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Entscheid

RRB Nr. 84/2017

Rechnungslegungsverordnung, Änderung

1. Februar 2017Deutsch4 min

Source zh.ch

Rechnungslegungsverordnung (Änderung vom 1. Februar 2017)

Dispositiv

Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Rechnungslegungsverordnung vom 29. August 2007 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschie- den. III. Gegen diese Verordnungsänderung und Dispositiv II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist muss einen Antrag und dessen Begründung ent- halten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Mario Fehr Beat Husi

Rechnungslegungsverordnung (RLV) (Änderung vom 1. Februar 2017)

Der Regierungsrat beschliesst: Die Rechnungslegungsverordnung vom 29. August 2007 wird wie folgt geändert: Immobilien § 11. 1 Immobilien im Finanzvermögen werden neu bewertet, wenn im Finanz- deren Markpreise wesentlich von den bilanzierten Werten abweichen. vermögen Abs. 2 unverändert.

Begrün du ng

1.

Ausgangslage

Der Kantonsrat überwies am 23. Mai 2016 das Postulat KR-Nr. 12/ 2016 betreffend Massvolle Neubewertung von Immobilien im Finanz- vermögen. Dieses verlangt, § 11 Abs. 1 der Rechnungslegungsverord- nung (RLV; LS 611.1) so zu ändern, dass eine Neubewertung der Im- mobilien im Finanzvermögen nicht allgemein alle vier Jahre erfolgen muss. Das Postulat wird damit begründet, dass eine Neubewertung der Liegenschaften im Finanzvermögen alle vier Jahre einen jeweils be- trächtlichen Aufwand verursache, der, auch im Vergleich zum privaten Liegenschaftenmarkt, nicht notwendig scheine. Mit der Änderung soll die Kompetenz des Regierungsrates erweitert werden, in Zeiten wirt- schaftlicher Stabilität das Intervall zur Neubewertung auszudehnen und dadurch Kosten zu sparen. Dem Regierungsrat soll ein grösserer Spielraum bei der Festlegung des Bewertungsintervalls eingeräumt wer- den. Die vorliegende Änderung der Rechnungslegungsverordnung setzt dieses Anliegen um.

2.

Bemerkungen zur Verordnungsänderung

Nach der Überweisung des Postulats wurde eine Lösung gesucht, die sowohl dessen Ziele als auch das Ziel einer aktuellen Bewertung und somit verlässlichen Rechnungslegung mit einer Anpassung des Ver- ordnungstextes erfüllt. Mit der Änderung von § 11 Abs. 1 RLV wird auf eine Vorgabe zum Bewertungsintervall verzichtet, ebenso auf den Zusatz, wonach gleichartige Immobilien gleichzeitig neu zu bewerten sind. Die Finanzdirektion wird in der Folge im Handbuch für Rech- nungslegung (HBR) die Einzelheiten für die Bewertung der Immobi- lien im Finanzvermögen rechtsverbindlich festlegen (vgl. § 40 Abs. 1 RLV). Die neue Regelung des HBR strebt gleichzeitig eine möglichst aktuelle Bewertung der Immobilien, verbunden mit möglichst gerin- gen Kosten, an. Aus diesem Grund sollen ab 2018 nur noch die wert- mässig bedeutenden Immobilien alle vier Jahre neu bewertet werden. Immobilien im Finanzvermögen werden neu in drei Immobilien- kategorien A, B und C unterteilt: – Immobilien der Klasse A sind bebaute Grundstücke mit einem Buch- wert über 3 Mio. Franken (Immobilienamt und Strassenfonds per Ende 2015: 36 Objekte mit einem Buchwert von insgesamt 311 Mio. Franken). – Immobilien der Klasse B sind bebaute Grundstücke mit einem Buch- wert unter 3 Mio. Franken, alle an Dritte gewährte Baurechte und das gesamte unbebaute Land in einer Bauzone (Immobilienamt und Strassenfonds per Ende 2015: 338 Objekte mit einem Buchwert von insgesamt 352 Mio. Franken). – Immobilien der Klasse C sind alle anderen Grundstücke (Immobi- lienamt und Strassenfonds per Ende 2015: 1305 Objekte mit einem Buchwert von insgesamt 319 Mio. Franken). Immobilien der Klasse A werden alle vier Jahre aufgrund einer Be- gehung bewertet. Knapp die Hälfte des gesamten Immobilienwertes im Immobilienamt wird dadurch erfasst, womit die Aktualität der Rechnungslegung weitgehend ermöglicht wird. Immobilien der Klasse B sind mindestens alle acht Jahre ohne Begehung («Desk Research») zu bewerten. Immobilien der Klasse C werden alle acht Jahre geprüft. Bewertungen beruhen auf standardisierten Berechnungen von Immo- bilienfachleuten. Bei den Prüfungen handelt es sich um Plausibilitäts- analysen, die bei Bedarf zusammen mit vereinfachten Berechnungen durchgeführt werden. Die Bewertungen (Klassen A und B) werden wie bis anhin mit internen oder externen Mitteln vorgenommen. Die Prü- fungen (Klasse C) werden nur mit internen Mitteln durchgeführt.

Wesentliche Marktpreisabweichungen müssen weiterhin unabhän- gig von einer regelmässigen Neubewertung sofort erfasst werden. Neu- bewertungen werden zudem durch kantonsinterne Meldungen über Zonenplanänderungen im Zuge von Bauprojekten, über Nutzungsbeein- trächtigungen oder über wesentliche Änderungen der Bodenpreisindices ausgelöst.

3.

Finanzielle Auswirkungen

Die Neubewertung von Immobilien im Finanzvermögen ist mit fol- genden Kosten verbunden: Bewertungskosten über acht Jahre (Schätzungen in Franken) Gesamtkosten Bestehende Regelung (alle vier Jahre) 670 000 Neue Regelung RLV/HBR 470 000 Kosteneinsparung 200 000

4.

Regulierungsfolgenabschätzung

Die Verordnungsänderung ist mit keinen Auswirkungen auf Unter- nehmen im Sinne des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Un- ternehmen vom 5. Januar 2009 (LS 930.1) verbunden. Es bedarf des- halb keiner Regulierungsfolgenabschätzung.