RRB Nr. 827/2020
Anfrage Sonja Gehrig, Urdorf, betreffend Whistleblowing: Transparente und einheitliche Kommunikation, Beantwortung
2. September 2020Deutsch7 min
Source zh.ch
Anfrage Sonja Gehrig, Urdorf, betreffend Whistleblowing: Transparente und einheitliche Kommunikation, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 143/2020
Sitzung vom 2. September 2020
827. Anfrage (Whistleblowing: Transparente und einheitliche Kommunikation) Kantonsrätin Sonja Gehrig, Urdorf, hat am 11. Mai 2020 folgende An frage eingereicht: Die Bedeutung von Whistleblowing in unserer Gesellschaft ist gross. Missstände gehören gemeldet. Dies ist auch im Interesse des Staates, wie auch der Steuerzahlenden. Doch wissen alle Mitarbeitenden beim Kan ton, was genau ihre Rechte und Pflichten sind? Und wie steht es um die im ersten Moment vielleicht wichtigste Frage, um den persönlichen Schutz und die Garantie der Vertraulichkeit und Anonymität nachdem man etwas gemeldet hat? Ganz grundsätzlich gilt: Bei gravierenden Fällen von Misswirtschaft können die Betroffenen es sich und dem Arbeitgeber gegenüber nicht mehr verantworten, wegzuschauen. Sie sind in einer Mitwisserschaft ge fangen. Brechen sie das Schweigen, so sind sie exponiert. Es besteht ein grosses Risiko, dass Whistleblowerinnen und Whistleblower an den Pran ger gestellt werden. Der Kanton hat in den letzten Jahren verschiedene Grundlagen zu Whistleblowing erarbeitet, kommuniziert diese jedoch an verschiedenen Stellen uneinheitlich oder wenig transparent. Aus Sicht der Betroffenen ist mehr Klarheit zu ihren Rechten und Pflichten wichtig um ihre eigenen Chancen und Risiken im Falle einer Meldung korrekt einschätzen zu können. Eine einheitliche Kommunikation ist auch im Sinne des Kantons und bildet die Basis um Meldungen über Missstände oder Ungereimtheiten in den eigenen Reihen zu erhalten. Der Kanton hat zwar ein Merkblatt «Meldung von Missständen (Whistleblowing)» mit Datum 18. April 2018 erarbeitet. Darin wird kom muniziert, dass die kantonalen Angestellten verpflichtet sind, einen Miss stand zu melden, und zwar unabhängig von Amtsgeheimnissen und per sönlichen Gewissenskonflikten. Ebenso werden dort die Anlaufstellen und der Schutz des Whistleblowers vor einer Kündigung, Zurücksetzung in der Hierarchie etc. kommuniziert. Es stellt sich trotzdem die Frage, ob die kantonalen Angestellten um ihre Rechte und Pflichten in Zusam menhang mit Missstandsmeldungen wissen. Dies aus folgenden Gründen:
a) Auf dem Internet des Personalamtes gibt es unter dem Stichwort «Whistleblowing» keinen Hinweis auf das Merkblatt und über viele Aspekte zum Thema Whistleblowing wird dort nicht oder nur teilweise informiert. Beispielsweise wird dort unter «Whistleblowing»1 ein Kün digungsschutz nur für das Nicht-Einhalten des Dienstweges und der Treuepflicht versprochen, jedoch nicht auf weitergehende Schutzmass nahmen gemäss Merkblatt verwiesen.2 b) Das Merkblatt ist mit der Suchmaske auf den kantonalen Seiten (mit Suchbegriffen zu Whistleblowing oder ähnlichen) nicht auffindbar. c) Unter der Korruptionsmeldeseite des Ombudsmannes3 gibt es keiner lei Hinweise auf das Merkblatt. d) Im Verhaltenskodex zur Compliance und Korruptionsvorbeugung (in Kraft seit 1.1.2018, vgl. RRB 2017/1205)4 wird nicht auf das Merkblatt verwiesen. e) Im Verhaltenskodex wird nicht auf alle der oben beschriebenen, für Whistleblowerinnen und Whistleblower wichtigen Punkte ausreichend eingegangen. Ich bitte den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen betreffend Kommunikation zum Thema Whistleblowing:
Erwägungen
1. Wie wird sichergestellt, dass alle bestehenden und neuen Angestellten über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Beobach tung und Meldung von Missständen ausreichend informiert sind? Ist die Kommunikation in allen kantonalen Stellen einheitlich?
2. Stützt der Regierungsrat die Ansicht, dass es wichtig wäre, alle zum Thema Missstände und Whistleblowing relevanten Informationen (Merkblatt, Verhaltenskodex, Empfehlungen der Datenschutzbeauf tragten und des Ombudsmannes zu Meldepflicht, Meldestelle, Ange stelltenschutz, Entfallen der Verschwiegenheitspflicht und des Amts geheimnisses, Unterstützung durch den Kanton etc.) gut auffindbar, umfassend, einheitlich und transparent aus einer Hand zu kommuni zieren, z. B. auf der bestehenden Internetseite des Personalamtes unter «Whistleblowing»1 und/oder auf der Seite des Ombudsmannes?
1 https://pa.zh.ch/internet/finanzdirektion/personalamt/de/anstellungsbedingungen/
anlaufstellen_rechtsschutz/anlaufstellen/whistleblowing.html, Stand am 15. April 2020 2 «Ein solches Vorgehen darf den Mitarbeitenden nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie
sich nicht an den internen Dienstweg gehalten und die Treuepflicht gemäss § 49 PG verletzt hätten. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Entlassung kommt einer miss bräuchlichen Kündigung gleich.» 3 https://www.ombudsmann.zh.ch/korruptionsmeldestelle
pdf/Verhaltenskodex.pdf
3. Seit Mai 2019 betreibt der Ombudsmann eine neue anonyme Whistle blowing-Meldeplattform (Integrity Line, EQS), wobei im 2019 8 Mel dungen eingegangen sind. i) Welche Erfahrungen wurden mit der Meldeplattform gemacht? Hat sie sich bewährt? ii) Weshalb wird weder auf der kantonalen Webseite zu Whistleblo wing1 noch im Merkblatt zu Whistleblowing auf dieses Meldetool verwiesen?
4. Ist vorgesehen oder kann sich der Regierungsrat vorstellen, das Merk blatt «Meldung von Missständen (Whistleblowing)» mit allen zum Thema Whistleblowing relevanten Informationen zu aktualisieren und dieses transparent und gut auffindbar zu kommunizieren?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Sonja Gehrig, Urdorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Regierungsrat hat die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden des Kantons Zürich zur Verhinderung und Aufdeckung von Korruption im Verhaltenskodex festgehalten (RRB Nr. 1205/2017). Der Verhaltens kodex ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft und ist auf der Webseite des Kantons Zürich abrufbar (zh.ch/de/politik-staat/kanton/kantonale-ver waltung/compliance.html). Ausserdem führen zahlreiche Hinweise und Verlinkungen innerhalb des Webauftritts des Kantons Zürich zum Ver haltenskodex. Die Kommunikation in den verschiedenen Verwaltungseinheiten ist aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse und Prozesse auch unter schiedlich. Die Direktionen und die Staatskanzlei stellen aber sicher, dass alle neu eintretenden Mitarbeitenden über ihre Rechte und Pflich ten gemäss Verhaltenskodex aufgeklärt werden. Die bestehenden Mit arbeitenden wurden mit Inkraftsetzung des Verhaltenskodex informiert. Der Compliancebeauftragte des Kantons Zürich führt ausserdem regel mässige Schulungen und Weiterbildungsveranstaltungen zur Korruptions prävention durch. Im Rahmen der Grundausbildung für Führungskräfte ist der Besuch der Schulung für Führungskräfte Pflicht. Zu Frage 2: Nach Einschätzung der Ombudsstelle ist es ein berechtigtes Anliegen, die Informationen zum Thema Korruption/Whistleblowing möglichst zen tral und leicht zugänglich zu kommunizieren. Die Ombudsstelle über arbeitet zurzeit ihre Webseite, damit unter anderem Ausführungen zu Whistleblowing für die Nutzerinnen und Nutzer verständlicher und ein facher auffindbar sind.
Auch der Regierungsrat unterstützt das Anliegen der einfachen Auf findbarkeit der wesentlichen Informationen. Im Zuge der Gestaltung des neuen Webauftritts des Kantons Zürich wurde sehr viel Wert darauf gelegt, Informationen für die Nutzerinnen und Nutzer einfach und rasch auffindbar zu gestalten. Dies wurde gerade auch bei den Informationen für die Meldung von Missständen berücksichtigt (vgl. Beantwortung der Frage 4). Zu Frage 3: Seit Mai 2019 ist die anonyme Whistleblowing-Plattform Integrity Line auf der Webseite des Ombudsmannes des Kantons Zürich aufgeschaltet. Die gemachten Erfahrungen sind nach Aussage der Ombudsstelle durch aus positiv. Diese erachtet es als wichtig, dass sowohl Privatpersonen als auch den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung die Möglichkeit gegeben wird, anonym über festgestellte Missstände zu kommunizieren; ohne diese Plattform waren bis anhin zwar schon anonyme Meldungen möglich, jedoch keine eigentliche Kommunikation. Die Möglichkeit des anonymen Austauschs mit dem Ombudsmann gibt den in guten Treuen handelnden Privatpersonen und Verwaltungsangestellten den unabding bar nötigen Schutz vor Repressalien, hilft dabei mit, schnell und effizient bestehende Missstände aufzudecken und stärkt dabei insgesamt das Ver trauen der Öffentlichkeit in eine korrekt funktionierende Verwaltung. Anonyme Meldungen an die Ombudsstelle waren auch vor Einfüh rung der neuen Meldeplattform schon per Brief oder E-Mail möglich. Am Meldekanal hat sich damit nichts grundlegend geändert. Die Meldeplatt form bietet aber zusätzliche Sicherheit und kann Meldende beim Ent schluss, sich mitzuteilen, unterstützen, weshalb ein entsprechender Hin weis im Merkblatt aufgenommen wird. Zu Frage 4: Das Merkblatt «Meldung von Missständen» ist im Handbuch Perso nalrecht unter dem Kapitel «Rechte und Pflichten» (zh.ch/de/arbeiten- beim-kanton/fuer-hr-profis/handbuch-personalrecht/rechte-und- pflichten-der-mitarbeitenden-.html) abrufbar. Die Informationen können auch mit einfachen Suchbegriffen (wie beispielsweise «Whistleblowing», «Meldung Korruption» und «Kanton Zürich») sowohl über eine Inter netsuche mit einschlägigen Suchmaschinen als auch im Webauftritt des Kantons Zürich unter «zh.ch» über die interne Suche aufgefunden wer den. Ausserdem finden sich auf der Webseite des Personalamtes unter «Anlaufstellen» (zh.ch/de/finanzdirektion/personalamt/anlaufstellen. html) sowie auf der Webseite Arbeiten beim Kanton unter «Ihre Anstel lung» (zh.ch/de/arbeiten-beim-kanton/das-bieten-wir/ihre-anstellung. html) Links zu weiteren Informationen und Anlaufstellen zum Thema. Im Intranet der kantonalen Verwaltung finden die Mitarbeitenden den
Verhaltenskodex mehrheitlich auch auf den Seiten ihrer Direktion und das Merkblatt auf der Seite der Finanzdirektion unter dem Thema Arbeits platz/Compliance. Auch hier ist die rasche Auffindbarkeit mit einfacher Suchanfrage sichergestellt. Der Compliancebeauftragte wird das Merk blatt künftig auch im Internet und im Intranet zur Verfügung stellen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs rates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli