RRB Nr. 803/2015
Prämienverbilligung 2015, zusätzliche gebundene Ausgabe
19. August 2015Deutsch4 min
Source zh.ch
Prämienverbilligung 2015, zusätzliche gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2015
803. Prämienverbilligung 2015 (zusätzliche gebundene Ausgabe)
Erwägungen
Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832. 10) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungs- gesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) erhalten Personen in be- scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämien- verbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So sind die Prämien für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG um mindestens 85% zu verbilligen, während jungen Erwachsenen in Ausbildung und Kindern aus Familien mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50% zu gewähren ist. Ganz allgemein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Versicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müs- sen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Die Prämienverbilligung wird im Kanton Zürich auf drei verschiedene Arten ausgerichtet: durch individuelle Beiträge an Personen in beschei- denen wirtschaftlichen Verhältnissen (IPV, §§ 8 ff. EG KVG), durch Prä- mienübernahmen bei Sozialhilfe- und Zusatzleistungsbeziehenden (Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV) sowie durch Übernahme von Verlust- scheinen für unbezahlte Versicherungsprämien (§§ 14,18 und 18a EG KVG). Bei der IPV wird die Prämienverbilligung abgestuft nach verschiede- nen Einkommensklassen bemessen (sogenanntes Stufenmodell), wobei diese Klassen unterschiedlich hoch ausfallen, je nachdem, ob jemand ver- heiratet ist und/oder Kinder hat oder aber alleinstehend ist und keine Kinder hat. Massgebend sind jeweils das steuerbare Einkommen und Vermögen. Nach Massgabe der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmungen legt der Regierungsrat gestützt auf § 17 EG KVG die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Der Regierungsrat fällt dafür zwei verschiedene Beschlüsse, einen im Februar des Vorjahres des Auszahlungsjahres, in dem er die Einkom- mens- und Vermögensgrenzen festlegt, und einen im September des
Vorjahres, in dem er den Kantonsbeitrag und die individuellen Verbilli- gungsbeiträge festsetzt. Die zur Prämienverbilligung 2015 berechtigen- den Einkommens- und Vermögensgrenzen legte der Regierungsrat am 26. Februar 2014 fest (RRB Nr. 237/2014). Mit Beschluss Nr. 1060/2014 legte der Regierungsrat die Verbilligungsbeiträge für 2015 fest und be- willigte eine gebundene Ausgabe von 393,1 Mio. Franken für die indivi- duelle Prämienverbilligung 2015 zulasten der Erfolgsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien. Die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung an die Versicher- ten (über die Krankenkassen) erfolgt durch die Sozialversicherungs- anstalt (SVA). Die aktuellen Auswertungen zeigen, dass für die indivi- duelle Prämienverbilligungen 2015 voraussichtlich Aufwendungen von 414 Mio. Franken notwendig sind und die mit RRB Nr. 1060/2014 bewil- ligte Ausgabe somit nicht ausreicht. Einerseits fällt die Anzahl der Bezü- gerinnen und Bezüger höher aus als angenommen. Bei der Budgetierung wurde mit rund 370 000 IPV-beziehenden Personen gerechnet, gemäss aktuellen Schätzungen dürften es rund 378 000 Personen sein. Anderseits liegen die Nachmeldungen für frühere Jahre über den Planwerten. Da die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die Verbilligungsbeiträge festgelegt sind, besteht kein Handlungsspielraum. Für die individuelle Prämienverbilligung 2015 ist eine zusätzliche ge- bundene Ausgabe von 20,9 Mio. Franken zu bewilligen, die gesamte ver- fügbare Kreditsumme beträgt damit 414 Mio. Franken. Im Budget 2015 sind für die individuellen Prämienverbilligungen 403,1 Mio. Franken eingestellt. Mit gesondertem Beschluss wird dem Kantonsrat ein Nachtragskredit von 23,8 Mio. Franken beantragt. Davon entfallen 10,9 Mio. Franken auf die individuellen Prämienverbilligungen. Mit den budgetierten 403,1 Mio. Franken und dem Nachtragskreditbe- gehren von 10,9 Mio. Franken stehen insgesamt 414 Mio. Franken für die individuelle Prämienverbilligung zur Verfügung. Gemäss § 12 Abs. 4 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) beschliesst der Regierungsrat Aus- gaben im Zusammenhang mit Nachtragskrediten, die in seine Zuständig- keit fallen, spätestens im Zeitpunkt des Nachtragskreditsantrages. Die übrigen Mehrausgaben des Nachtragskreditbegehrens stehen im Zusammenhang mit den Prämienübernahmen. Gestützt auf § 39 lit. d FCV, beschliesst die Gesundheitsdirektion über die Ausgaben im Bereich der Prämienübernahmen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die individuelle Prämienverbilligung 2015 wird zur Ausgaben- bewilligung gemäss RRB Nr. 1060/2014 eine zusätzliche gebundene Aus- gabe von Fr. 20 900 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien, bewilligt. Die ge- samte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt Fr. 414 000 000.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi