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Entscheid

RRB Nr. 830/2010

Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, Inkraftsetzung auf 1. Juli 2010

2. Juni 2010Deutsch4 min

Source zh.ch

Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, Inkraftsetzung auf 1. Juli 2010

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juni 2010

830. Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungs-

Erwägungen

verfahrensrechts vom 22. März 2010 (Inkraftsetzung) Am 22. März 2010 hat der Kantonsrat das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts verabschiedet. In diesem Zusammenhang hob er auch zwei frühere Kantonsratsbeschlüsse auf, nämlich den Beschluss über die Unterstellung der Schulen der Gemein- de Zollikon unter die Aufsicht der Bezirksschulpflege des Bezirks Mei- len vom 1. Oktober 1984 (LS 173.35) und den Beschluss über die Schaf- fung einer Schirmbildorganisation vom 1. Oktober 1945 (LS 818.21). Das Gesetz wurde im Amtsblatt vom 26. März 2010 veröffentlicht (ABl 2010, 426 ff.). Die Referendumsfrist ist am 25. Mai 2010 unbenutzt abgelaufen. Demzufolge können das Gesetz und die Aufhebung der beiden Kantonsratsbeschlüsse in Kraft gesetzt werden. Das Gesetz soll grundsätzlich auf den 1. Juli 2010 in Kraft treten, unter Vorbehalt folgender Ausnahme: Das Gesetz wird dazu führen, dass die Zuständigkeit zur Behandlung von Rekursen, die sich gegen Anordnungen der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich richten, von der bisherigen Rekurskommission der Gebäudeversicherung auf die Baurekurskommissionen übergeht (vgl. alt §§ 75–78 Gesetz über die Gebäudeversicherung [GebVG; LS 862.1], neu §§ 76 und 77 GebVG). Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Rekurskommission der Gebäu- deversicherung sind auf Amtsdauer der kantonalen Behörden gewählt, d. h. grundsätzlich bis Mitte 2011. Im Hinblick auf eine ordnungsge- mässe Beendigung der laufenden Amtsdauer sind die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung und des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG; LS 861.1) erst auf den 1. Juli 2011 in Kraft zu setzen. Was die Aufhebung des Landwirtschaftsgerichts und die Übertragung seiner Aufgaben auf die Baurekurskommissionen betrifft, hat der Gesetzgeber das Datum dieses Wechsels selbst festgelegt: Er soll auf den 1. Januar 2012 erfolgen. Davon betroffen sind die Aufhebung bzw. Änderung der §§ 68–75, 119 Abs. 4, 120 Abs. 2 und 152 Abs. 4 des Land- wirtschaftsgesetzes (LS 910.1) sowie die Änderung der §§ 12 lit. b, 13 Abs. 1 lit. b und 49 c Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes (LS 171.1; vgl. ABl 2010, S. 429 und 472).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsver- fahrensrechts vom 22. März 2010 wird auf den 1. Juli 2010 in Kraft ge- setzt, unter Vorbehalt nachfolgender Ausnahmen: a) Die Änderung von § 15 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 wird auf den 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt. b) Die Aufhebung von § 75 und die Änderung von § 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 werden auf den 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt.

II. Vom Inkrafttreten der Aufhebung bzw. Änderung nachfolgender Bestimmungen auf den 1. Januar 2012 wird Vormerk genommen: §§ 68–75, 119 Abs. 4, 120 Abs. 2 und 152 Abs. 4 des Landwirtschaftsge- setzes vom 2. September 1979; §§ 12 lit. b, 13 Abs. 1 lit. b und 49 c Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981.

III. Der Kantonsratsbeschluss vom 22. März 2010 über die Aufhe- bung des Kantonsratsbeschlusses über die Unterstellung der Schulen der Gemeinde Zollikon unter die Aufsicht der Bezirksschulpflege des Bezirks Meilen vom 1. Oktober 1984 und über die Aufhebung des Kan- tonsratsbeschlusses über die Schaffung einer Schirmbildorganisation vom 1. Oktober 1945 wird auf den 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt.

IV. Veröffentlichung von Dispositiv I und III in der Gesetzessamm- lung.

V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli