RRB Nr. 82/2022
Coronamassnahmen, Verlängerung der Massnahmen und Anpassungen, Schreiben an das EDI
17. Januar 2022Deutsch8 min
Source zh.ch
Coronamassnahmen, Verlängerung der Massnahmen und Anpassungen, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Januar 2022
82. Coronamassnahmen: Verlängerung der Massnahmen und Anpassungen (Konsultation) Mit Mitteilung vom 12. Januar 2022 wurden die Kantone vom Eidge- nössischen Departement des Innern zu einer Konsultation zur Verlänge- rung der Coronamassnahmen und zu deren Anpassung eingeladen. Die geltenden Massnahmen sind bis zum 24. Januar 2022 befristet. Angesichts der weiterhin angespannten Lage soll die Geltung dieser Massnahmen bis zum 31. März 2022 verlängert werden. Ebenfalls soll die Gültigkeitsdauer des Impf- und Genesungszertifikats von 365 auf 270 Tage verkürzt werden. Darüber hinaus richtet der Bundesrat Fragen zum weiteren Vorgehen in verschiedenen Bereichen an die Kantone. Dabei geht es insbesondere um Massnahmen des Bundes und der Kantone, die Verschärfung der Mas- kentragpflicht, die Anpassung der Teststrategie, den Umgang mit Gross- veranstaltungen und die Akutbettenkapazität in den Kantonen.
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (auch via Umfragetool): Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 haben Sie uns zur Konsultation zur Verlängerung der Coronamassnahmen und zu deren Anpassung einge- laden. Wir beantworten Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Die aktuell gültigen Massnahmen sind grösstenteils bis zum 24. Januar 2022 befristet. Stimmt der Kanton der Verlängerung der bestehenden Massnahmen bis zum 31. März 2022 zu? Ja. Bemerkungen Sofern die epidemiologische Lage es zulässt, sollen einzelne Massnah- men – insbesondere die Homeoffice-Pflicht – schon früher aufgehoben werden. Solange die Homeoffice-Pflicht besteht, soll in Art. 27a der Co- vid-19-Verordnung 3 (SR 818.101.24) sowie in Art. 25 der Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage (SR 818.101.26) wieder erwähnt werden, dass beim angeordneten Homeoffice kein Auslagenersatz geschuldet ist. Dies war bei der ersten Homeoffice-Pflicht der Fall und sollte nun weiterhin klargestellt bleiben.
2. Stimmt der Kanton der Anpassung der Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesenenzertifikaten auf 270 Tage zu? Ja.
Fragen: Weiteres Vorgehen
3. Gibt es gemäss dem Kanton Handlungsbedarf bezüglich den aktuellen Massnahmen des Bundes? Nein.
4. Im Rahmen der Konsultation, die der Bundesrat zwischen dem 10. und dem 14. Dezember 2021 durchgeführt hat, konnte sich ihr Kanton zu weiteren Massnahmen äussern, sollte sich eine Über- lastung des Gesundheitssystems abzeichnen (Teilschliessungen, damals «Variante 2»). Hat sich die Position des Kantons diesbezüg- lich geändert (Details in Textform ausführen)? Nein.
5. Befürwortet der Kanton zwecks Kohärenz zur geltenden Home-Office-Pflicht und aufgrund der hohen Viruszirkulation die Einführung eines befristeten Verbots des Präsenzunterrichts auf Tertiärstufe? Nein. Bemerkungen Ein befristetes Verbot des Präsenzunterrichts auf Tertiärstufe lehnen wir ab. Seit dem Ausbruch der Coronapandemie sind die Fallzahlen an den Hochschulen bei Studierenden und Mitarbeitenden tief. Mit geziel- ten Impfkampagnen wurde eine überdurchschnittlich hohe Impfquote unter Studierenden und Mitarbeitenden erreicht. Die Schutzkonzepte, insbesondere die Zertifikats- und die Maskentragpflicht sowie die durch- geführten Coronatests, haben sich bewährt. Studierende und Mitarbei- tende halten die Regeln verantwortungsvoll ein. Die Hochschulen setzen alles daran, den sicheren Präsenzunterricht vor Ort zu gewährleisten. Ein Verbot des Präsenzunterrichts hätte schwer- wiegende Auswirkungen auf die Ausbildungsverläufe und nicht zuletzt auf die psychische Gesundheit vieler Hochschulangehöriger. Vor dem Hintergrund des ohnehin bestehenden Fachkräftemangels ist eine wei- tere Beeinträchtigung des Hochschulbetriebs zu vermeiden. Die Umstellung auf Fernunterricht führt aus mehreren Gründen zu grossen Problemen in den Bildungsbiografien der Studierenden. An den Hochschulen ist der persönliche Austausch zwischen Studierenden einer- seits und zwischen Studierenden und Dozierenden anderseits ein zent- rales und wichtiges Element jeder Ausbildung. Verboten würde auch der
Labor- und Praxisunterricht, der zentraler Bestandteil vieler Studien- richtungen ist. Der Fernunterricht auf der Tertiärstufe gefährdet damit die Qualität der Ausbildung und letztlich auch die Werthaltigkeit der Stu- dienabschlüsse. Nicht zuletzt hätte ein weiteres Verbot des Präsenzunter richts immer schwerwiegendere Auswirkungen auf die soziale und auch psychische Situation von Studierenden. Die höhere Berufsbildung (Hö- here Fachschulen sowie Vorbereitungskurse für Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen) ist stark praxisorientiert und eignet sich aus die- sem Grund nicht für eine Umstellung auf Fernunterricht. Bei der Wei- terbildung würden insbesondere Angebote zur Förderung der Grund- kompetenzen und der Integration stark eingeschränkt. Eine Kohärenz zur Homeoffice-Pflicht ist zudem nicht ersichtlich. Erstens sind wie erwähnt die Studierenden und Mitarbeitenden der Hoch- schulen im Vergleich zur übrigen Bevölkerung überdurchschnittlich oft geimpft. Zweitens handelt es sich beim Verbot von Präsenzunterricht um eine massive Einschränkung des Rechts auf Bildung, die nach all den Entbehrungen, welche die Studierenden während der Pandemie hinneh- men mussten, nicht gerechtfertigt werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei Regelungen, die den Ter- tiärbereich betreffen, die Anwendbarkeit auf die höhere Berufsbildung (Höhere Fachschulen sowie Vorbereitungskurse für Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen) und die Weiterbildung geklärt werden muss. Für die Höheren Fachschulen ist regelmässig unklar, welche Regelungen gel- ten, gehören sie doch ebenfalls zu den Institutionen des Tertiärbereichs, sind jedoch keine Hochschulen im Sinne des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (SR 414.20).
6. Ist der Kanton der Ansicht, dass die Vorgaben für die Masken- pflicht (Reduktion der Altersgrenze auf 8 Jahre, Konsumations- verbot im Ortsverkehr oder Maskenpflicht bei Menschenansamm lungen im Freien wie Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Ansteh bereiche Skigebiete, Grossveranstaltungen usw.) verschärft werden sollen? Nein. Bemerkungen Über ein Konsumationsverbot im Ortsverkehr soll durch die System- führer der Branche des öffentlichen Verkehrs in Absprache mit den be- troffenen Verkehrsunternehmen und nicht auf Stufe Bund entschieden werden können. Sie sollen abwägen, ob und inwieweit ein Konsumations- verbot im öffentlichen Ortsverkehr sinnvoll und durchsetzbar ist. Es stel- len sich dabei insbesondere folgende Fragen: Wie definiert sich Ortsver- kehr? Wie ist dieser zum Regionalverkehr abzugrenzen? Es stellt sich aber auch die Frage, wie der Ungleichbehandlung der Reisenden im Fernver- kehr Rechnung zu tragen wäre.
7. Erwägt der Kanton Kapazitätsbeschränkungen für Grossver- anstaltungen oder hat er solche bereits eingeführt? Nein.
8. Plant der Kanton angesichts der hohen Viruszirkulation, Bewilligungen für Grossveranstaltungen zu widerrufen oder mit zusätzlichen Auflagen zu belegen? Nein.
9. Plant der Kanton, demnächst weiterführende Massnahmen zu ergreifen? Nein.
10. Ist der Kanton der Ansicht, dass die Quarantäne nicht mehr aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgen soll (Selbst- quarantäne)? Ja. Bemerkung Die Selbstquarantäne kann und soll jedoch erst umgesetzt werden, wenn die Frage der Lohnfortzahlung und des Belegs der Abwesenheit durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geklärt ist. Arbeitge- berinnen und Arbeitgeber bzw. Krankentaggeldversicherungen verlan- gen Arztzeugnisse oder behördliche Atteste, die bei einer Selbstqua- rantäne nur mittels Arztbesuchen erhältlich gemacht werden könnten.
11. Ist der Kanton der Ansicht, dass die Isolation nicht mehr auf- grund einer behördlichen Anordnung erfolgen soll (Selbstisolation)? Nein. Bemerkung Mit der Selbstisolation würde nicht nur die behördliche Anordnung der Isolation wegfallen, sondern die ganze epidemiologische Nachver- folgung mit dem Contact Tracing und dem daraus erstellten Lagebild. Ein solcher Schritt kann bei einem deutlichen Abflachen der Omikron- Welle in Betracht gezogen werden, jetzt ist es dafür noch zu früh.
12. Ist der Kanton der Ansicht, dass die Quarantäneregeln ange- sichts der hohen Viruszirkulation vorübergehend ausgesetzt werden sollen? Nein. Bemerkung Die bereits erfolgte Kürzung auf fünf Tage ist sehr zu begrüssen. Es gilt, die epidemiologische Entwicklung in den nächsten Tagen abzuwarten.
13. Befürwortet der Kanton die Aufhebung der Testpflicht bei Einreise für geimpfte und genesene Personen? Ja.
14. Ist der Kanton der Ansicht, dass eine Priorisierung des Test- zugangs notwendig ist? Nein. Bemerkung Bei einer weiterhin hohen Auslastung der Testkapazitäten ist eine Priorisierung jedoch in Betracht zu ziehen.
15. Welche Priorisierung ist aus Sicht des Kantons sinnvoll und praktikabel? Gesundheitswesen, Heime, systemrelevante Betriebe, Schulen, Kinder- tagesstätten und Kindergärten.
16. Sollen in diesem Fall auf das Ausstellen von Testzertifikaten verzichtet und die aktuellen Regelungen mit Zugang via Testzertifikat (2G-plus und 3G) angepasst werden? Nein.
17. Wie gross sind in Ihrem Kanton die Kapazitäten im Bereich der Akutbetten? Der Kanton Zürich verfügt insgesamt über 3365 Betten in Akutspitä- lern sowie 636 Betten in Privat- und Elektivspitälern (Kinderspital je- weils ausgenommen). Zurzeit sind 211 Normalbetten als Covid-(Normal-) Betten ausgewiesen, davon sind 161 Betten belegt. Von den insgesamt 190 zertifizierten IPS-Betten können gegenwärtig 177 betrieben werden, davon sind zurzeit 61 Plätze mit Covid-Patientinnen und -Patienten be- legt. Die Betten sind teilweise bereits mit ausserkantonalen Covid-Patient- innen und -Patienten belegt (Anteil ausserkantonaler Covid-Patientinnen und -Patienten auf Normalstation rund 12%, Anteil ausserkantonaler Covid-Patientinnen und -Patienten auf IPS rund 21%).
18. Wie viele zusätzliche Covid-19-Patientinnen und -Patienten könnten Sie im Akutbereich im Vergleich zu heute betreuen? Zurzeit stehen noch rund 55 Normalbetten für Covid-Patientinnen und -Patienten zur Verfügung. Je nach Situation sind die Spitäler darauf vor- bereitet, zusätzlich rund 40 Intensivbetten und rund 220 Normalbetten für Covid-Patientinnen und -Patienten zur Verfügung zu stellen. Ein wei- terer Ausbau der Kapazitäten ist im Extremfall möglich, jedoch abhän- gig von der Verfügbarkeit des Personals.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Gesundheits- direktorenkonferenz (office@gdk-cds.ch) sowie an die Gesundheitsdirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli