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Entscheid

RRB Nr. 828/2009

Spital Zollikerberg, Abbruch/Neubau Westtrakt, Projektgenehmigung, Staatsbeitrag

27. Mai 2009Deutsch9 min

Source zh.ch

Spital Zollikerberg, Abbruch/Neubau Westtrakt, Projektgenehmigung, Staatsbeitrag

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2009

828. Spital Zollikerberg (Abbruch/Neubau Westtrakt, Staatsbeitrag)

Erwägungen

Das von der Stiftung Diakoniewerk Neumünster – Schweizerische Pfle- gerinnenschule getragene Spital Zollikerberg ist gemäss Zürcher Spital- liste zuständig für die stationäre Grundversorgung der Gemeinden Zol- likon und Zumikon sowie für Teile der Gemeinden Egg, Fällanden, Küsnacht, Maur und der Stadt Zürich. Die beiden Bettentrakte des Spitals, der Ost- und der Westtrakt, wurden in den 30er-Jahren erstellt und bisher nur stellenweise erneuert; diese Bauten weisen einen erheb- lichen Sanierungsbedarf aus. In den letzten Jahren wurden verschiedene Möglichkeiten geprüft. Unter anderem verfolgte das Spital das Projekt zur umfassenden Er- neuerung der beiden Trakte. Die Aussenhülle sollte saniert, die Nutzungs- und Raumstruktur optimiert und die überalterte Haustechnik ersetzt werden. Diese Lösung vermochte jedoch beim Westtrakt nicht zu über- zeugen, da sich die bauliche Struktur nur mit erhöhtem Aufwand anpas- sen lässt, die räumlichen und betrieblichen Nachteile aber nicht voll- ständig behoben werden können. Die Grössen der Bettenzimmer sind bei dieser Variante ungünstig, und es steht zu wenig Raum für betriebs- seitige Nutzungen zur Verfügung. Aus diesem Grund wurde entschieden, den bestehenden Westtrakt abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen. Der Osttrakt hinge- gen soll gesamterneuert werden; die Sanierung ist für die Jahre 2013– 2014 vorgesehen. Neben der innenräumlichen Optimierung ermöglicht der Neubau des Westtrakts eine grössere Grundfläche pro Geschoss und ein zusätz- liches Vollgeschoss. Die Mehrfläche wird dazu genutzt, die Therapiean- gebote zusammenzuführen und die Zusammenarbeit mit der RehaClinic Zurzach zu ermöglichen. Gemeinsam soll ein ganzheitlicher Behand- lungsansatz für krankheits- und unfallbedingte Schädigungen am Be- wegungsapparat verwirklicht werden. Die Nutzung des neuen Baukörpers ist wie folgt vorgesehen: privat staatsbeitrags- finanziert berechtigt 3.OG Bettenstation Privatversicherte x 2.OG Bettenstation, Arztpraxen RehaClinic x 1.OG Bettenstation Allgemeinversicherte x EG Therapiezentrum Spital/Reha, je 50% x UG Lager und Technik, anteilsmässig x x

Mit dem Neubau steht dem Spital Zollikerberg trotz Mehrflächen ein Bett weniger für Akutpatientinnen und -patienten zur Verfügung. Bei der ursprünglich vorgesehenen Sanierung des bestehenden Westtraktes hätte aber trotz dichterer Bettenanordnung mit einer Verminderung um zehn Betten gerechnet werden müssen. Allgemein kann die Zimmer- verteilung mit dem Neubau flexibler gestaltet werden. Die RehaClinic Zurzach soll die entsprechenden Flächen im zukünf- tigen Weststrakt mieten; sie bereitet zurzeit einen Antrag an die Ge- sundheitsdirektion zur Verlegung von 40 Betten in den Kanton Zürich vor. Mit Beschluss Nr. 1131/2006 hat der Regierungsrat einen Grund- satzentscheid bezüglich einer allfälligen Teilverlegung ausserkantonaler Rehabilitationskapazitäten in den Kanton Zürich gefällt. Einer solchen Verlegung kann gemäss diesem Beschluss nur zugestimmt werden, wenn – dem Aufbau zusätzlicher innerkantonaler Kapazitäten beim gleichen Leistungserbringer ein entsprechender ausserkantonaler Kapazitäts- abbau entgegensteht, sodass die Massnahme bezüglich der Kapazitä- ten saldoneutral ist; – das neue innerkantonale Angebot aus Qualitätsgründen eine Mindest- grösse von 45 Betten (Neurorehabilitation) bzw. 30 Betten (übrige Rehabilitationsbereiche) hat; – bei einer Angliederung an einen bestehenden, subventionierten Be- trieb eine vollständige räumliche, betriebliche, organisatorische und buchhalterische Abgrenzung vorgenommen wird; – sichergestellt ist, dass die Zürcher Patientinnen und Patienten am neuen Standort im Kanton Zürich versicherungsrechtlich gleich be- handelt werden wie im ausserkantonalen Standort; die Antragsteller müssen sich schriftlich zu einem Verzicht auf kantonale Subventionen verpflichten. Die Zusage zum Projekt für den Neubau des Bettenhauses West des Spitals Zollikerberg und die Gewährung eines Staatsbeitrages an die beitragsberechtigten Kosten der somatischen Akutstation stellt kein Präjudiz für die Genehmigung eines allfälligen Antrages auf Verlegung von stationären Rehabilitationskapazitäten einer ausserkantonalen Klinik an den Standort Spital Zollikerberg dar. Die Investitionen zur Bereitstellung entsprechender Bettenkapazitäten erfolgen auf eigenes Risiko des Spitalträgers. Die Baustruktur des für die Reha-Betten vorgesehenen zweiten Ober- geschosses entspricht derjenigen des darunterliegenden Bettengeschos- ses für Allgemeinversicherte. Die Räume könnten somit im Falle einer Auflösung der Zusammenarbeit bei Bedarf einer geeigneten Spitalnut- zung zugeführt werden.

Das Spital Zollikerberg hat durch das Architekturbüro Gmür Archi- tekten GmbH, Basel, ein Projekt mit Kostenvoranschlag ausarbeiten lassen. Die Gesamtkosten des Neubaus betragen gemäss Kostenvoran- schlag der Architekten vom 19. Mai 2008 Fr. 50 400 000 (Kostenstand 1. Oktober 2007, Genauigkeitsgrad ±10%). Die Kosten, die auf den Akutbereich entfallen, betragen: in Franken Vorbereitungsarbeiten 1 347 000 Gebäude 21 801 000 Umgebung 243 000 Baunebenkosten 1 969 000 Medizinische Apparate, Einrichtungen und Ausstattung 1 760 000 Total (einschliesslich MWSt 7,6%) 27 120 000 In diesen Kosten enthalten ist die Bereitstellung eines Bettenpro- visoriums für den Akutbereich während der Bauzeit mit Kosten von Fr. 3 757 000. Die Planungskosten für Vorprojekt und Bauprojekt betragen Fr. 1 066 307. Ein Teil dieser Kosten im Umfang von Fr. 736 307 ist im Total von Fr. 27 120 000 enthalten. Der Staatsbeitrag an den restlichen Teil des Planungskredits von Fr. 330 000 wurde mit Verfügung vom 6. September 2006 zugesichert. Dieser erste Planungskredit ist im Kos- tenvoranschlag des Architekturbüros nicht enthalten. Aus Gründen der Kostentransparenz ist er in den vorliegenden Beschluss aufzunehmen und den Gesamtkosten des Projekts anzurechnen. Die Verfügung vom 6. September 2006 über einen Staatsbeitrag von 37% bzw. Fr. 122 100 an die Projektierung dieses Vorhabens ist aufzuheben. in Franken Kosten Akutbereich gemäss Kostenvoranschlag 27 120 000 Erster Planungskredit 330 000 Gesamtkosten Akutbereich 27 450 000 Der vorgesehene Bau von Zwei-Bett-Zimmern im Geschoss der All- gemeinabteilung mit je einer Nasszelle entspricht nicht dem von der Gesundheitsdirektion vorgegebenen Standard (Vier-Bett-Zimmer mit je einer Nasszelle oder Ein-/Zwei-Bett-Zimmer ohne Nasszelle). Die Zimmerflächen liegen zudem rund 20% über dem erforderlichen Mass. Die Fassadenabwicklung und die besondere Platzierung der Betten haben weitere Mehrkosten zur Folge. Die nicht beitragsberechtigten Kosten werden auf pauschal Fr. 40 000 für je vier Betten (zwei Zwei- Bett-Zimmer) geschätzt; bei insgesamt 44 Betten entspricht dies nicht beitragsberechtigten Kosten von Fr. 440 000, die abzuziehen wären. Da die Stiftung ihr Interesse an der Erstellung eines Neubaus und an der gewählten Raumdisposition durch die Bereitstellung von Fr. 2 000 000

aus gemeindeseitigen Rücklagen zugunsten des beitragsberechtigten Teiles der Massnahme unterstreicht, kann auf diesen Abzug verzichtet werden. Die Ermittlung der beitragsberechtigten Kosten stellt sich damit wie folgt dar: in Franken Anteil Akutspital 27 450 000 abzüglich: Kostenübernahme aus gemeindeseitigen Rücklagen ./. 2 000 000 Beitragsberechtigte Kosten 25 450 000 Allfällige weitere nicht beitragsberechtigte Kosten werden bei der Schlussabrechnung abgezogen. Die Baudirektion hat das Vorhaben geprüft. In ihrem Gutachten vom 7. Oktober 2008 empfiehlt sie das Projekt zur Ausführung. Den Anmer- kungen der Baudirektion ist bei der Ausführung Rechnung zu tragen. Das Gutachten wird dem Spital zugestellt. Die Abwicklung des Projektes erfolgt gemäss Standardprozess der Immobilienverordnung. Der Projektantrag wurde mit RRB Nr. 361/2008 genehmigt. Gemäss dem weiterhin geltenden § 40 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (siehe § 64 Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007; LS 810.1) leistet der Staat Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Kranken- häuser. Der Staatsbeitrag bemisst sich nach der finanziellen Leistungs- fähigkeit der letzten Jahre in den zum Einzugsgebiet des Spitals gehö- renden Gemeinden. Der massgebliche Finanzkraftindex für das Spital Zollikerberg beträgt 136; bei einem gültigen Beitragssatz von 37% und beitragsberechtigten Kosten von Fr. 25 450 000 ergibt sich ein Kostenan- teil von Fr. 9 416 500. Der Staatsbeitrag geht zulasten des Kontos 6310.5660, Investitions- beiträge an private Organisationen ohne Erwerbszweck. Im Budget 2009 sind für das Vorhaben Fr. 2 500 000 eingestellt. Im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2009–2012 sind für das Jahr 2010 Fr. 2 500 000 eingestellt. Der restliche Betrag ist im KEF bzw. in der In- vestitionsplanung der Gesundheitsdirektion für die Jahre 2011 und 2012 enthalten. Bei einem Abschreibungssatz von 3,5% und kalkulatorischen Zinsen von 3,25% auf die Hälfte des eingesetzten Kapitals belaufen sich die Kapitalfolgekosten auf Fr. 482 596 pro Jahr. Da es sich um einen Ersatz- neubau handelt, werden vom Spital keine betrieblichen Folgekosten er- wartet. Dieses geht jedoch davon aus, mit der Verbesserung des Patien-

tenkomforts den Rückgang der Erträge im Zusatzversichertenbereich im Umfang von zurzeit jährlich rund 1,3% bzw. Fr. 500 000 auffangen zu können. Der gewährte Kostenanteil ist gegebenenfalls an die auf den 1. Januar 2012 in Kraft tretende Änderung der Spitalfinanzierung gemäss revi- diertem Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10) anzupassen. Ab diesem Zeitpunkt werden die Spitalkosten über Fallpauschalen abge- golten werden, die neben Betriebs- neu auch Investitionskostenanteile enthalten. Dies wird voraussichtlich auch eine Modifikation der kanto- nalen Spitalfinanzierungsbestimmungen erfordern. Der Kostenanteil an das Spital Zollikerberg ist deshalb unter dem Vorbehalt zu entrich- ten, dass der Beitrag bei einer späteren Änderung der kantonalen Spital- finanzierungsbestimmungen an das KVG in Revision gezogen und ge- gebenenfalls pro rata temporis zurückgefordert oder in ein Darlehen umgewandelt werden kann. Nachdem Investitionen in Bauten der Ge- sundheitsversorgung in aller Regel auf eine langfristige Nutzungsdauer angelegt sind, ist die grundsätzliche Beschränkung der Zweckbindung des Staatsbeitrages auf 20 Jahre gestützt auf § 12 Abs. 2 der Staatsbei- tragsverordnung aufzuheben und die Zweckbindung auf unbestimmte Zeit zu veranschlagen. Durch die Genehmigung eines Kostenanteils an den Neubau des Bettenhauses West des Spitals Zollikerberg werden Entscheide des Kantons im Rahmen der Spitalplanung 2012 und der entsprechenden Neufestsetzung der Zürcher Spitalliste nicht präjudiziert. Allfällige kantonale Rückforderungen aufgrund von Spitallistenentscheiden blei- ben vorbehalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für Abbruch und Neubau des Westtraktes des Spitals Zollikerberg wird genehmigt.

II. An die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 25 450 000 (Kosten- stand 1. Oktober 2007) wird ein Kostenanteil von 37% bzw. Fr. 9 416 500 zugesichert. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Entwicklung des Zürcher Baukostenindexes. Der Staatsbeitrag wird unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kantonalen Spital- finanzierungsbestimmungen ausgerichtet. Die Beschränkung der Zweck- bindung des Staatsbeitrages auf 20 Jahre wird in Anwendung von § 12 Abs. 2 der Staatsbeitragsverordnung aufgehoben.

III. Die Ausgaben gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation.

IV. Die Verfügung vom 6. September 2006 über einen Staatsbeitrag von Fr. 122 100 an die Projektierung dieses Vorhabens wird aufgehoben.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismit- tel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an das Spital Zollikerberg, Trichtenhauserstrasse 20, 8125 Zollikerberg (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion, und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi