RRB Nr. 841/2014
Volksschule, Verein Volksschulergänzung, Beitragsberechtigung, Erneuerung
20. August 2014Deutsch2 min
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Volksschule, Verein Volksschulergänzung, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2014
841. Volksschule, Verein Volksschulergänzung
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Mit Beschluss Nr. 722/2012 erteilte der Regierungsrat dem Verein Volks- schulergänzung eine bis 31. Dezember 2014 befristete Beitragsberech- tigung. In der Folge richtete die Bildungsdirektion dem Verein eine jährliche Subvention von Fr. 120 000 aus. Mit Eingabe vom 20. März 2014 ersucht der Verein um eine Erneuerung der Beitragsberechtigung. Der Verein Volksschulergänzung stellt Jugendlichen und jungen Er- wachsenen, die infolge ihrer Sucht nur über eine lückenhafte und unge- nügende Schulbildung verfügen, in den stationären Einrichtungen für Suchttherapie zusätzliche Bildungsangebote bereit. Mit individuell abge- stimmter Stoffvermittlung werden schulische Defizite aus der Volksschule abgebaut, Lerntechniken vermittelt und die Lernmotivation gefördert. Da die Vorbereitung auf eine schulische und berufliche Wiedereingliede- rung ein wichtiger Teil einer erfolgreichen Therapie und Suchtrehabilita- tion ist, entsprechen die vom Verein Volksschulergänzung bereitgestellten Bildungsangebote einem Bedürfnis; die Voraussetzungen für eine Erneue- rung der Beitragsberechtigung im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgeset- zes vom 1. April 1990 (LS 132.2) sind weiterhin erfüllt. Über die Ausrichtung der jährlichen Subvention von Fr. 120 000 ge- stützt auf § 14 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (LS 410.1) entschei- det gemäss § 39 lit. b der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) die Bildungsdirektion.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Volksschulergänzung wird mit Wirkung ab 1. Januar 2015 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2016. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. März 2016 der Bildungsdirektion einzureichen.
III. Die Ausrichtung der Subvention von Fr. 120 000 ist an die Bedin- gung geknüpft, dass der Bildungsdirektion Geschäftsbericht, Voranschlag und Jahresrechnung vorgelegt werden.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Verein Volksschulergänzung (Esther Oude Eng- berink, Präsidentin, Arche Therapie Bülach, Heimgartenstrasse 11, 8180 Bülach [E]) sowie an die Finanzdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi