RRB Nr. 825/2015
Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, Schreiben an das WBF
26. August 2015Deutsch5 min
Source zh.ch
Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, Schreiben an das WBF
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2015
825. Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur
Erwägungen
für Innovationsförderung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 eröffnete das Eidgenössische Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) das Vernehmlassungs- verfahren zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz; SAFIG). Mit dem Entwurf soll die rechtliche Grundlage für die Umwandlung der Kom- mission für Technologie und Innovation (KTI) in eine öffentlich-recht- liche Anstalt mit der Bezeichnung «Schweizerische Agentur für Innova- tionsförderung (Innosuisse)» geschaffen werden. Die Zuständigkeiten und Kompetenzen des Bundes in dieser Sache stützen sich auf das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG). Mit dem Gesetzesentwurf reagiert der Bund auf verschiedene parlamentarische Vorstösse (u. a. Motion von Ständerat Felix Gutzwiller [11.4136]), welche die organisatorische Ausgestaltung der KTI in der Vergangenheit zum Thema machten. Der Entwurf ist dem- entsprechend weitgehend organisationsrechtlicher Natur. Er weist der Innosuisse die Aufgaben der KTI zu und legt ihre Organisation als öf- fentlich-rechtliche Anstalt fest. Vorgesehen ist insbesondere eine klare Trennung zwischen strategischen und operativen Aufgaben und deren Zuordnung zu den verschiedenen Organen sowie eine unabhängige Auf- sicht. Der Entwurf ist als Spezialerlass zum FIFG konzipiert; die Inno- suisse bleibt damit weiterhin diesem Bundesgesetz unterstellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (Zustelladresse: Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation, Magda Spycher, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern; auch per E-Mail an magda.spycher@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 haben Sie uns den Entwurf des neuen Bundesgesetzes über die Schweizerische Agentur für Innovationsförde- rung (Innosuisse-Gesetz; SAFIG) zugestellt. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
1. Allgemeines Die wissenschaftsbasierte Innovationsförderung durch den Bund ist ein wichtiger und auch erfolgreicher Teil im System der Schweizer Inno- vationsförderung. Die heutige Form der KTI als Behördenkommission vermag den Anforderungen an Governance-Strukturen nicht mehr zu ge- nügen. Wir begrüssen deshalb den vorliegenden Gesetzesentwurf, mit dem die KTI in die Innosuisse übergeführt wird. Die Konzeption als öffent- lich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit schafft in organisationsrechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen, damit die Innosuisse bestmögliche Wirkung entfalten kann. Der Trennung zwi- schen strategischen und operativen Aufgaben und deren Zuordnung zu den betreffenden Organen ist deshalb ebenso zuzustimmen wie der Ein- richtung einer unabhängigen Aufsicht. Besonders hervorzuheben ist, dass mit der neuen Struktur eine Angleichung an die Organisationsform des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) erreicht wird. Die komplementäre Förderung von Forschung und Innovation durch SNF und Innosuisse bzw. die Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Organen, was insbe- sondere auch aus Sicht der universitären Hochschulen und den Fachhoch- schulen ein wichtiges Erfordernis ist, wird damit gefördert. Diese Zu- sammenarbeit, wie sie im Übrigen auch im FIFG angelegt ist, konnte bisher nicht in allen Teilen umgesetzt werden. Neben diesen organisa- tionsrechtlichen Bereichen werden insbesondere auch die neuen Kon- zepte für das Coaching von Jungunternehmerinnen und Jungunterneh- mern sowie das Mentoring von Unternehmen (Art. 21 FIFG) unterstützt.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen Art. 6 Abs. 1: Damit der Verwaltungsrat seine Aufgaben gemäss Gesetz erfüllen kann, muss er die besonderen Rahmenbedingungen der verschiedenen Hochschultypen kennen. Wir schlagen deshalb folgende Ergänzung vor: «Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus 5–7 in Belangen der Innovationsförderung fachkundigen Mitgliedern, wobei die verschiedenen Hochschultypen angemessen vertreten sind.» Art. 6 Abs. 8: Gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. d unterbreitet die Geschäftsleitung Anträge, die mit dem Innovationsrat nicht bereinigt werden konnten, dem Ver- waltungsrat zum Entscheid. Es ist zu prüfen, ob diese Kompetenz in den Aufgabenkatalog des Verwaltungsrates gemäss Art. 6 Abs. 8 aufzuneh- men ist.
Art. 21 Bst. d: Bei der Beitragsgewährung an ausländische Forschungspartner bei grenzüberschreitenden Innovationsprojekten ist zu berücksichtigen, dass inländische Forschungspartner dadurch keine Benachteiligung erfah- ren. Das gilt insbesondere bei unterschiedlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die Kosten und die Finanzierung von Forschung und Ent- wicklung. Art. 22: Diese Bestimmung lehnt sich an Art. 39 FIFG an und steht im Rahmen dieser Vernehmlassung grundsätzlich nicht zur Diskussion. Gleichwohl ist auf die Problematik dieser Regelung hinzuweisen. Rückforderungs- ansprüche können Innovationsprojekte hemmen und ganz allgemein den Technologietransfer behindern. Hinzu kommen schwierige Bewertungs- fragen, die nur mit grossem Aufwand zu klären sind. Unklar ist ferner auch, ob Unternehmenspartner ebenfalls von Rückforderungsansprüchen betroffen sein können, zumal jeweils nur die Forschungsinstitutionen von den Förderorganen Mittel erhalten. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob auf Art. 22 (und damit auch Art. 39 FIFG) zu verzichten ist oder ob eine Formulierung gefunden werden kann, die nicht innovations- hemmend ist und trotzdem Spielraum für Rückforderungen offenlässt. Änderung anderer Erlasse (Art. 23 FIFG): Gemäss Art. 23 FIFG entrichtet die Innosuisse Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead). Diesbezüglich sind die universitären Hochschulen im Rahmen der Förderung durch den SNF schlechtergestellt. Der Erlass des SAFIG soll deshalb zum Anlass ge- nommen werden, diese Ungleichbehandlung zu beseitigen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi