RRB Nr. 809/2016
Kulturförderung, Lotteriefondsmittel, Verwendung
24. August 2016Deutsch7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2016
809. Kulturförderung, Verwendung Lotteriefondsmittel
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit Beschluss vom 25. August 2008 (Vorlage 4460a) bewilligte der Kantonsrat – neben der vorliegend nicht massgebenden Einlage in den Denkmalpflegefonds – jährliche Leistungen des Lotteriefonds von ins- gesamt höchstens 8,5 Mio. Franken an die Fachstelle Kultur zugunsten der Freien Kulturkredite des Regierungsrates (3,5 Mio. Franken, Dis- positiv I) und für die Zusprechung wiederkehrender Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen (5 Mio. Franken, Dispositiv II). Zudem hielt der Kantonsrat fest, dass der Regierungsrat entscheidet, welche Kultur- institutionen berechtigt sind, Betriebsbeiträge aus Lotteriefondsmitteln zugesprochen zu erhalten (Dispositiv IV). Mit Beschluss Nr. 51/2010 legte der Regierungsrat einerseits die Kriterien für die Verwendung der Mit- tel gemäss Dispositiv II fest und ermächtigte anderseits die Direktion der Justiz und des Innern bzw. die gemäss § 3 Abs. 2 lit. d der Kulturförde- rungsverordnung (KFV, LS 440.11) für die Gewährung von Kulturbei- trägen zuständige Fachstelle Kultur, für Betriebsbeiträge bis Fr. 200 000 über die Beitragsberechtigung zu entscheiden und die jährlich wieder- kehrenden Beiträge festzulegen. Im Hinblick auf den Ablauf der geschilderten Regelung bewilligte der Kantonsrat mit Beschluss vom 6. Juli 2015 (Vorlage 5125) – neben den vorliegend nicht bedeutsamen Übertragungen in den Denkmal- pflegefonds, an die Bildungsdirektion und an die Volkswirtschaftsdirek- tion – eine jährliche Übertragung von höchstens 23 Mio. Franken an die Fachstelle Kultur für die Freien Kulturkredite des Regierungsrates und für die Zusprechung wiederkehrender Betriebsbeiträge an Kulturinsti- tutionen (Dispositiv I). Von den zusätzlichen 14,5 Mio. Franken gegen- über der Vorperiode dienen 9 Mio. Franken der Überführung der laufen- den (bisher aus Steuermitteln finanzierten) Staatsbeiträge in Betriebs- beiträge; die tatsächliche Erhöhung der Kulturförderungsmittel beträgt somit 5,5 Mio. Franken. Ferner beschloss der Kantonsrat, dass der Re- gierungsrat über die Verwendung der übertragenen Mittel nach Mass- gabe der Kompetenzen für gebundene Ausgaben entscheidet (Disposi- tiv V). Schliesslich ist anzumerken, dass der Kantonsrat auf eine konkre- te Aufteilung der Lotteriefondsbeiträge nach Verwendungszweck (Freie Kulturkredite des Regierungsrates / Betriebsbeiträge) verzichtete (S. 9).
2. Grundlagen der Kulturförderung Rechtsgrundlage der Leistungen ist die genannte Vorlage 5125. Im Übrigen sind das Kulturförderungsgesetz (KFG, LS 440.1) und die KFV zu beachten, welche die Rahmenbedingungen der kantonalen Kul- turförderung festlegen. Diese bezweckt ein vielfältiges kulturelles Leben zu Stadt und Land mittels Unterstützung von Institutionen, Veranstaltun- gen, Werken und kulturell Schaffenden, die zum Kanton in einer engen Beziehung stehen (§ 1 KFG und § 1 KFV). Zudem hat der Regierungsrat am 25. Februar 2015 das Leitbild Kul- turförderung festgesetzt, dem – ausgehend von kulturpolitischen Leit- sätzen – die geltenden inhaltlichen Schwerpunkte der Kulturförderung zu entnehmen sind: Strahlkraft, Region, Kreation und Teilhabe (RRB Nr. 165/2015).
3. Vergabekriterien Bei der Zusprechung von Beiträgen sind einerseits die genannten Grundlagen der Kulturförderung und anderseits die gemäss Vorlage 5125 beabsichtigte vermehrte Unterstützung von Kulturinstitutionen und Pro- jekten, die neue kulturelle Impulse, innovatives und freies Kulturschaf- fen sowie den künstlerischen Nachwuchs fördern (S. 8), zu beachten. Zudem ist auf die mit RRB Nr. 3053/1992 festgelegten Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds und insbesondere auf das dabei verankerte Hauptkriterium der Gemeinnützigkeit hinzu- weisen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die nachstehend aufgeführten Bei- tragsarten auch mit Bezug auf die Vergabekriterien differenziert zu be- trachten sind. Bei der Bemessung der Beiträge an Private (Ziff. 3.1., 3.2. und 3.4.) sind besondere Anstrengungen, die im Zusammenhang mit den Schwerpunkten des Leitbilds bzw. den Vorgaben gemäss Vorlage 5125 stehen, im Sinne von Bonuskriterien zu berücksichtigen. Die mit RRB Nr. 51/2010 festgelegten inhaltlichen Kriterien haben sich grundsätzlich bewährt, allerdings hat sich die starre Kategorisierung als zu wenig flexibel erwiesen, weshalb – insbesondere auch in Anbe- tracht der im Zusammenhang mit den neuen digitalen Technologien ste- henden Entwicklungen im Kulturbereich – eine offenere Regelung vor- zusehen ist. Um die bisherige, erprobte Praxis fortzuführen und somit eine breit gefächerte, zielführende Kulturförderung zu gewährleisten, drängen sich gewisse Abweichungen von den Fondsrichtlinien auf, wie der nachfolgenden Darstellung zu entnehmen ist.
3.1. Jährlich wiederkehrende Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen Der Kanton kann an öffentliche und private Kulturinstitutionen Be- triebsbeiträge gewähren. Unter Kulturinstitutionen sind im Wesentlichen Kulturbetriebe mit eigener Produktions- und Spielstätte, Veranstalter von Festivals, ständig arbeitende Ensembles und Formationen, Anbieter von kulturellen Dienstleistungen und Kulturverbände zu verstehen. Für die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Kulturinstitutionen gel- ten folgende Kriterien: – Die Kulturinstitution erbringt eine regelmässige, qualitativ hochwer- tige, eigenständige und kulturell bzw. kulturpolitisch bedeutsame Tätig- keit. – Die Kulturinstitution hat eine professionelle Betriebsführung (ange- messene und nachvollziehbare Budgetierung, realistisches Finanzie- rungskonzept und geeignete Öffentlichkeitsarbeit) und ein sachkundig gestaltetes Programmangebot. – Die Kulturinstitution ist für alle Interessierten zugänglich, hat eine Aus- strahlung, die über die Standortgemeinde hinausgeht, und wird durch diese angemessen unterstützt. – Die Kulturinstitution besteht seit mehreren Jahren, hat eine klar defi- nierte, breit abgestützte Trägerschaft und sie kann die geplanten Akti- vitäten für das Folgejahr und eine Grobplanung für das übernächste Jahr vorweisen.
3.2. Beiträge an Kulturprogramme der Gemeinden Der Kanton kann kulturelle Veranstaltungen von Gemeinden unter- stützen. Die mit RRB Nr. 51/2010 eingeführte gebündelte Unterstützung von Saison- bzw. Jahresprogrammen der Gemeinden anstelle der Unter- stützung von Einzelveranstaltungen hat sich bewährt und ist weiterzu- führen. Für die Unterstützung von Kulturprogrammen der Gemeinden gel- ten folgende Kriterien: – Das Gesuch kann von der politischen Gemeinde, der Kulturkommis- sion oder einer ähnlichen Organisation eingereicht werden. – Das Gesuch umfasst das ganze Saison- bzw. Jahresprogramm, d. h., es wird jährlich nur eine Eingabe pro Gemeinde berücksichtigt. – Beitragsberechtigt sind kulturelle Veranstaltungen. Ausgeschlossen sind sonstige gesellschaftliche Aktivitäten wie Apéros, Feiern, Märkte usw. und Betriebs- oder Vereinsbeiträge an Kulturinstitutionen. – Das Kulturprogramm umfasst mindestens sechs öffentlich zugängliche Veranstaltungen. – Die kantonale Beitragsleistung ist unabhängig von der Finanzkraft der Gemeinde, sie beträgt höchstens 50% des anrechenbaren Aufwands.
3.3. Beiträge an Kooperationen Grundlage für die Leistung von wiederkehrenden kooperativen Bei- trägen können interkantonale Empfehlungen (z. B. der Konferenz der Kantonalen Kulturbeauftragten, KBK) oder schriftliche Leistungsverein- barungen mit sämtlichen Kooperationspartnern (z. B. mit Pro Helvetia, mit der Standortgemeinde, mit Regionalverbänden oder mit privaten Förderstellen) sein. Diese Art der Zusammenarbeit mit anderen Förder- stellen kann sich auf mehrjährige oder einmalige Projekte beziehen. Für die Teilnahme des Kantons Zürich an Kooperationen gelten fol- gende Kriterien: – Das Projekt ist kulturell oder kulturpolitisch bedeutsam. – Das Projekt ist sachkundig organisiert, die Budgetierung ist angemes- sen und nachvollziehbar und der Finanzierungsplan ist realistisch. – Die Beteiligung aller Partner ist angemessen und ausgewogen.
3.4. Projektbeiträge Die Fachstelle Kultur kann Beiträge zur Förderung des individuellen oder gemeinsamen Kunst- und Kulturschaffens in allen Sparten verge- ben. Aufgrund der Vielfalt der Projekte (Publikationen, Ausstellungen, Konzerte, Theaterproduktionen usw.) und der unterschiedlichen Funk- tionsweise des Kulturbetriebs in den verschiedenen Sparten (Literatur, Theater, bildende Kunst usw.) sind vorliegend lediglich grundsätzliche Richtlinien festzulegen. Die Konkretisierung der Kriterien obliegt der für die jeweilige Sparte zuständigen, aus Expertinnen und Experten be- stehenden Fachgruppe der Kulturförderungskommission in Zusammen- arbeit mit der Fachstelle Kultur. Die erwähnten Fachgruppen beraten die Fachstelle Kultur zudem bei der Beurteilung der Gesuche. Bei der Zusprechung von Projektbeiträgen werden folgende Richtlinien ange- wendet: – Die künstlerische Qualität des Projekts ist überzeugend. – Das Projekt ist kulturell oder kulturpolitisch bedeutsam. – Das Projekt ist sachkundig organisiert, die Budgetierung ist angemes- sen und nachvollziehbar und der Finanzierungsplan ist realistisch.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die mit Dispositiv I des Kantonsratsbeschlusses vom 6. Juli 2015 (Vorlage 5125) festgelegten Mittel aus dem Lotteriefonds von jährlich höchstens 23 Mio. Franken werden bis 2021 wie folgt verwendet: für jährlich wiederkehrende Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen, für Beiträge an Kulturprogramme der Gemeinden, für Beiträge an Ko- operationen und für Projektbeiträge. Die Beitragsgewährung erfolgt gestützt auf die in Ziff. 3 der Erwägun- gen aufgeführten Kriterien.
II. Die Fachstelle Kultur wird beauftragt, mit ihrem jährlichen Tätig- keitsbericht dem Regierungsrat über die Verwendung der Lotteriefonds- mittel zu berichten.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi