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Entscheid

RRB Nr. 829/2017

Gemeindewesen, Oberstufenschulgemeinde Otelfingen, Namensänderung, Genehmigung

20. September 2017Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. September 2017

829. Gemeindewesen (Oberstufenschulgemeinde Otelfingen, Namensänderung)

Erwägungen

1. Gemäss § 13a des Gemeindegesetzes (GG) können Gemeinden um Änderung ihres Gemeindenamens ersuchen. Nach dem Wortlaut der Be- stimmung steht der Entscheid über solche Änderungen dem Kantonsrat zu. Gestützt auf die Gesetzesmaterialien zur Einfügung von § 13a GG legt die Praxis des Regierungsrates die Bestimmung so aus, dass über Namens- änderungen von politischen Gemeinden der Kantonsrat, über Namens- änderungen von Schulgemeinden jedoch der Regierungsrat entscheidet (RRB Nr. 48/2009). Diese unterschiedliche Betrachtung nach Gemeinde- art liegt im Übrigen auch der unterschiedlichen Regelung bei der Ge- nehmigung von Änderungen im Bestand von Gemeinden zugrunde (§§ 3 und 4 Abs. 1 GG).

2. Die Stimmberechtigten der Oberstufenschulgemeinde Otelfingen haben anlässlich der Abstimmung in der Gemeindeversammlung vom 24. November 2016 beschlossen, beim Regierungsrat um Änderung des Gemeindenamens zu ersuchen. Der Name soll von Oberstufenschulge- meinde Otelfingen auf Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal geändert werden. Das Gebiet der Oberstufenschulgemeinde Otelfingen umfasst das Gebiet der vier Politischen Gemeinden Boppelsen, Dänikon, Hüttikon und Otelfingen. Das gesamte Gebiet wird gemeinhin als unteres Furttal bezeichnet. Im selben Gebiet bestehen bereits zwei Zweckverbände zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben mit dem Namen unteres Furttal (Sicherheitszweckverband Unteres Furttal und Zweckverband ARA Unteres Furttal, RRB Nrn. 501/2011 und 1640/2008). Mit dem ge- änderten Namen werden die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich besser zum Ausdruck gebracht als bisher, womit ein achtenswerter Grund für eine Änderung des Gemeindenamens vorliegt. Die Namensgebung einer Gemeinde kommt einem kommunalen Organisationsakt gleich, dem nicht zwingend Bestimmungscharakter zukommen muss. Die Gemeindeord- nung der Oberstufenschulgemeinde Otelfingen enthält auch keine Be- stimmung, die den Namen der Gemeinde ausdrücklich regeln würde. Es lässt sich daher vertreten, dass das Ersuchen der Gemeinde um Änderung ihres Namens durch die Stimmberechtigen in der Gemeindeversamm- lung beschlossen werden kann (vgl. RRB Nr. 48/2009). Nach dem Gesag- ten gibt die Änderung zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Beschluss der Gemeindeversammlung der Oberstufenschulge- meinde Otelfingen vom 24. November 2016 über die Änderung des Ge- meindenamens auf Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal wird geneh- migt.

II. Die Staatskanzlei wird beauftragt, das Verzeichnis der Schulgemein- den des Kantons Zürich im Anhang des Gemeindegesetzes anzupassen.

III. Mitteilung an die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal, Ellenbergstrasse 6, 8112 Otelfingen, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion, die Staatskanzlei und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi