Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 80/2024

Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung, Vernehmlassung

24. Januar 2024Deutsch4 min

Source zh.ch

Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Januar 2024

80. Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung, Vernehmlassung

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 25. Oktober 2023 die Vernehmlassung zur Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201) eröffnet. Die eidgenössischen Räte hatten am 16. Juni 2023 eine Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG, BBI 2023 1524) beschlossen. Mit der Vernehmlassungsvorlage werden einerseits die Ausführungsbestimmungen dazu erlassen. Diese betreffen unter anderem die Besteuerung von elektronischen Versand- handelsplattformen, eine Steuerausnahme für Reisebüros, Details zur jährlichen Abrechnung sowie Präzisierungen zum Vergütungsverfahren bei Vorsteuern und zu Subventionen von Gemeinwesen. Anderseits sol- len zusätzliche Aktualisierungen und Vereinfachungen in verschiedenen Bereichen vorgenommen werden, wie insbesondere bei der Saldosteuer- satz- und Pauschalsteuersatzmethode.

2. Auswirkungen der Vorlage auf die Kantone und die Wirtschaft Gemäss erläuterndem Bericht seien Kantone von der Teilrevision be- troffen, falls sie mehrwertsteuerpflichtig sind und mit Pauschalsteuersät- zen abrechnen. Dabei sollen sie von Vereinfachungen der Pauschalsteuer- satzmethode profitieren. Zudem präzisiere die Verordnung, bis zu welchem Zeitpunkt Gemeinwesen die von ihnen ausgerichteten Mittel als Sub- ventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 3 revMWSTG bezeichnen können. Die Vorlage habe insgesamt keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Steuerpflichtige Personen sollen von Vereinfachungen bei der Saldosteuersatz- und Pauschalsteuer- satzmethode grundsätzlich profitieren können, wobei es in gewissen Fäl- len auch zu geringem Mehraufwand kommen könnte.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlas- sungen@estv.admin.ch): Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 haben Sie uns eingeladen, zur Teil- revision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Mit vorliegendem Verordnungsentwurf werden die Ausführungsbe- stimmungen zu der am 16. Juni 2023 verabschiedeten Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (revMWSTG) geschaffen und weitere Aktuali- sierungen vorgenommen. Wir begrüssen die Vorlage grundsätzlich, da sie Präzisierungen und Vereinfachungen in für Gemeinwesen relevanten Bereichen bringt. Im Einzelnen haben wir folgende Bemerkungen und Anträge: Nach Art. 18 Abs. 3 revMWSTG liegt eine Subvention oder ein an- derer öffentlich-rechtlicher Beitrag vor, wenn ein Gemeinwesen die von ihm ausgerichteten Mittel gegenüber der Empfängerin oder dem Emp- fänger ausdrücklich als solche bezeichnet. Mit Art. 29 VE-MWSTV wird die neue Gesetzesbestimmung konkretisiert und dabei in Abs. 2 festge- legt, dass ein Gemeinwesen die Mittel als Subvention oder anderen öf- fentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen kann bis zur Finalisierungsfrist der Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt. Sowohl aus finanz- rechtlicher als auch rechnungslegerischer Sicht sollte in der Periode, in der die Mittel ausbezahlt werden, bereits feststehen, ob es sich dabei aus Sicht des Kantons um eine Subvention oder einen anderen öffentlich- rechtlichen Beitrag handelt. Somit erachten wir die in Art. 29 Abs. 2 VE- MWSTV festgelegte Frist als angemessen. Art. 38 Abs. 2bis VE-MWSTV konkretisiert hinsichtlich der Zusam- menarbeit zwischen Gemeinwesen, dass als Träger einer Anstalt oder Stiftung gilt, wer deren Organ einsetzen kann. Es sollte weiter präzisiert werden, dass auch als Träger gilt, wer betreffend Bestellung der Organe ein Vetorecht besitzt oder den Stichentscheid fällen kann. Zudem weisen wir darauf hin, dass bei grösseren Gemeinwesen wie dem Kanton Zürich die Analyse, bei welchen Stiftungen und Anstalten das Gemeinwesen als Träger auftritt, nicht durchwegs einfach ist und einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Antrag: Bei Art. 38 Abs. 2bis VE-MWSTV ist zu präzisieren, dass auch als Träger gilt, wer betreffend Organbestellung ein Vetorecht besitzt oder den Stichentscheid fällen kann.

Art. 79–81 VE-MWSTV enthalten neue Vorgaben zum Vorgehen bei einem Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschal- steuersatzmethode (insbesondere neu vorzunehmende Korrekturen). Das Vorgehen für die von Steuerpflichtigen vorzunehmenden Korrekturen sollte für Gemeinwesen in der Praxispublikation «MWST-Branchen- Info 19» der Eidgenössischen Steuerverwaltung konkretisiert werden. Antrag: Das Vorgehen für die in Art. 79–81 VE-MWSTV eingeführ- ten Neuerungen bzw. vorzunehmenden Korrekturen ist baldmöglichst in der «MWST-Branchen-Info 19» für Gemeinwesen beispielhaft zu be- schreiben. Mit Art. 98 Abs. 2 VE-MWSTV wird die Mindestwartedauer für einen Wechsel zwischen den verschiedenen Abrechnungsmethoden verkürzt (nur noch eine statt zehn Steuerperioden Wartedauer für den Wieder- einstieg von der effektiven Abrechnungsmethode in die Pauschalsteuer- satzmethode). Wir begrüssen diese Anpassung, da sie Steuerpflichtigen bzw. Gemeinwesen einen flexibleren Wechsel zwischen den Methoden ermöglicht, wodurch rasch auf interne und externe Veränderungen re- agiert werden kann.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli