RRB Nr. 830/2017
Private soziale Institutionen, Beitragsberechtigung, Erneuerung
20. September 2017Deutsch4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. September 2017
830. Private soziale Institutionen, Erneuerung der Beitragsberechtigung
Erwägungen
A. Verschiedene gemeinnützige Beratungsstellen, Vereine und Stiftun- gen, die durch ihre Tätigkeit den Kanton und die öffentliche Sozial- und Behindertenhilfe entlasten, werden zulasten des Kontos Nr. 3636 3 00000, Beiträge an private Organisationen, subventioniert. Die Beiträge stützen sich zur Hauptsache auf § 19 des Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG; LS 855.2). Nach dieser Bestimmung kann der Kanton an Organisationen, die Dienstleistungen zugunsten von erwachsenen invaliden Menschen erbringen, Subventionen ausrichten. Im Weiteren stützen sich die Beiträge auf Grundlagen im Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1). Gemäss § 46 Abs. 2 SHG können Bei- träge an Einrichtungen geleistet werden, die der Betreuung von Hilfebe- dürftigen dienen. Bei der Infostelle der Zürcher Hochschule für Ange- wandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Soziale Arbeit, und der Sozialkonferenz des Kantons Zürich liegt überdies eine Delegation von Aufgaben vor, die gemäss § 9 lit. a und b SHG der Sicherheitsdirektion obliegen. Gestützt auf § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) gelten die üblichen Ausgabenkompetenzen.
B. Mit RRB Nr. 1000/2014 wurden gestützt auf § 4 des Staatsbeitrags- gesetzes 16 Institutionen bis zum 31. Dezember 2017 als beitragsberech- tigt anerkannt. Die Einrichtungen sind nachfolgend gemäss der erwähnten Grundlage für den Beitrag (IEG bzw. SHG) unterteilt (alphabetische Reihenfolge): Beitrag gemäss IEG (§ 19 und § 22b Abs. 5) – ada-zh, Angehörigenberatung Umfeld Sucht, Zürich – Arche Zürich (Arche Kind&Familie und Fachstelle Integration), Zürich – Behindertenkonferenz Kanton Zürich, Zürich – Entlastungsdienst Schweiz, Kanton Zürich, Zürich – Inclusion Handicap, Rechtsberatung Zürich, Zürich – Pro Infirmis Kanton Zürich, Zürich – Selbsthilfecenter Zürich, Stiftung Pro Offene Türen der Schweiz, Zürich – SelbsthilfeZentrum Region Winterthur, Winterthur – Selbsthilfezentrum Zürcher Oberland, Uster – TIXI Zürich, Zürich – Zürcher Fürsorgeverein für Gehörlose, Zürich
Beitrag gemäss SHG (§ 9 lit. a und b und § 46 Abs.2) – FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, Zürich – Infostelle der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW, Departement Soziale Arbeit, Zürich – Schuldenberatung Kanton Zürich, Zürich – Sozialkonferenz des Kantons Zürich, Oberglatt – Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter ZH/SH, Zürich Mit Ausnahme von TIXI Zürich haben alle genannten Institutionen das Gesuch für eine Erneuerung der Beitragsberechtigung eingereicht. Die gesuchstellenden Institutionen erfüllen weiterhin die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Subventionen. Ihre Beitragsberechtigung kann daher ab 1. Januar 2018 verlängert werden. Die Beitragsberechtigung ist bis Ende 2020 zu befristen.
C. Mit der Anerkennung der Beitragsberechtigung gemäss § 4 des Staats- beitragsgesetzes ist keine Zusicherung einer bestimmten Beitragshöhe verbunden. Die Höhe des Staatsbeitrages wird bei der Bewilligung des einzelnen Gesuches, das jedes Jahr neu eingereicht werden muss, jeweils für ein Beitragsjahr festgelegt. Wegen der beschränkten finanziellen Mit- tel des Kantons ist eine jährliche Überprüfung hinsichtlich Zweckmässig- keit der Subventionierung erforderlich. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit der Einrichtung und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der folgenden privaten sozialen Institutio- nen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2018 erneuert: – ada-zh, Angehörigenberatung Umfeld Sucht, Zürich – Arche Zürich (Arche Kind&Familie und Fachstelle Integration), Zürich – Behindertenkonferenz Kanton Zürich, Zürich – Entlastungsdienst Schweiz, Kanton Zürich, Zürich – FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, Zürich – Inclusion Handicap, Rechtsberatung Zürich, Zürich – Infostelle der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW, Departement Soziale Arbeit, Zürich – Pro Infirmis Kanton Zürich, Zürich – Schuldenberatung Kanton Zürich, Zürich – Selbsthilfecenter Zürich, Stiftung Pro Offene Türen der Schweiz, Zürich
– SelbsthilfeZentrum Region Winterthur, Winterthur – Selbsthilfezentrum Zürcher Oberland, Uster – Sozialkonferenz des Kantons Zürich, Oberglatt – Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter ZH/SH, Zürich – Zürcher Fürsorgeverein für Gehörlose, Zürich
II. Die Beitragsberechtigung gilt für alle in Dispositiv I genannten Ins- titutionen bis zum 31. Dezember 2020.
III. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung ist rechtzeitig ein begründe- tes Gesuch um Verlängerung der Beitragsberechtigung einzureichen.
IV. Mitteilung an die beitragsberechtigten Institutionen (durch Zu- schrift der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt) sowie an die Fi- nanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi