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Entscheid

RRB Nr. 815/2011

Spitalabkommen mit anderen Kantonen, Ermächtigung zur Kündigung

29. Juni 2011Deutsch3 min

Source zh.ch

Spitalabkommen mit anderen Kantonen, Ermächtigung zur Kündigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2011

815. Spitalabkommen mit anderen Kantonen

Erwägungen

(Auftrag zur Kündigung) Der Kanton Zürich steht im Bereich der Spitalversorgung traditions- gemäss in engen Beziehungen insbesondere mit der Ostschweiz, der In- nerschweiz und dem Aargau. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) hat die Gesundheitsdirektion mit Ermächtigung des Regierungsrats Leistungsaufträge für das Universitätsspital Zürich (USZ) und das Kantonsspital Winterthur (KSW), teilweise unter Einbezug unter ande- rem der Kapazitäten des Stadtspitals Triemli, mit ausserkantonalen Hoheitsträgern abgeschlossen. Rechtsgrundlage bildete dabei § 27 der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 (entspricht heute § 28 Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler vom 20. Oktober 2004; LS 813.111). Die in den Verträgen vereinbarten Vergütungen für die Behandlung der ausserkantonalen Patientinnen und Patienten beruhen auf den bisherigen, fall- und tages- bezogenen Abgeltungsmodellen. Mit den am 1. Januar 2012 in Kraft tre- tenden KVG-Änderungen (neue Spitalfinanzierung und Spitalwahl- freiheit) wird schweizweit eine Umstellung auf eine leistungsbezogene Abgeltung (Swiss DRG) erfolgen. Die bisherigen Tarifregelungen sind deshalb ab diesem Zeitpunkt zufolge übergeordneten Rechts überholt. Insbesondere mit den Kantonen der Ostschweiz wurde vorbesprochen, dass die bisherigen Vereinbarungen abzulösen sind. Ein Teil der Kan- tone der Innerschweiz hat die Verträge bereits gekündigt. Die von anderen Kantonen noch nicht gekündigten Verträge sind vom Kanton Zürich formell aufzulösen. Gemäss § 9 Ziff. 8 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich [LS 813.15] und § 8 Ziff. 8 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur [LS 813.16] ist der Regierungsrat betref- fend hoheitliche, ausserkantonale Leistungsaufträge für das USZ und das KSW Genehmigungsinstanz. Die Gesundheitsdirektion ist entspre- chend zu beauftragen, die notwendigen Kündigungen auf den 31. De- zember 2011 einzuleiten bzw. auszusprechen. Die Frage der gegenseitigen Aufnahme versorgungswichtiger Spitä- ler ab dem Jahr 2012 auf die Spitallisten wird im Rahmen der Vernehm- lassungen der Kantone zu den neuen, leistungsorientierten Spitallisten geklärt werden. Neu wird dannzumal, wie erwähnt, die Abgeltung der Leistungen auf der Grundlage der Swiss-DRG-Pauschalen erfolgen.

Neue Regelungen, insbesondere zur Frage der Beteiligung anderer Kantone an den nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung gedeckten Aufwendungen für Lehre und Forschung sowie für ärzt- liche Weiterbildung, stehen bereits in Verhandlung.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, alle ausserkantonalen Vereinbarungen im Spitalbereich auf den 31. Dezember 2011 zu kün- digen.

II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi