RRB Nr. 823/2018
Bankenverordnung (FinTech-Bewilligung), Änderung, Schreiben an das EFD
5. September 2018Deutsch6 min
Source zh.ch
Bankenverordnung (FinTech-Bewilligung), Änderung, Schreiben an das EFD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. September 2018
823. Bankenverordnung (FinTech-Bewilligung), Änderung; Vernehmlassung
Erwägungen
1. Ausgangslage Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 21. Juni 2018 die Ver- nehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Banken und Spar- kassen (Bankenverordnung; BankV; SR 952.02) eröffnet, nachdem die eid- genössischen Räte am 15. Juni 2018 im Rahmen der Vorlage betreffend Finanzdienstleistungsgesetz/Finanzinstitutsgesetz (FIDLEG/FINIG-Vor- lage Nr. 15.073) die Änderung des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) und des Konsumkreditgesetzes (KKG; SR 221.214.1) beschlossen hatten. Neu können (FinTech-)Unternehmen, die bankähnliche Dienstleistungen an- bieten und sich ausserhalb der Kerntätigkeit der Banken bewegen, eine erleichtere Bankenbewilligung («Banklizenz light») erwerben (Art. 1b BankG). Der Regierungsrat hat in der Vernehmlassung zur Änderung des BankG und der BankV zu der beabsichtigten Einführung dieser neuen Bewilligungskategorie bereits zustimmend Stellung genommen (RRB Nr. 383/2017). Viele FinTech-Geschäftsmodelle beruhen darauf, gewerbs- mässig fremde Gelder (als Publikumseinlagen) entgegenzunehmen. Da- mit fallen die Unternehmen in der Regel in den Anwendungsbereich des BankG und benötigen eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanz- marktaufsicht (FINMA). Bei vielen FinTech-Geschäftsmodellen fehlt es jedoch mangels Wiederanlage der eingenommenen Gelder an der für Banken typischen Fristentransformation und der damit einhergehenden Risiken (insbesondere Liquiditäts- und Zinsrisiken). Die strengen Anfor- derungen der Bankenregulierung wirkten als unnötige Markteintritts- hürde und erschwerten die Einführung innovativer Geschäftsmodelle. Unter der «Banklizenz light» ist es den Unternehmen erlaubt, Publikums- einlagen bis höchstens 100 Mio. Franken entgegenzunehmen, wobei sie diese im Unterschied zur ordentlichen Banklizenz weder anlegen noch verzinsen dürfen. Im Gegenzug haben die Unternehmen im Vergleich zur ordentlichen Banklizenz weniger strenge Anforderungen zu erfüllen, die mit der vorliegenden Änderung der BankV konkretisiert werden.
2. Änderungen der Bankenverordnung Nach den Vorgaben des BankG haben Personen mit einer «Banklizenz light» insbesondere über eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Ver- waltungsorganisation, ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement, eine wirksame interne Kontrolle und angemessene finanzielle Mittel zu verfügen (Art. 1b Abs. 3 BankG). Bei der Konkretisierung der Anforde- rungen ist entscheidend, dass diese im Verhältnis zur Geschäftstätigkeit und dem Risiko angemessen sind und nicht weiter gehen dürfen als nötig. Andernfalls würde die Absicht des Gesetzgebers vereitelt, mit der «Ban- kenlizenz light» innovative Geschäftsmodelle zu fördern. Inwieweit die vorgeschlagenen Erleichterungen tatsächlich weit genug gehen, kann nicht in allen Teilen eindeutig beurteilt werden. Daher sollte die Wirksamkeit der «Banklizenz light» und die entsprechenden Anforderungen drei Jahre nach Inkraftsetzung einer eingehenden Prüfung unterzogen werden. Was das in Art. 17a E-BankV festgelegte Mindestkapital betrifft, er- scheinen uns die vorgesehenen 5% der Publikumseinlagen bzw. mindes- tens Fr. 300 000 als zu hoch. Da die Publikumseinlagen weder angelegt noch verzinst werden dürfen, getrennt von den eigenen Mitteln in der Schweiz zu verwahren sind und jederzeit zur Verfügung gehalten werden müssen (Art. 14f E-BankV), besteht für diese Einlagen kein Risiko. Auch wenn das festgelegte Mindestkapital primär eine angemessene organi- satorische und technische Ausstattung des Unternehmens gewährleisten soll, erscheint uns das festgelegte Mindestkapital nicht in allen Fällen an- gemessen. Daher sollte eine weitergehende Senkung des Mindestkapitals geprüft werden. Die FINMA hat gemäss Art. 17a Abs. 2 E-BankV im- mer noch die Möglichkeit, im Einzelfall strengere Anforderungen an das Mindestkapital zu stellen, wenn dies aufgrund der mit dem Geschäft ver- bundenen Risiken geboten erscheint.
3. Änderung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz Flankierend zur Änderung des BankG haben die eidgenössischen Räte am 15. Juni 2018 das KKG angepasst und dessen Anwendungsbereich auf die Schwarmkredit-Vermittlung («crowdlending») ausgedehnt. Bei der Schwarmkredit-Vermittlung finanzieren mehrere private Kreditgebende zusammen ein Darlehen, das über eine Plattform an eine kreditnehmende Person vermittelt wird. Mit der Gesetzesänderung fallen gewerbsmäs- sig Schwarmkredit-Vermittelnde grundsätzlich unter die Bewilligungs- pflicht des KKG und haben die gesetzlichen Prüfpflichten zu erfüllen. Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung zum Konsumkreditge- setz (VKKG, SR 221.214.11) erhalten Schwarmkredit-Vermittelnde, die unter die Bewilligungspflicht des KKG fallen, gleich wie die gewerbsmäs-
sig Kreditgebenden Zugang zu den von der Informationsstelle für Kon- sumkredite gesammelten Daten (Art. 3 E-VKKG in Verbindung mit Art. 24 KKG). Zudem haben sie sich mit einer Versicherungssumme von Fr. 100 000 für alle Schadensfälle eines Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, zu versichern (Art. 7a Abs. 1 Bst. c E-VKKG). Die- sen Änderungen kann zugestimmt werden. Hingegen genügen die fachlichen Voraussetzungen für die Vornahme von Schwarmkredit-Finanzierungen nicht. Mit der Unterstellung unter das KKG haben Schwarmkredit-Vermittelnde die gesetzlichen Kredit- fähigkeitsprüfungen vorzunehmen. Daher sollten Schwarmkredit-Ver- mittelnde nicht bloss über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen, sondern – gleich wie die gewerbsmässig Kreditgebenden – auch über eine kaufmännische Grundbildung nach Berufsbildungsgesetz oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen und damit ausdrücklich in Art. 6 Abs. 1 VKKG genannt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zu- stellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an rechtsdienst@ sif.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur Revision der Bankenver- ordnung (FinTech-Bewilligung) und der Konsumkreditverordnung Stel- lung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Bei den Änderungen der Bankenverordnung (BankV) ist aus unserer Sicht entscheidend, dass die Anforderungen an die erleichterte Bewilli- gung im Sinne von Art. 1b des Bankengesetzes im Verhältnis zur Ge- schäftstätigkeit und dem Risiko angemessen sind und nicht weiter gehen dürfen als nötig. Andernfalls würde die Absicht des Gesetzgebers ver- eitelt, mit der erleichterten Bewilligung innovative Geschäftsmodelle zu fördern. Wir beantragen deshalb, die Wirksamkeit der erleichterten Be- willigung und die entsprechenden Anforderungen drei Jahre nach In- kraftsetzung eingehend zu prüfen. Das in Art. 17a E-BankV festgelegte Mindestkapital erscheint uns mit 5% der Publikumseinlagen bzw. mindestens Fr. 300 000 zu hoch. Da die Publikumseinlagen weder angelegt noch verzinst werden dürfen und in der Schweiz getrennt von den eigenen Mitteln zu verwahren sind sowie jederzeit zur Verfügung gehalten werden müssen (Art. 14f E-BankV), besteht für die Einlagen kein Risiko. Auch wenn das festgelegte Mindest- kapital primär die Sicherstellung einer angemessenen organisatorischen
und technischen Ausstattung des Unternehmens gewährleisten soll, er- scheint die festgelegte Höhe des Mindestkapitals nicht in allen Fällen an- gemessen. Daher ist eine weitergehende Senkung des Mindestkapitals zu prüfen. Die FINMA hat gemäss Art. 17a Abs. 2 E-BankV immer noch die Möglichkeit, im Einzelfall strengere Anforderungen an das Mindest- kapital zu stellen, wenn dies aufgrund der mit dem Geschäft verbunde- nen Risiken als geboten erscheint. Den Änderungen der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) stimmen wir im Grundsatz zu. Wir beantragen jedoch, für Schwarm- kredit-Vermittelnde dieselben fachlichen Voraussetzungen vorzusehen, wie sie für die gewerbsmässig Kreditgebenden gelten (Art. 6 Abs. 1 VKKG). Schwarmkredit-Vermittelnde haben mit der Unterstellung unter das Kon- sumkreditgesetz gleich wie die Kreditgebenden Kreditfähigkeitsprüfun- gen vorzunehmen und die gesetzlichen Prüfpflichten zu erfüllen. Daher sollten sie auch dieselben fachlichen Voraussetzungen erfüllen und da- mit in Art. 6 Abs. 1 VKKG ausdrücklich genannt werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Fi- nanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli