RRB Nr. 802/2022
Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Vertretung des Kantons Zürich im Stiftungsrat, Verzicht
1. Juni 2022Deutsch3 min
Source zh.ch
Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Vertretung des Kantons Zürich im Stiftungsrat, Verzicht
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juni 2022
802. Vertretung des Kantons Zürich im Stiftungsrat der Stiftung
Erwägungen
Zürcher Kinder- und Jugendheime – Verzichtserklärung Unter dem Namen «Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime» (Stif- tung zkj) besteht seit Dezember 1999 eine gemeinnützige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (SR 210) mit Sitz in Zürich. Die Stiftung zkj bezweckt gemäss Stiftungsurkunde die Weiterführung der bisher von der Stadt Zürich geführten Kinder- und Jugendheime. Sie führt ein differen- ziertes und qualitativ hochstehendes Angebot von ambulanten, stationä- ren und teilstationären sozial- und sonderpädagogischen Einrichtungen. Sie verfolgt das Ziel, junge Menschen mit beeinträchtigten Entwicklungs- chancen, insbesondere aus Stadt und Kanton Zürich, auf dem Weg in ein sinnvolles und selbstständiges Leben zu unterstützen und namentlich auf das Berufsleben vorzubereiten. Die Stiftung kann weitere Einrichtun- gen errichten, übernehmen und betreiben oder Einrichtungen, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr benötigt werden, aufheben (Art. 2 Stiftungsurkunde). Der Stiftungsrat der Stiftung zkj besteht aus mindestens zehn Mitgliedern, welche vom Stadtrat von Zürich gewählt werden (Art. 5 Abs. 1 Stiftungsurkunde). Art. 5 Abs. 2 der Stiftungs- urkunde räumt dem Kanton Zürich das Recht ein, ein Mitglied in den Stiftungsrat abzuordnen. Die Stiftung zkj ist derzeit daran, ihre Statuten und ihr Stiftungsre- glement einer Totalrevision zu unterziehen. Damit wird in erster Linie die notwendige Entflechtung der strategischen und operativen Aufgaben und Verantwortungen bezweckt. Zudem sollen die seit der Gründung unveränderten Stiftungsstatuten und die internen Reglemente auf eine aktuelle Grundlage gestellt werden, die den Empfehlungen des Swiss Foundation Code 2015 folgt und die Corporate Governance verbessert. In diesem Rahmen ist unter anderem geplant, die Bestimmungen zur Zusammensetzung des Stiftungsrates zu ändern und insbesondere das Vertretungsrecht des Kantons Zürich aufzuheben. Mit Schreiben vom 13. April 2022 ersuchte die Stiftung zkj den Regierungsrat darum, namens des Kantons Zürich auf das Recht, ein Mitglied in den Stiftungsrat ab- zuordnen, zu verzichten. Die Stiftung zkj führt im Kanton Zürich mehrere Sonderschulen und verschiedene Heimpflegeangebote im Sinne der Kinder- und Jugend- heimgesetzgebung. Im Rahmen dieser Tätigkeit erbringt die Stiftung Leis- tungen im Auftrag der Bildungsdirektion und steht unter deren Aufsicht. Der Kanton Zürich hat somit ein erhebliches Interesse an der Arbeit
der Stiftung. Durch die in der Schul- bzw. Kinder- und Jugendheimgesetz- gebung vorgesehenen Instrumente, wie die Prüfung der Bewilligungs- voraussetzungen und der Abschluss von Leistungsvereinbarungen, kann die korrekte und qualitativ gute Leistungserbringung genügend gewähr- leistet werden. Ein öffentliches Interesse des Kantons, darüber hinaus auch im Stiftungsrat der Stiftung zkj mitzuwirken, besteht damit nicht. Aufgrund potenzieller Interessenkonflikte ist es sodann nicht sinnvoll, eine Vertretung der Bildungsdirektion in den Stiftungsrat abzuordnen. Mitarbeitende des Kantons Zürich können aufgrund ihres Fachwissens weiterhin als Mitglieder des Stiftungsrates gewählt werden. Der Kan- ton soll nach dem Gesagten auf sein Recht, ein Mitglied in den Stiftungs- rat der Stiftung zkj abzuordnen, verzichten.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Obst- gartensteig 4, 8006 Zürich: Mit Schreiben vom 13. April 2022 haben Sie uns darum ersucht, namens des Kantons Zürich auf das dem Kanton Zürich gemäss der geltenden Stiftungsurkunde der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime zuste- hende Recht, ein Mitglied in den Stiftungsrat abzuordnen (Art. 5 Abs. 2 Stiftungsurkunde), zu verzichten. Wir teilen Ihnen mit, dass der Kanton Zürich auf das Vertretungsrecht im Stiftungsrat verzichtet und mit einer entsprechenden Änderung der Stiftungsurkunde einverstanden ist.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Bildungs- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli