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Entscheid

RRB Nr. 80/2013

Deplafonierung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosenversicherung, Schreiben an das WBF

23. Januar 2013Deutsch4 min

Source zh.ch

Deplafonierung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosenversicherung, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Januar 2013

80. Deplafonierung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosen-

Erwägungen

versicherung (Vernehmlassung) Die Arbeitslosenversicherung (ALV) hat hohe Schulden von 5,4 Mrd. Franken. Für die Entschuldung wurde im Rahmen der 4. Teilergänzung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenver- sicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) auf den 1. Januar 2011 ein Beitrags- prozent auf nicht versicherten Lohnanteilen zwischen Fr. 126 000 und Fr. 315 000 eingeführt. Dieses sogenannte Solidaritätsprozent wird je zur Hälfte von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden getragen. Die Kom- mission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat am 5. Juli 2011 eine Motion eingereicht, die verlangt, dass das Solidaritätsprozent deplafoniert wird, um die Entschuldung zu beschleunigen. Der Bundes- rat und eine grosse Mehrheit des Parlaments unterstützen die Motion. Der Bundesrat hat am 14. November 2012 das Eidgenössische Volks- wirtschaftsdepartement EVD beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zur Deplafonierung des Solidaritätsprozents in der ALV durchzuführen. Das Solidaritätsprozent wurde bereits um die Jahrhundertwende zur Entschuldung der ALV erhoben. Damals wurde eine Obergrenze fest- gelegt, weil die frühere Bundesverfassung dies vorgeschrieben hate. In der letzten Revision 2003 wurde nicht berücksichtigt, dass die geltende Bundesverfassung keine Obergrenze mehr vorschreibt, weil man davon ausging, dass eine Deplafonierung des Solidaritätsprozentes verhältnis- mässig wenig zusätzliche Einnahmen schaffen würde. Seither haben die hohen Lohnanteile jedoch überproportional stark zugenommen, sodass mit der Deplafonierung jährlich rund 90 Mio. Franken zusätzliche Ein- nahmen für die ALV geschaffen werden können. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Übergangsbestimmungen und von Art. 90c AVIG werden neu alle Lohnanteile ab Fr. 126 000 gleich be- handelt, indem ab diesem Betrag (Höchstbetrag des versicherten Ver- dienstes) ein Beitrag von 1% erhoben wird. Dieser Solidaritätsbeitrag wird bis zum Ende des Jahres erhoben, an dem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebs- kapitals mindestens 0,5 Mrd. Franken erreicht hat. Die Deplafonierung belastet die Einkommensteile über Fr. 315 000 entsprechend vorüber-

gehend und in verkraftbarem Masse. Durch die zusätzlichen Ein- nahmen kann die Entschuldung der ALV und damit die Belastung der Lohnanteile über Fr. 126 000 um ein Viertel der Entschuldungszeit (15 anstatt 20 Jahre) verkürzt werden. Dies unter der Voraussetzung, dass die durchschnittliche Arbeitslosenquote während der Entschul- dungszeit 3,2% beträgt. Die gleich starke Belastung der höheren Lohnanteile wie der mittle- ren Lohnanteile ist konsequent und aus Gründen der Gleichbehandlung sowie im Interesse der raschen Entschuldung der ALV zu begrüssen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (Zustelladresse: Direktion für Arbeit, Arbeits- markt / Arbeitslosenversicherung, Ressort Integration / Koordination, Dora Makausz, Holzikofenweg 36, 3003 Bern): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 14. November 2012, mit dem Sie uns die Vorlage zur Deplafonierung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosenversicherung zur Vernehmlassung unterbreiten. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns dazu wie folgt: Wir begrüssen die vorgesehene Deplafonierung des Solidaritätspro- zents. Bereits seit dem 1. Januar 2011 wird auf den Lohnanteilen zwi- schen Fr. 126 000 und Fr. 315 000 ein Solidaritätsprozent erhoben. Ange- sichts dessen, dass die hohen Lohnanteile seit der letzten AVIG-Revi- sion überproportional zugenommen haben und die Wirtschaftslage nach wie vor angespannt ist, ist es sinnvoll, das Solidaritätsprozent auch auf Lohnanteilen über Fr. 315 000 zu erheben. Auf diese Weise kann eine raschere Sanierung der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden. Die damit verbundenen möglichen Mehreinnahmen sind beträchtlich. Ausserdem entspricht es dem Gleichbehandlungsgebot, wenn künftig alle Lohnanteile über Fr. 126 000 gleich belastet werden. Bei der Depla- fonierung des Solidaritätsprozents handelt es sich zudem um eine zeit- lich befristete Massnahme. Die Belastung der Einkommensteile über Fr. 315 000 ist daher zumutbar. Schliesslich sind in absehbarer Zukunft keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Aus diesen Gründen sind die geplanten Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz zu begrüssen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi