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Entscheid

RRB Nr. 823/2017

Verordnung über die politischen Rechte, Änderung

13. September 2017Deutsch6 min

Source zh.ch

Verordnung über die politischen Rechte (Änderung vom 13. September 2017)

Dispositiv

Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Inkraftsetzung steht unter dem Vorbehalt des gleichzeitigen Inkraft- tretens der Änderung vom 28. August 2017 des Gesetzes über die poli- tischen Rechte (Koordination Wahlen und Amtsantritte). Tritt die Än- derung vom 28. August 2017 des Gesetzes über die politischen Rechte nicht am 1. Januar 2018 in Kraft oder wird ein Rechtsmittel gegen die Verordnungsänderung ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Gegen die Verordnungsänderung und Dispositiv II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Markus Kägi Beat Husi

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) (Änderung vom 13. September 2017)

Der Regierungsrat beschliesst: Die Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 wird wie folgt geändert: d. Angaben § 4. Abs. 1 unverändert. Abs. 2 wird aufgehoben. Abs. 3 wird zu Abs. 2. e. Eintragungen § 5. Abs. 1 unverändert. 2 Für stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschwei-

zer wird das Register nach den Bestimmungen des Auslandschweizer- gesetzes vom 26. September 2014 und der dazugehörigen Verordnung geführt. Abs. 3 unverändert. Ständerat § 59. Der Versand des Stimmmaterials an Auslandschweizerin- nen und Auslandschweizer und deren Stimmabgabe an der Urne richten sich nach Art. 12 und 13 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Ok- tober 2015.

Begrün du ng

1.

Ausgangslage

Am 28. August 2017 beschloss der Kantonsrat eine Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR; LS 161) betreffend die Koordination von Wahlen und Amtsantritten (Vorlage 5322; ABl-2017- 09-01). Gegenstand der Gesetzesänderung bildet u.a. die Anpassung einer Verweisung auf geänderte bundesrechtliche Bestimmungen bezüglich der Beteiligung von Auslandschweizerinnen und -schweizern an den Ständeratswahlen (vgl. § 109 revGPR). Im Sinne dieser Gesetzesände- rung sind auch Anpassungen in der Verordnung über die politischen Rechte (VPR; LS 161.1) vorzunehmen.

2.

Vernehmlassungsverfahren

Auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens wurde auf- grund der untergeordneten Tragweite der Verordnungsänderungen ver- zichtet.

3.

Zu den einzelnen Verordnungsänderungen

Angaben im Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schwei- zer (§ 4 Abs. 2 VPR) Gemäss § 4 Abs. 2 VPR gibt das Stimmregister für Auslandschwei- zerinnen und -schweizer auch an, wann eine Anmeldung oder deren Er- neuerung im Sinne von Art. 3, 7 und 16 der Verordnung vom 16. Okto- ber 1991 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (AS 1991, 2391) abläuft. Die genannten Bestimmungen der eidgenössischen Ver- ordnung sahen vor, dass Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte weiterhin ausüben wollen, ihre Anmeldung bei der Stimmgemeinde alle vier Jahre erneuern mussten. Mit der Aus- landschweizerverordnung vom 7. Oktober 2015 (V-ASG; SR 195.11) wurden die Verordnung über die politischen Rechte der Ausland- schweizer und damit auch jene Bestimmungen, auf die § 4 Abs. 2 VPR verweist, aufgehoben (Art. 75 Ziff. 1 V-ASG). Eine Pflicht zur Erneue- rung der Anmeldung besteht seither nicht mehr (Art. 19 Auslandschwei- zergesetz vom 26. September 2014 [ASG; SR 195.1]; Art. 7 ff. V-ASG). Die Verweisung in § 4 Abs. 2 VPR ist somit hinfällig, weshalb die Re- gelung ersatzlos aufzuheben ist.

Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und -schwei- zer (§ 5 Abs. 2 VPR) § 5 Abs. 2 VPR verweist betreffend die Führung des Stimmregis- ters für Auslandschweizerinnen und -schweizer auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer und die dazugehörige Vollzugsverordnung. Das Bundesgesetz wurde auf den 1. November 2015 durch das Ausland- schweizergesetz abgelöst, weshalb die Verweisung anzupassen ist. Ausübung der politischen Rechte durch Auslandschweizerinnen und -schweizer (§ 59 VPR) Die Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Zürich stimmberechtigt sind, können sich an den Ständeratswahlen beteiligen (Art. 82 Abs. 3 KV; LS 101). Hinsichtlich der Beteiligung der Auslandschweizerinnen und -schweizer an den Ständeratswahlen verweist das Gesetz über die poli- tischen Rechte heute auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (§ 109 Abs. 1 GPR). Aufgrund der Ablösung dieses Gesetzes durch das Auslandschweizergesetz wurde die Verweisung auf das Bundesrecht mit der Gesetzesänderung vom 28. August 2017 angepasst (§ 109 Abs. 1 revGPR). Der Anwendungsbereich des Auslandschweizergesetzes beschränkt sich auf die Ausübung der politischen Rechte durch die Auslandschwei- zerinnen und -schweizer auf Bundesebene (Art. 40 Abs. 2 BV; SR 101). Hinsichtlich des kantonalen Stimmrechts der Auslandschweizerinnen und -schweizer enthält das kantonale Recht eigene Regelungen oder es erklärt das Bundesrecht für anwendbar. Letzteres gilt z.B. hinsichtlich der Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und -schwei- zer, die sich gemäss § 5 Abs. 2 VPR nach den Bestimmungen des Bun- des richtet. Hingegen fehlen auf kantonaler Ebene Bestimmungen zum Ver- sand des Stimmmaterials und zur Stimmabgabe an der Urne, wie sie das Bundesrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen kennt (Art. 12 und 13 V-ASG). Die kantonalen Wahlen, an denen sich die Aus- landschweizerinnen und -schweizer beteiligen können, sind die Stän- deratswahlen. Diese finden gleichzeitig mit den Nationalratswahlen statt (Art. 82 Abs. 2 KV). Für die Nationalratswahlen finden Art. 12 f. V-ASG direkt Anwendung, sodass es sinnvoll ist, festzuhalten, dass jene Bestimmungen auch für die gleichzeitig durchgeführten Stände- ratswahlen gelten. Andernfalls würden für den Versand des Stimm- materials und die Stimmabgabe an der Urne für die Wahl der beiden Organe unterschiedliche Regeln gelten, was sich sachlich nicht recht-

fertigen liesse. Die ausdrückliche Verweisung auf die beiden Bundes- bestimmungen rechtfertigt sich ferner gerade auch wegen der neu ein- geführten Möglichkeit zur Fristverkürzung zwischen dem ersten und dem zweiten Wahlgang der Ständeratswahlen (§ 84a Abs. 2 revGPR).

4.

Auswirkungen auf Finanzen und Unternehmen

Die Verordnungsänderung ist mit keinen Mehrkosten verbunden und begründet oder verändert keine Handlungspflichten für Unter- nehmen im Sinne von § 1 des Gesetzes über die administrative Entlas- tung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (LS 930.1).

5.

Inkraftsetzung

Die Verordnungsänderung erfolgt im Zusammenhang mit der Än- derung des Gesetzes über die politischen Rechte vom 28. August 2017. Die Gesetzesänderung tritt – bei unbenütztem Ablauf der Referendums- frist vor dem 8. November 2017 (vgl. Ziff. I der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung vom 28. August 2017) – am 1. Januar 2018 in Kraft. Aufgrund des Sachzusammenhangs ist die Verordnungsänderung auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft zu setzen.