RRB Nr. 841/2022
Gesetz über die Information und den Datenschutz, Totalrevision, Vernehmlassung, Ermächtigung
8. Juni 2022Deutsch5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juni 2022
841. Gesetz über die Information und den Datenschutz
Erwägungen
(Totalrevision); Vernehmlassung, Ermächtigung
Ausgangslage Mit RRB Nr. 203/2020 wurde die Direktion der Justiz und des In- nern beauftragt, dem Regierungsrat eine Gesetzesvorlage zur Revision des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) vorzulegen. Anstoss für die Revision waren: – Die Evaluation von zentralen Wirkungsbereichen des IDG mittels vier Forschungsprojekten in den Jahren 2013–2017. Mit der Evalua- tion wurden insgesamt 17 Empfehlungen für eine Optimierung des IDG und seiner Umsetzung festgelegt, wobei ein Teil dieser Forde- rungen bereits mit der Revision des IDG vom 25. November 2019 (Vor- lage 5471) erfüllt wurde. – Im Kantonsrat waren verschiedene Vorstösse eingereicht worden, die auf das Öffentlichkeitsprinzip oder den Datenschutz zielten. Zudem stellte die Subkommission der Geschäftsleitung/Geschäftsprüfungs- kommission des Kantonsrates der zuständigen Kommission im Ver- laufe der Beratungen der Vorlage 5471 Anträge zu, die unter dem Hin- weis auf die Dringlichkeit jener Vorlage nicht näher geprüft wurden. – Der Regierungsrat machte mit der «Strategie Digitale Verwaltung» vom 25. April 2018 (RRB Nr. 390/2018) Vorgaben zur Verwendung von Daten durch die Verwaltung, mit dem Ziel, Behördendaten als strategische Ressource zu verstehen und zu nutzen. Zudem stellten die Verwaltungen von Kanton und Gemeinden Anpassungsbedarf bei ver- schiedenen weiteren Bestimmungen fest und meldeten entsprechende Anpassungswünsche. Bei der Revision des IDG ist vorab dem Grundrechtscharakter des Datenschutzes (Art. 13 Abs. 2 Bundesverfassung [SR 101]) Rechnung zu tragen. Zudem müssen die Anforderungen des europäischen Rechts- raums berücksichtigt werden, sei es direkt (Richtlinie [EU] 2016/680 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Er- mittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Straf- vollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Ver- arbeitung personenbezogener Daten [Übereinkommen SEV 108] und des
entsprechenden Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 bzw. des Ände- rungsprotokolls vom 10.Oktober 2018 [CETS No. 223]) oder mittelbar (Verordnung [EU] 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei- tung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf- hebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung]). Da sich der Anpassungsbedarf auf eine Vielzahl von Bestimmungen erstreckt, werden die Anforderungen an eine Totalrevision erfüllt. Da- mit war auch die Gliederung des IDG, die einerseits die an die Rechtset- zung im Kanton Zürich gestellten Anforderungen nicht völlig erfüllt und durch die Anpassungen vom 25. November 2019 zusätzlich beeinträch- tigt wurde, einer grundlegenden Prüfung zu unterziehen.
Projektverlauf Ab Juni 2020 bis April 2022 fanden rund 20 Arbeitsgruppensitzungen statt. Die Arbeitsgruppe, in der eine Mitarbeitende der Datenschutz- beauftragten, der Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich, eine Mit- arbeitende der Staatskanzlei und zwei Mitarbeitende der Direktion der Justiz und des Innern mitwirkten, erarbeitete bis im Juli 2021 einen Vor- entwurf. Anschliessend wurden Einzelfragen mit der Datenschutzbe- auftragten des Kantons Zürich besprochen. Nach anschliessenden An- passungen durch die Arbeitsgruppe wurde der Vorentwurf im Januar 2022 dem Steuerungsausschuss vorgelegt. Im Steuerungsausschuss – unter der Leitung der Generalsekretärin der Direktion der Justiz und des In- nern – waren alle Direktionen, ein Vertreter der Gemeinden sowie die Datenschutzbeauftragte vertreten. Die Vorlage wurde im Steuerungs- ausschuss diskutiert und die Mitglieder liessen danach Einzelrückmel- dungen schriftlich einfliessen. Nach Abschluss der anschliessenden An- passungsarbeiten durch die Arbeitsgruppe, ist als nächster Schritt ge- mäss §§ 12 ff. der Rechtsetzungsverordnung (LS 172.16) ein Vernehm- lassungsverfahren über den Entwurf und die notwendigen Änderungen weiterer Gesetze durchzuführen.
Hauptinhalt der Revision Gestützt auf das Konzept wurden Bestimmungen in folgenden Berei- chen neu eingeführt bzw. angepasst: – Einführung einer oder eines Beauftragten für das Öffentlichkeits- prinzip, – Schaffung von Regeln zu offenen Behördendaten, – Anpassung der Bestimmungen zum Informationszugang (Kosten- losigkeit),
– Anpassung der Anforderungen an die Rechtsgrundlagen für die Be- arbeitung von Personendaten, – Regelung für Pilotversuche, – Anpassung bei der Bekanntgabe von Personendaten (im Bereich der Amtshilfe keine Beschränkung auf Einzelfälle bei nicht besonderen Personendaten), – Anpassung des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.1) (Datenkatalog und Daten- schutzberatung). Sodann wurde das Gesetz neu gegliedert. Damit soll die Verständlich- keit für die Bevölkerung verbessert und die Anwendung für die Ver- waltung vereinfacht werden, etwa durch eine klare Trennung der Rechte auf Zugang zu Informationen und Auskunft über die eigenen Personen- daten. Die neue Gliederung ermöglicht zudem eine klarere Regelung der Ausnahmen von der Geltung einzelner Bestimmungen (so etwa die Ausnahme für den Kantonsrat und die Gerichte von der Aufsicht durch die oder den Beauftragten für das Öffentlichkeitsprinzip und den Daten- schutz sowie die Ausnahme für die Gerichte von der Geltung des Öffent- lichkeitsprinzips).
Finanzielle Auswirkungen Mit Kosten verbunden ist vorab die Einführung einer oder eines Be- auftragten für das Öffentlichkeitsprinzip. Wird diese Aufgabe dem Vor- schlag entsprechend von der Datenschutzbeauftragten erfüllt, ergeben sich Mehrkosten von rund Fr. 500 000 (dies entspricht zwei bis drei Voll- zeitstellen). Sodann führt auch die Kostenlosigkeit der Informations- zugangsgesuche zu gewissen Mehrkosten. Dabei ist festzuhalten, dass beide Änderungen auf verbindlichen parlamentarischen Aufträgen be- ruhen, wobei die Kostenlosigkeit bei den Informationszugangsverfahren vom Kantonsrat bereits beschlossen wurde. Schliesslich führt auch die Publikation von offenen Behördendaten zu gewissen Mehrkosten. Es wird mit ein bis zwei zusätzlichen Vollzeitstellen gerechnet, was Kosten von rund Fr. 300 000 nach sich ziehen dürfte. Diese Kosten sollten aber durch den dadurch entstehenden Nutzen für die Bevölkerung und auch für die Verwaltung aufgewogen werden.
Ermächtigung zur Vernehmlassung Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu ermächtigen, zum Ent- wurf für die Totalrevision des Gesetzes über die Information und den Datenschutz eine Vernehmlassung durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, das Ver- nehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Gesetzes über die Infor- mation und den Datenschutz durchzuführen.
II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli