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Entscheid

RRB Nr. 846/2013

Zürcher Spitalliste 2012, Akutsomatik, Gesuch GZO um Erweiterung des Leistungsauftrags, Abweisung

10. Juli 2013Deutsch8 min

Source zh.ch

Zürcher Spitalliste 2012, Akutsomatik, Gesuch GZO um Erweiterung des Leistungsauftrags, Abweisung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juli 2013

846. Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik (Gesuch um Erweiterung des Leistungsauftrags)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit Schreiben vom 27. April 2012 informierte die Gesundheitsversor- gung Zürcher Oberland – GZO (im Folgenden GZO AG) die Gesund- heitsdirektion, dass sie gemeinsam mit der Swiss Endomed Clinics AG einen Spezialklinikbetrieb für Hüft- und Knie-Endoprothetik sowie Hüft- und Kniegelenksdiagnose in den Räumlichkeiten des GZO Spitals in Wetzikon einrichten und betreiben wolle. Die Führung und der Betrieb der Spezialklinik sollen dabei in einer Joint-Venture-Gesellschaft GZO Endomed AG zusammengefasst werden. Ziel dieses Projekts sei es, die angesprochenen Eingriffe in der Spezialklinik hochstandardisiert, in ho- hen Fallzahlen und dadurch entsprechend kostengünstig sowie mit hoher Qualität und in einem von der Diagnose bis zur Rehabilitation integrier- ten Pfad durchzuführen. Es sei mit Kosteneinsparungen von 20–30% zu rechnen. Hierfür sollen mit den Krankenversicherern sogenannte Kom- plexpauschalen vereinbart werden. Im Rahmen eines Treffens im Mai 2012 sowie mit Schreiben vom 11. Juli 2012 erklärte die Gesundheitsdirektion, dass sie dem Projekt grundsätz- lich wohlwollend gegenüberstehe, aber noch verschiedene Punkte zu prü- fen seien. Im August 2012 fand ein weiteres Treffen zwischen der GZO AG, der Swiss Endomed Clinics AG und der Gesundheitsdirektion statt, dem sich ein umfangreicher Schriftenwechsel anschloss. Die Gesundheits- direktion zeigte den Gesuchstellern verschiedene Möglichkeiten auf, wie das Vorhaben innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu verwirklichen wäre. Keiner der Lösungsansätze wurde von der GZO AG und der Swiss En- domed Clinics AG indessen übernommen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 reichten die GZO AG und die Swiss Endomed Clinics AG gemeinsam ein Gesuch mit folgenden Anträgen ein: «1. Spitalbewilligung Es sei der GZO Endomed eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung nach § 36 GesG für den Betrieb einer Spezialklinik für Hüft- und Knie- Endoprothetik sowie Hüft- und Kniegelenksdiagnose an der Spital- strasse 66 in Wetzikon zu erteilen.

2. Leistungsauftrag a) Es sei der GZO der Leistungsauftrag für die muskuloskelettale Reha- bilitation von Hüft- und Knie-Endoprothetik-Patienten zu erteilen. b) Es sei die GZO, unter entsprechender Abbildung auf der Spitalliste des Kantons Zürich, zu ermächtigen, den bestehenden Leistungsauftrag der GZO in den Leistungsgruppen BEW7 ‹Rekonstruktion der unteren Extremität›, BEW5 ‹Arthroskopie des Knies› und die hierfür notwen- digen Verknüpfungsleistungen (BEW1 ‹Chirurgie Bewegungsapparat› und BEW2 ‹Orthopädie›) gemäss Zürcher Einteilung der Leistungs- gruppen sowie den neuen Leistungsauftrag für die muskuloskelettale Rehabilitation durch die GZO Endomed ausführen zu lassen.»

B. Gesundheitspolizeiliche Zulassung (Spitalbewilligung) §§ 35 und 36 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Spitälern eine Be- triebsbewilligung (Spitalbewilligung) erteilt wird. Zuständige Behörde ist die Gesundheitsdirektion. Die Prüfung des gemeinsamen Antrags der Gesuchstellerinnen auf Erteilung einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung an die GZO Endo- med AG für den Betrieb einer Spezialklinik für Hüft- und Knie-Endo- prothetik sowie Hüft- und Kniegelenksdiagnose an der Spitalstrasse 66 in Wetzikon liegt in der Kompetenz der Gesundheitsdirektion, bei der das entsprechende Verfahren noch hängig ist. Darauf ist vorliegend nicht weiter einzugehen.

C. Leistungsauftrag (Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik) Gemäss § 7 Abs. 1 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20) genehmigt der Regierungsrat die Spital- planung und beschliesst die Spitalliste, mit der den Spitälern und Ge- burtshäusern die Leistungsaufträge zugesprochen werden. Bei veränder- tem Bedarf passt er die Spitalliste an. Somit ist der Regierungsrat für die Beurteilung des Gesuchs der GZO AG und der Swiss Endomed Clinics AG auf Erteilung eines Leistungsauftrages für die muskuloskelettale Rehabilitation von Hüft- und Knie-Endoprothetik-Patientinnen und -Patienten zuständig. Das Gesuch um Erteilung eines Leistungsauftrags kann unabhängig von der Erteilung einer Spitalbewilligung geprüft wer- den. Im Falle der Vergabe eines Leistungsauftrags müsste dieser indes- sen an das Vorliegen einer Spitalbewilligung geknüpft werden. Mit Ziff. 2a ihres Gesuchs beantragen die Gesuchstellerinnen die Er- teilung eines Leistungsauftrages für die muskuloskelettale Rehabilitation von Hüft- und Knie-Endoprothetik-Patientinnen und -Patienten. Hin- tergrund des Antrags auf erstmalige Erteilung eines Leistungsauftrags

in der Rehabilitation ist die Idee des Aufbaus und Betriebs einer Spezial- klinik für Hüft- und Knie-Endoprothetik im Spital der GZO AG. Dort sollen den Patientinnen und Patienten neben den akutsomatischen Leis- tungen zugleich auch Rehabilitationsleistungen angeboten werden. Die Gesundheitsdirektion hat mehrfach erklärt, dass die Erteilung eines neuen Leistungsauftrags für muskuloskelettale Rehabilitation an die GZO AG im Rahmen eines Pilotprojekts für möglich erachtet werde, sofern alle in der Spitalplanung 2012 definierten Anforderungen erfüllt seien. Verbunden mit dem Gesuch um Erteilung eines eingeschränkten Leis- tungsauftrags in der muskuloskelettalen Rehabilitation stellen die GZO AG und die Swiss Endomed Clinics AG zugleich den Antrag, die GZO AG sei (unter entsprechender Abbildung auf der Spitalliste des Kan- tons Zürich) zu ermächtigen, den bestehenden Leistungsauftrag der GZO AG in den Leistungsgruppen BEW7 «Rekonstruktion der unteren Ex- tremität» und BEW5 «Arthroskopie des Knies» und die hierfür nötigen Verknüpfungsleistungen BEW1 «Chirurgie Bewegungsapparat» und BEW2 «Orthopädie» sowie den nachgesuchten Leistungsauftrag für die muskuloskelettale Rehabilitation durch die GZO Endomed AG ausfüh- ren zu lassen. Die Vergabe von Leistungsaufträgen liegt in der Kompetenz der Kan- tone (Art. 39 Krankenversicherungsgesetz [KVG; SR 832.10]). Zur Re- gelung des Vergabeverfahrens hat der Kanton Zürich im Rahmen des SPFG verschiedene Vorschriften erlassen. Bedingung für die Erteilung eines Leistungsauftrags ist unter anderem, dass das fragliche Spital die Voraussetzungen gemäss § 5 SPFG erfüllt. Das Spital muss beispielsweise die für die Erfüllung des Leistungsauftrags nötige Infrastruktur aufwei- sen, über genügende Untersuchungs- und Behandlungskapazitäten ver- fügen oder die Aufnahmebereitschaft nach den Vorgaben des KVG für Zürcher Patientinnen und Patienten aller Versicherungsklassen gewähr- leisten. Von zentraler Bedeutung ist vorliegend § 7 Abs. 2 SPFG, wonach Leistungserbringer die ihnen erteilten Aufträge nicht übertragen dürfen. Mit anderen Worten: Erhält ein Leistungserbringer vom Kanton einen Leistungsauftrag zugesprochen, verpflichtet er sich gleichzeitig gegen- über dem Kanton und den Patientinnen und Patienten zur eigenverant- wortlichen, auf den eigenen Namen gehenden Einhaltung der Voraus- setzungen gemäss § 5 SPFG (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Weisung zum Antrag des Regierungsrates vom 19. Januar 2011 zum SPFG, Ziff. C § 7). Wer einen Leistungsauftrag besitzt, trägt gleichzeitig die damit einhergehenden Verantwortlichkeiten. Die Rolle als Inhaber eines Leis- tungsauftrags ist untrennbar mit der eigenständigen Erfüllung der Voraus- setzungen nach § 5 SPFG verbunden. Die Übertragung des erteilten Leis- tungsauftrags vom zugelassenen Leistungserbringer gemäss Spitalliste

auf einen Dritten ist aus diesem Grund ausgeschlossen, da diesfalls die Rollen bzw. die tatsächliche Leistungserbringung und die juristischen Rechte und Pflichten auseinanderfallen würden. Die Gesundheitsdirektion hat die Gesuchstellerinnen wiederholt aus- drücklich auf diese Schwierigkeit hingewiesen und auch Lösungsvarian- ten aufgezeigt, welche die Gesuchstellerinnen aber verworfen haben. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann dem Gesuch der GZO AG und der Swiss Endomed Clinics AG nicht entsprochen werden. Würden ein Teil des bestehenden Leistungsauftrags in der Akutsomatik und der neue Leistungsauftrag in der Rehabilitation von der GZO AG zur Erfüllung an die GZO Endomed AG delegiert, wäre diejenige Leis- tungserbringerin, die die konkrete Leistung erbringt, nicht identisch mit der Leistungserbringerin, der der Leistungsauftrag erteilt worden ist und die gemäss Spitalliste dafür gegenüber Kanton und Patientinnen und Patienten die Verantwortung trägt. Darüber hinaus werden auf der Spi- talliste nur jene Leistungserbringer aufgeführt, die über einen Leistungs- auftrag verfügen. Die Abbildung von an andere Leistungserbringer dele- gierten Leistungsaufträgen ist nicht möglich – und auch nicht zulässig. Die beiden Gesuche der GZO AG und der Swiss Endomed Clinics AG in ihrer Eingabe unter Ziff. 2 «Leistungsauftrag» hängen voneinander ab. Da das Gesuch um Ermächtigung zur Delegation bestimmter Leistun- gen an die GZO Endomed AG nicht gutgeheissen werden kann, hat die Erteilung eines Leistungsauftrags für die muskuloskelettale Rehabili- tation von Hüft- und Knie-Endoprothetik-Patienten an die GZO AG keinen Sinn. Aus diesem Grund sind beide Anträge gemäss Ziff. 2 des Gesuchs der GZO AG und der Swiss Endomed Clinics AG abzuweisen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anträge der GZO AG und der Swiss Endomed Clinics AG vom 31. Mai 2013, a) es sei der GZO AG der Leistungsauftrag für die muskuloskelettale Rehabilitation von Hüft- und Knie-Endoprothetik-Patienten zu er- teilen, und b) es sei die GZO AG, unter entsprechender Abbildung auf der Spital- liste des Kantons Zürich, zu ermächtigen, den bestehenden Leistungs- auftrag der GZO AG in den Leistungsgruppen BEW7 «Rekonstruk- tion der unteren Extremität», BEW5 «Arthroskopie des Knies» und die hierfür notwendigen Verknüpfungsleistungen (BEW1 «Chirurgie Bewegungsapparat» und BEW2 «Orthopädie») sowie den nachgesuch- ten Leistungsauftrag für die muskuloskelettale Rehabilitation durch die GZO Endomed AG ausführen zu lassen, werden abgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwer- deschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Ur- kunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

III. Mitteilung an die GZO AG Spital Wetzikon, Spitalstrasse 66, Post- fach, 8620 Wetzikon ZH (E), die Swiss Endomed Clinics AG, Frohburg- strasse 24, 8832 Wollerau (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi