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Entscheid

RRB Nr. 838/2020

Sondermülldeponie Kölliken, Nachsanierungsphase, gebundene Ausgabe

2. September 2020Deutsch7 min

Source zh.ch

Sondermülldeponie Kölliken, Nachsanierungsphase, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. September 2020

838. Sondermülldeponie Kölliken, Nachsanierungsphase (gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Der Kanton Zürich ist neben dem Kanton Aargau, der Stadt Zürich und verschiedenen Unternehmen der Basler Chemie (Basler Chemische Industrie [BCI]) am Konsortium Sondermülldeponie Kölliken (Konsor­ tium SMDK) beteiligt. Das Konsortium ist als einfache Gesellschaft organisiert. Dem Kanton Zürich stehen 412∕3% der Stimmrechte zu. Gegründet wurde das Konsortium SMDK im Januar 1978, um der In­ dustrie und dem Gewerbe eine saubere und geordnete Entsorgung ihrer Abfälle anzubieten und den damals häufigen «wilden» Deponien und an­ deren widerrechtlichen Beseitigungspraktiken einen Riegel zu schieben. In Kölliken AG wurde eine ausgebeutete Tongrube gefunden, die sich (aus damaliger Sicht) für die Ablagerung von problematischen Abfällen geeignet hatte. Von 1978 bis 1985 wurden in der SMDK 375 000 t Sonder­ abfälle abgelagert. 1985 verfügte die Gemeinde Kölliken aufgrund erheblicher Geruchs­ ­be­lästigungen die Schliessung der Deponie. Es wurde in der Folge fest­ gestellt, dass die Deponie die eingelagerten Stoffe nur unvollständig zurückhalten konnte. Insbesondere bewegten sich Schadstoffe aus der Deponie in Richtung des Grundwassers. Ab 1986 wurde daher die De­ ponie mit dem Ziel gesichert, den Schadstoffaustrag aus der Deponie zu unterbinden. Von 1992 bis 2003 wurden verschiedene bauliche Massnahmen zur Sicherung der Deponie verwirklicht, so namentlich der Bau einer eigenen Schmutzwasser- und Abluftbehandlungsanlage, einer Interventions­ brunnenreihe im Grundwasserträger im Abstrombereich der Deponie, einer Hangdrainage nördlich der Deponie und einer Drainagewand zur Fassung des kontaminierten Grundwassers im Süden der Deponie. 2001 ordnete das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau gestützt auf Art. 32c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Ok­ tober 1983 (USG, SR 814.01) die altlastenrechtliche Sanierung der ehe­ maligen Deponie an. Im Rahmen der Sanierungsarbeiten wurden mehr als 660 000 t Material (Sonderabfälle sowie verunreinigtes Erd- und Fels­ material) entsorgt. Dies entspricht einer Totaldekontamination des be­ lasteten Standorts; weit über 99% der Schadstoffe konnten ausgehoben und fachgerecht entsorgt werden. Gegenwärtig wird die Deponie mit sauberem Aushub- und Ausbruchmaterial aufgefüllt. Die Gesamtsanie­ rung wird sachlich und finanziell Ende 2020 abgeschlossen. Eine Ab­

rechnung per 31. Dezember 2020 soll Rechenschaft über die Kosten der Phase «Gesamtsanierung» von 2005 bis 2020 ablegen. Damit werden der mit RRB Nr. 1931/2004 bewilligte Rahmenkredit und der mit RRB Nr. 269/ 2011 bewilligte Zusatzkredit für diese Phase von insgesamt 283,3 Mio. Franken (2003–2020) einschliesslich der 14 Objektkredite voraussicht­ lich Mitte 2021 abgerechnet werden können. Mit dem Abschluss der Gesamtsanierung wird der Schritt von der aktiven Sanierung der Deponie hin zu einer Überwachung und Nachsorge vorgenommen. Es ist daher auch mit Blick auf den Grundsatz der Ein­ heit im Sinne von § 40 des Gesetzes über Controlling und Rechnungs­ legung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) sachgerecht, die Aufwendungen der Phase Gesamtsanierung abzurechnen und für die ab 2021 anfallen­ den Kosten einen neuen Verpflichtungskredit einzuholen.

B. Nachdem der weitaus grösste Teil der Schadstoffe vom Standort ent­ fernt worden ist, beginnt am 1. Januar 2021 eine «Nachsanierungsphase» (einschliesslich «Demobilisation und Liquidation der SMDK»; mindes­ tens bis 2029). Obschon der Deponieinhalt gemäss einer Vorgabe der Sa­ nierungsverfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kan­ tons Aargau vom Standort praktisch vollständig entfernt wurde, führen Restbelastungen im felsigen Untergrund weiterhin zu Schadstoffemis­ sionen ins Grundwasser. Diese bewegen sich derzeit noch um Konzentra­ tionen, die gemäss der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanie­ rung von belasteten Standorten (AltlV, SR 814.680) eine weitere Vor­ behandlung der Sickerwässer und die Einleitung des vorbehandelten Abwassers in die öffentliche Kanalisation erforderlich machen. Es ist da­ mit zu rechnen, dass diese Schadstoffe noch mehrere Jahre im Sickerwas­ ser gefunden werden. Somit ist weiterhin eine Überwachung der ehemali­ gen Deponie und eine Vorbehandlung des schadstoffbelasteten Sicker­ wassers unverzichtbar. Die Nachsanierungsphase umfasst nach heutiger Planung folgende Arbeiten: – Aufrechterhaltung der nötigen Sicherungsanlagen (Massnahme Süd, Interventionsbrunnenreihe usw.), – Weiterbetrieb der eigenen Abwasservorbehandlungsanlage, – Betrieb des Monitoringsystems, – Auffüllung und Endgestaltung des ehemaligen Deponiegeländes, – Bewirtschaftung und Verwertung der Liegenschaften der SMDK. Die Nachsanierungsphase kann abgeschlossen werden, wenn sämtli­ che vom Kanton Aargau angeordneten Sanierungsziele – namentlich die dauerhafte Einhaltung der Konzentrationswerte für Grundwasser gemäss Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 AltlV – erreicht sind. Es ist nicht damit zu rechnen, dass diese Voraussetzung vor 2028 erfüllt sein wird.

C. Der Finanzbedarf für die Nachsanierungsphase beläuft sich gemäss der heutigen Planung auf rund 17,32 Mio. Franken. Im Einzelnen geht das Konsortium SMDK von folgenden Kosten und Erträgen aus (Budget 2021, verabschiedet an der Konsortialenversammlung vom 23. Juni 2020, sowie Arbeitsgrundlage für die Finanzplanung 2022–2029 [Nachsanie­ rungsphase], verabschiedet an der Konsortialenversammlung vom 5. Mai 2020): in Mio. Franken Grundkosten Betrieb und Unterhalt, Löhne 15,52 verschiedene Bauwerke (kleinere Rückbauten, Anpassungen, 5,38 Wiederauffüllungen usw.) Weiterbetrieb In-situ-Sanierungsmassnahmen im Felsuntergrund 0,40 Endgestaltung 1,00 Nachsorge/Monitoring 0,90 Rückbau restliche Infrastruktur (Massnahme Süd, Abwasser- 4,30 vorbehandlungsanlage [«SWALBA»] usw.) Reserve für Unvorhergesehenes 2,34 Total Kosten Nachsanierungsphase 2021–2029 29,84 abzüglich erwartete Bundesbeiträge gemäss der Verordnung –5,22 vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681) abzüglich Erträge Restauffüllung, übrige Erträge –7,30 (ohne Liegenschaftenverkäufe) Total Erträge Nachsanierungsphase 2021–2029 12,52 Total Nettokosten Nachsanierungsphase (2021–2029) 17,32

D. Diese Kosten sind von den Konsortialen gemäss den im Gründungs­ vertrag festgelegten Kapitalanteilen wie folgt zu tragen: Kantone Zürich und Aargau je 412∕3%, Stadt Zürich und Basler Chemie je 81∕3%. Der Anteil des Kantons Zürich beträgt daher rund 7,23 Mio. Franken. Es ist somit bis 2029 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten, mit einem Mittelbedarf von 7,23 Mio. Franken zu rechnen. Rückstellungen in ent­ sprechender Höhe wurden bereits in den Vorjahren gebildet. Die Ver­ buchung erfolgt demzufolge erfolgsneutral gegen diese Rückstellungen. Es liegt eine hinreichende Budgetdeckung vor. Es ist somit für die Kosten der Nachsanierungsphase (bis 2029) eine Ausgabe zulasten bereits getätigter Rückstellungen der Leistungsgruppe Nr. 8510 zu bewilligen. Gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. a CRG handelt es sich vorliegend um eine gebundene Ausgabe, weil sie zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben zwingend erforderlich ist und der Beschaffung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen

sachlichen Mittel dient. Die Pflicht zur Altlastensanierung ergibt sich wie erwähnt aus Art. 32c USG. Der Kanton Zürich ist als Mitglied des Konsortiums SMDK aufgrund des Gesellschaftsvertrags verpflichtet, 412∕3% der entsprechenden Kosten zu tragen. Die Ausgabe ist netto zu bewilligen, da die Kostenanteile der übrigen Konsortialen aufgrund des Gesellschaftsvertrags verbindlich festgelegt sind und der Bund die Beiträge gemäss Art. 9 ff. VASA nach Massgabe der anrechenbaren Kosten zugesichert hat. Die Überweisungen erfolgen aufgrund des ausgewiesenen Finanzbedarfes des Konsortiums SMDK. Es ist nicht mit Folgeaufwendungen und -erträgen im Sinne von § 33 Abs. 1 lit. e der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) zu rechnen. Allerdings kann heute noch nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, dass die Überwachung der ehemaligen Deponie und die Behand­ lung des kontaminierten Sickerwassers nach 2029 nicht mehr erforder­ lich sein werden. Die Messungen der Wasserinhaltsstoffe während der kommenden Jahre (namentlich in der Abschirmung Süd) werden zeigen, wie sich die Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser verändern wer­ den. Erst wenn die Schadstoffwerte sich den natürlichen Hintergrund­ werten angleichen, kann auf eine Überwachung des sanierten Standorts verzichtet werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Nachsanierungsphase des Konsortiums Sondermülldeponie Kölliken in den Jahren 2021–2029 wird eine gebundene Ausgabe von 7,23 Mio. Franken zulasten bereits getätigter Rückstellungen der Leis­ tungsgruppe Nr. 8510, Altlasten, bewilligt.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli