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Entscheid

RRB Nr. 828/2018

Rohrleitungsverordnung, Totalrevision, Schreiben an das UVEK

5. September 2018Deutsch2 min

Source zh.ch

Rohrleitungsverordnung, Totalrevision, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. September 2018

828. Totalrevision Rohrleitungsverordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation (UVEK) eröffnete am 8. Juni 2018 ein Vernehmlassungsver- fahren zur Revision der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV; SR 746.11). Die Rohrleitungsverordnung regelt Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe, Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemi- sche wie Roherdöl, Erdgas, Raffineriegas, Erdöldestillate oder flüssige Rückstände der Erdölraffination. Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Energie. Mit der Revision sollen bestehende Bestimmungen der gel- tenden Praxis der Aufsichtsbehörden angepasst und redaktionell über- arbeitet oder aus systematischen Gründen anders gegliedert werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Aufsicht Rohrleitungen, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-­ Version an revision-rlv@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 haben Sie uns die Vernehmlassungsvor- lage zur Totalrevision der Rohrleitungsverordnung (RLV; SR 746.11) zu- gestellt. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich begrüssen wir die Anpassungen an die Praxis sowie die redaktionellen Änderungen, die zu klareren Formulierungen und einer übersichtlicheren Gliederung beitragen. Zu Art. 3: Wir erachten die einfachere Definition als zweckmässig. Die voraussichtlich folgenden geringfügigen Verschiebungen beim Zuständig- keitsbereich zwischen Bund und Kantonen sind vertretbar. Zu Art. 7: Wir begrüssen, dass Instandhaltungsarbeiten an Rohrlei- tungsanlagen ohne Plangenehmigung durchgeführt werden können, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

Zu Art. 10: Art. 10b Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) legt die inhaltlichen Anforderungen an einen Umwelt- verträglichkeitsbericht fest. Dieser hat alle Angaben zu enthalten, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Um- welt notwendig sind. Auf die ausführliche Benennung der Berichte in Art. 10 Bst. b–f des Entwurfs soll deshalb verzichtet werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli