RRB Nr. 824/2019
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Revisionsstelle, Wahl
11. September 2019Deutsch2 min
Source zh.ch
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Revisionsstelle, Wahl
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2019
824. BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich,
Erwägungen
Revisionsstelle, Wahl Die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und über die kantonalen Stiftungen wird von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, wahrgenom- men (§§ 1 und 2 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011, BVSG, LS 833.1). Die Revisionsstelle der BVS muss die unabhän- gige Erfüllung ihrer Aufgabe gewährleisten und als Revisionsexperte im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsich- tigung der Revisorinnen und Revisoren (SR 221.302) zugelassen sein (§ 8 Abs. 1 BVSG). Gemäss § 9 Abs. 2 lit. a BVSG hat der Regierungsrat die Revisionsstelle auf Amtsdauer zu wählen. Nach § 2 Abs. 1 lit. d des Finanzkontrollgesetzes (FKG, LS 614) wird die Finanzaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons durch die Finanzkontrolle ausgeübt. Da keine Ausnahme (weder in § 3 FKG noch in einer spezialgesetzlichen Regelung) dazu vorliegt und die Finanzkontrolle die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 BVSG erfüllt, wurde sie für die Jahre 2012–2015 und 2016–2019 als Revisionsstelle für die BVS gewählt (RRB Nrn. 72/2012 und 176/2016). Der Verwaltungsrat der BVS schlägt für die Jahre 2020–2023 wiederum die Finanzkontrolle als Revisionsstelle vor. Da die Finanzkontrolle die er- wähnten Voraussetzungen nach wie vor erfüllt, ist sie für die Amtsdauer 2020–2023 wiederum als Kontrollstelle zu wählen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Als Revisionsstelle für die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich wird für die Amtsdauer 2020–2023 die Finanzkontrolle des Kan- tons Zürich gewählt.
II. Mitteilung an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich (Verwaltungsrat und Direktion), die Finanzkon- trolle des Kantons Zürich sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli