RRB Nr. 845/2025
Strassen, Zürich, Rautistrasse, Projektgenehmigung
27. August 2025Deutsch4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2025
845. Strassen (Zürich, Rautistrasse, Projektgenehmigung)
Erwägungen
Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 12. Juli 2024 das Projekt an der Rautistrasse, Flur- bis Zwyssigstrasse (Bau Nr. 04 100), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Rautistrasse sowie die Luggwegstrasse sind regional klassierte Verbindungsstrassen (RVS 30023 und RVS 30072). Weiter verlaufen regional klassierte Velorouten im Projektperimeter auf der gesamten Rautistrasse sowie auf der Luggwegstrasse, der Saumackerstrasse und der Bachwiesenstrasse. Von der Luggwegstrasse verläuft zudem eine Ausnahmetransportroute des Typs II in die Rautistrasse in Richtung Osten. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Im Rahmen des Projektes wird die Rautistrasse im Anschluss an Werkleitungsarbeiten saniert und neugestaltet. Die regionale Velorou- te entlang der Rautistrasse wird mit beidseitigen Velostreifen durch- gängig markiert. Ergänzend werden die Velorouten auf der Rautistras- se sowie diejenigen, welche die Rautistrasse queren, mit verschiedenen baulichen und markierungstechnischen Massnahmen optimiert. Zwi- schen der Rautistrasse und der Flurstrasse sind zudem zwei, teilweise begrünte Mehrzweckstreifen als Abbiegehilfe für den motorisierten Individualverkehr und Querungshilfe für den Fuss- und Veloverkehr sowie zur Hitzeminderung vorgesehen. Dadurch werden der zweistrei- fige Bereich zwischen Flur- und Luggwegstrasse in Fahrtrichtung Wes- ten auf einer Länge von rund 90 m einstreifig und die Fahrstreifen in der westlichen Zufahrt zum Knoten Luggwegstrasse zusammengelegt. Weiter wird der Anschluss der Saumacker- in die Rautistrasse als Trot- toirüberfahrt ausgebaut. Aufgrund des grossen Eingriffs in den Strassenoberbau erfolgt mit dem Projekt eine tiefgreifende Änderung der Bausubstanz. Das Stras- senbauprojekt ist deshalb als wesentliche Änderung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) zu qualifizieren. Da die Lärmgrenzwerte entlang der Rautistrasse überschritten sind, löst das Strassenbauprojekt eine gleichzeitige Lärmsanierung aus. Als Mass- nahme an der Quelle ist auf der Rautistrasse die Reduktion der Höchst- geschwindigkeit auf 30 km/h vorgesehen. Trotz diesen Massnahmen
bleibt der Immissionsgrenzwert überschritten, weshalb zum Teil ein lärmarmer Strassenbelag eingebaut und Sanierungserleichterungen zu- gunsten des Strassenhalters in Bezug auf 18 Gebäude gewährt werden. Als Ersatzmassnahme ist für diese Gebäude der Einbau von Schall- schutzfenstern geplant. Die Stadt wird angehalten, im Rahmen der De- tailprojektierung zu prüfen, ob im Projektperimeter bereits im Rahmen früherer Sanierungsprogramme Schallschutzfenster eingebaut oder be- zahlt wurden. Der Baubeginn ist für 2025 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung gemäss § 45 Abs. 1 StrG am 13. Juli 2020 Stellung genommen. Die darin vorgebrachten Begehren gelten als bereinigt. Die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes wird nachweis- lich nicht vermindert, weshalb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar ist. Da im Projektperimeter we- der Bus- noch Tramlinien verkehren, hat die Reduktion der Höchstge- schwindigkeit auf 30 km/h keinen Einfluss auf den Betrieb des öffentli- chen Verkehrs. Die Mitwirkungs- und Auflageverfahren gemäss §§ 13 und 16 StrG wurden durchgeführt. Das Projekt wurde vom 1. April bis zum 3. Mai 2021 öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig wurden die neuen Verkehrsvor- schriften ausgeschrieben. Gegen das Projekt sind sechs Einsprachen eingegangen. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 786 vom 31. August 2022 über die Einsprachen entschieden. Auf die Einsprachen wurde teils nicht eingetreten, teils wurden sie gutgeheissen. Mit dem genannten Beschluss wurde das Projekt mit untergeordneten Änderun- gen festgesetzt. Drei Einsprechende erhoben gegen diese Festsetzung Rekurs beim Regierungsrat. Mit Beschluss vom 27. August 2025 hat der Regierungsrat den Rekurs abgewiesen. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für das Projekt an der Rautistrasse betragen vo- raussichtlich Fr. 7 450 000. Der entsprechende Kredit wurde mit Beschluss Nr. 815 am 7. September 2022 vom Stadtrat von Zürich bewilligt. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Verbindungen. Demnach belaufen sich die Kosten zulasten der Baupauschale auf voraussichtlich rund Fr. 5 260 000. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG be- lasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt an der Rautistrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli