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Entscheid

RRB Nr. 843/2025

Gemeindewesen, Schulgemeinde Hittnau, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

27. August 2025Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2025

843. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Hittnau, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Hittnau haben anläss- lich der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 die Teilrevision der Ge- meindeordnung der Schulgemeinde Hittnau beschlossen. Die Änderun- gen der Gemeindeordnung treten am 1. September 2025 in Kraft. Die Änderungen umfassen insbesondere die Reduktion der Anzahl Mit- glieder der Schulpflege von sieben auf fünf.

3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Hittnau am 18. Mai 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.

II. Mitteilung an die Schulpflege Hittnau, Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli