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Entscheid

RRB Nr. 836/2019

Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung, Änderung, Automatische Erkennung von Kontrollschildern, Schreiben an das EJPD

18. September 2019Deutsch4 min

Source zh.ch

Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung, Änderung, Automatische Erkennung von Kontrollschildern, Schreiben an das EJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2019

836. Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung,

Erwägungen

Automatische Erkennung von Kontrollschildern (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 unterbreitete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Entwurf zur Änderung der Geschwindig- keitsmessmittel-Verordnung vom 28. November 2008 (SR 941.261). Die Teilrevision bezweckt, Systeme, die für die automatische Erkennung von Kontrollschildern im Strassenverkehr zur Ahndung von Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) eingesetzt werden sollen, dem Messgesetz vom 17. Juni 2011 (SR 941.20) zu unterstellen. Dies hat zur Folge, dass die eingesetzten Systeme eine ordentliche Zulassung und Ersteichung im Sinne der Messmittelverord- nung vom 15. Februar 2006 (SR 941.210) benötigen und danach alle fünf Jahre nachgeeicht werden müssen. Mit der Unterstellung unter das Mess- gesetz gelten Systeme für die automatische Erkennung von Kontrollschil- dern im Strassenverkehr zudem als automatische Überwachungsanlagen nach Art. 2 Bst. b des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (SR 741. 03). Dies ermöglicht, Übertretungen, die mit solchen Anlagen festgestellt werden, grundsätzlich automatisiert im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden. Systeme für die automatische Erkennung von Kontrollschildern erfas- sen die Kontrollschilder von Fahrzeugen mit einer Kamera, lesen sie mit- tels Texterkennung aus und gleichen sie mit einer Datenbank ab. Interna- tional werden sie oft als «Automatic License Plate Recognition» bezeich- net (in der Folge ALPR). ALPR-Systeme werden in der ganzen Schweiz eingesetzt. So betreiben die Zollverwaltung und die Polizeien verschiede- ner Kantone das für die innere Sicherheit wichtige nationale Automati- sche Fahrzeugfahndungs- und Verkehrsüberwachungs-System (AFV). Das AFV gelangt neben dem Anwendungsbereich nach Zollgesetz (SR 631.0) durch das Grenzwachtkorps auch bei der Fahndung nach Fahrzeugen, die im Fahndungssystem RIPOL aus kriminalpolizeilichen Gründen aus- geschrieben sind, sowie im Rahmen des Strassenverkehrsgesetzes für das Erkennen von Fahrzeugen, deren Halterinnen und Halter mit einem Füh- rerausweis-Sicherungsentzug belegt sind, zum Einsatz. ALPR-Systeme werden sodann auch für die Kontrolle von Fahrverboten eingesetzt (so beispielsweise von der Stadtpolizei Zürich für die Kontrolle von Nacht- fahrverboten oder von der Gemeinde Uitikon für die Kontrolle des Uetli- bergfahrverbotes).

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an consultation@metas.ch): Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 haben Sie uns den Entwurf zur Ände- rung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung (automatische Erken- nung von Kontrollschildern, SR 941.261) zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die vorgeschlagene Revision der Geschwindigkeitsmessmittel-Verord- nung lehnen wir ab, da sie unseres Erachtens unnötig ist und erheblichen Mehraufwand sowie zusätzliche Kosten verursachen würde. Sogenannte ALPR-Systeme (Automatic License Plate Recognition) dürfen nur betrieben werden, wenn sie eine genügende gesetzliche Grund- lage haben und die datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen. Das von Bund und Kantonen eingesetzte Automatische Fahrzeugfahndungs- und Verkehrsüberwachungssystem (AFV) beispielsweise stützt sich auf die Zoll- und Strassenverkehrsgesetzgebung. Die vorliegende Änderung der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung dient denn auch nicht der Schaf- fung einer gesetzlichen Grundlage für den Einsatz eines ALPR-Systems, sondern einzig der Regelung der messtechnischen Anforderungen an die automatische Erkennung von Kontrollschildern. Die Notwendigkeit die- ser Unterstellung unter das Messgesetz erachten wir als nicht gegeben. Denn anders als bei Rotlichtüberwachungs- und Geschwindigkeitsmess- anlagen, bei denen die Ahndung einer Widerhandlung direkt an die Mes- sung anknüpft und der Messgenauigkeit deshalb massgebliche Bedeutung zukommt, handelt es sich bei einem ALPR-System um ein Identifikations- verfahren. Dieses hält lediglich fest, dass ein Fahrzeug mit einem be- stimmten Kontrollschild zu einem bestimmten Zeitpunkt den Kontroll- ort passiert hat, was weitere polizeiliche Abklärungen und Handlungen auslöst. Der messgenaue Zeitpunkt der Durchfahrt steht dabei nicht im Vordergrund. Darauf lässt auch der im Anhang zum Verordnungsentwurf festgelegte Toleranzwert (<60 s) zur Abweichung von der gesetzlichen Zeit schliessen. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass nur ALPR-Systeme, die zur Fest- stellung widerrechtlichen Verhaltens im Strassenverkehr eingesetzt wer- den, messtechnische Anforderungen erfüllen sollen. Systeme zur automa- tischen Erfassung von Kontrollschildern in kriminal- und zollrechtlichen (Fahndung nach Straf‌täterinnen und -tätern und Schmugglerinnen und

Schmugglern) sowie in abgaberechtlichen Belangen (unter anderem neue E-Autobahnvignette) hingegen wären nicht betroffen, obwohl dafür die- selbe Technik genutzt wird. Für ALPR-Systeme sollten einheitliche Re- gelungen gelten. Schliesslich weisen wir daraufhin, dass ALPR-Systeme erheblich teurer würden, wenn sie einer Zulassung und Eichung bedürfen. Da die Unter- stellung der Systeme unter das Messgesetz an sich unnötig ist, sind die daraus entstehenden Kosten unverhältnismässig.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli