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Entscheid

RRB Nr. 841/2025

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Adliswil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

27. August 2025Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2025

841. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Adliswil, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Adliswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Adliswil in zwei verschie- denen Vorlagen (Vorlage 1: Zuständigkeit Einbürgerungen, Vorlage 2: Anzahl Mitglieder Wahlbüro) beschlossen.

3. Die Änderung gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: a) Die Teilrevision umfasst keine Inkraftsetzungsbestimmung. Die Inkraftsetzungsbestimmung zur letztmals erfolgten Totalrevision (Art. 70 Gemeindeordnung) kann bei Teilrevisionen nicht zur Anwendung kom- men. In der Folge hat der Stadtrat Adliswil über die Inkraftsetzung zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kom- munalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Verbin- dung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Adliswil am 18. Mai 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Stadtrat Adliswil, Stadt Adliswil, Zürich- strasse 10, Postfach, 8134 Adliswil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli