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Entscheid

RRB Nr. 826/2016

Strassen, Zürich, Schweighofstrasse RVS 30095, Projektgenehmigung

31. August 2016Deutsch4 min

Source zh.ch

Strassen, Zürich, Schweighofstrasse RVS 30095, Projektgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. August 2016

826. Strassen (Zürich, Schweighofstrasse RVS 30095)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Pro- jekt für die Instandsetzung der Schweighofstrasse, Abschnitt Uetliberg- strasse bis Frauentalweg, Zürich (Projekt Nr. 08 117), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der An- rechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, anschliessend an Werkleitungsarbeiten den Stras- senoberbau der Schweighofstrasse im Abschnitt Uetlibergstrasse bis Frau- entalweg aufgrund seines schlechten Zustandes zu erneuern. In diesem Zusammenhang sollen verschiedene Bäume einschliesslich Baumgruben ersetzt werden, weil zu klein dimensionierte Baumscheiben die Lebens- erwartung einschränken. Die bestehende Baumreihe wird um einen Baum ergänzt. Im Bereich des bestehenden Fussgängerüberganges auf der Höhe des Hauses Nr. 18 wird ein Baum zur Verbesserung der Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger (Gewährleistung der Sichtweiten) ersatzlos gefällt. An der Schweighofstrasse auf der Höhe des Hauses Nr. 1 wird in Fahrtrichtung Uetlibergstrasse eine neue, behindertengerechte Bushaltestelle erstellt, da die Buslinie 89 künftig nicht mehr über die Hal- testelle «Strassenverkehrsamt» geführt wird. Im Zuge der Bauarbeiten wird die öffentliche Beleuchtung den neuen Gegebenheiten angepasst sowie die Markierung und Signalisation instand gestellt. Der Baubeginn ist für Februar 2017 vorgesehen. Die Schweighofstrasse ist eine regionale Verbindungsstrasse (RVS 30095). Auf ihr verläuft eine regionale Radroute. Mit Schreiben vom 1. März 2012 nahm das AFV im Sinne einer ersten Vorprüfung zum Pro- jekt Stellung. Am 16. Januar 2015 äusserte sich das AFV im Rahmen der Begehrensäusserung nach § 45 Abs. 1 StrG zum Projekt. Die in den Stel- lungnahmen geäusserten Bemerkungen wurden – soweit es die örtlichen Platzverhältnisse ermöglichen – berücksichtigt. Die Stadt hat eine ent- sprechende Interessenabwägung vorgenommen. Nicht berücksichtigt wer- den konnte eine durchgehende Radstreifenbreite in Richtung stadtaus- wärts von 1,50 m, da ansonsten eine ganze Baumreihe (enthalten im Alleenkonzept) und drei VBZ-Masten entfallen würden. Da keine grundsätzlichen Veränderungen an der Strassengeometrie und Spuraufteilung vorgesehen sind, verzichtete die Stadt Zürich auf das Mitwirkungsverfahren der Bevölkerung gemäss § 13 Abs. 1 StrG. Das Auf- lageverfahren gemäss §§ 16 ff. StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt

und das Projekt vom 8. Mai bis 8. Juni 2015 öffentlich aufgelegt. Inner- halb der Auflagefrist sind zwei Einsprachen eingegangen. Das Projekt wurde daraufhin angepasst. So wurde auf die ursprünglich vorgesehene Verschiebung des Fussgängerüberganges auf der Höhe Schweighofstrasse Nr. 18 verzichtet. Dies hat zur Folge, dass ein Parkplatz entlang der Schweighofstrasse aufgehoben werden muss. Dieser wird ersatzweise im Frauentalweg angeordnet. Der stadteinwärtsführende Radstreifen wird auf 1,50 m verbreitert. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 65/2016 vom 27. Januar 2016 wurde über die Einsprachen entschieden und das Projekt festge- setzt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Sanierung der Schweighofstrasse, Abschnitt Uetlibergstrasse bis Frauentalweg, betragen voraussichtlich rund Fr. 2 819 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendun- gen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 1 805 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Ver- bindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Ab- rechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Erneuerung der Schweighofstrasse, Abschnitt Uetlibergstrasse bis Frauentalweg, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi