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Entscheid

RRB Nr. 8/2026

Gemeindewesen, Zweckverband ARA Rorguet, Statuten, Änderung, Genehmigung

14. Januar 2026Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2026

8. Gemeindewesen (Zweckverband ARA Rorguet, Statuten, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die politischen Gemeinden Meilen, Herrliberg und Uetikon am See bilden seit 1960 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage; damals noch mit dem Namen «Zweckverband ARA Meilen-Herrliberg-Uetikon am See» (RRB Nr. 5218/1960). An- lässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 haben die Stimm- berechtigten der Verbandsgemeinden eine Teilrevision der Statuten beschlossen. Die Änderungen der Statuten des Zweckverbands ARA Rorguet enthalten eine Namensänderung sowie die notwendigen An- passungen hinsichtlich des Beitritts der politischen Gemeinde Männe- dorf. Diese hat am gleichen Tag den Beitritt und die Annahme der ge- änderten Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Meilen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die Statuten sehen in Art. 66 vor, dass die Änderungen am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Aufgrund der späten Einreichung der Unterlagen durch den Zweckverband ist es nicht mehr möglich, die Änderungen der Statuten vor diesem Datum zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Än- derungen der Zweckverbandsstatuten, aber das rückwirkende Inkraft- treten ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit eines rückwirkenden Inkrafttretens der Änderungen der Zweckverbandsstatuten auf den 1. Januar 2026 sprechen, zumal die Abstimmungen bereits im Jahr 2025 stattgefunden haben.

3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderungen der Statuten des Zweckverbands ARA Rorguet werden genehmigt.

II. Mitteilung an – die ARA-Kommission Zweckverband ARA Rorgeut, Gemeindeverwaltung Meilen, Dorfstrasse 100, 8706 Meilen, – die Gemeinderäte der politischen Gemeinden – Herrliberg, Gemeindeverwaltung, Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg, – Männedorf, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8708 Männedorf, – Meilen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 100, Postfach, 8706 Meilen, – Uetikon am See, Gemeindeverwaltung, Bergstrasse 90, 8707 Uetikon am See, – den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli