RRB Nr. 847/2017
Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend Ärger über unzumutbare Baustellendauer auf der Bachserstrasse, Beantwortung
20. September 2017Deutsch5 min
Source zh.ch
Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend Ärger über unzumutbare Baustellendauer auf der Bachserstrasse, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 149/2017
Sitzung vom 20. September 2017
847. Anfrage (Ärger über unzumutbare Baustellendauer auf der Bachserstrasse) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, hat am 12. Juni 2017 folgende Anfrage eingereicht: Dass Kantonsstrassen als wichtige Infrastruktur erneuert und saniert werden müssen ist für jeden Einwohner verständlich. Dass die wichtigste Verbindungsstrasse eines abgelegenen Dorfes wie Bachs eine doppelt so lange wie ursprünglich geplante Vollsperrung erleben muss, ist unzu- mutbar. Die Bevölkerung von Bachs kocht. Die Bauverzögerung ist für die Bevölkerung offensichtlich, denn auf der Baustelle sind vielfach keine oder nur zwei drei Personen an der Arbeit. Statt mit erster Priorität eine speditive und schnelle Baustellenabwick- lung, wie versprochen zu gewährleisten, wird zu wenig intensiv gearbeitet. Ich bitte den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat ebenfalls der Ansicht, dass bei einer Vollsperrung einer wichtigen Hauptverbindungsstrasse die Baustellendauer auf das absolute Minimum z. B. 2 Monate reduziert werden müsste?
2. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass eine einfache Strassensanie- rung (ohne Werkleitungen) wie die Bachsertalstrasse in maximal zwei Monaten abgeschlossen sein sollte?
3. Etliche Gewerbebetriebe, wie Läden, Restaurants und Direktvermark- ter haben einen markanten Umsatzrückgang. Ist der Regierungsrat be- reit, diese zu entschädigen? Wenn nein, was sind die rechtlichen Vo- raussetzungen, um vom Kanton für markante Umsatzeinbussen Ent- schädigungen zu erhalten?
4. Von Ende Juni bis Anfang August müssen die Bachser Bauern ihr Ge- treide in die Mühle Steinmaur liefern. Da Fahrten über den Stadler «Stieg» nicht zumutbar und gefährlich sind, werden die Bauern gezwun- gen sein über Feldwege nach Steinmaur zu fahren. Ist der Regierungs- rat bereit, die zu erwartenden Flurstrassenschäden zu entschädigen? Wenn nein, was wären die rechtlichen Voraussetzungen für Entschä- digungen?
5. Was unternimmt der Regierungsrat, dass in Zukunft solche unzumut- bare Baustellensituationen nicht mehr eintreten, und Baustellen spe- ditiver ausgeführt werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bei sämtlichen Strassensanierungen und Strassenprojekten achtet das kantonale Tiefbauamt darauf, dass die Bauarbeiten so rasch wie möglich durchgeführt und die Dauer der erforderlichen Sperrungen auf ein Min- destmass verkürzt werden. Zu Frage 2: Die Dauer einer Strassensperrung im Zuge von Strassensanierungen hängt vom Umfang und den Schwierigkeiten der Instandsetzungsarbei- ten ab. Sie kann im Voraus nur ungefähr abgeschätzt werden. Treten wäh- rend der Bauarbeiten unvorhergesehene Schwierigkeiten oder Ereignisse auf, kann sich die Dauer der Sperrung verlängern. Umgekehrt gibt es auch Fälle, in denen die Sperrung weniger lange dauert als ursprünglich ange- nommen. Beim Sanierungsprojekt der Bachser-/Bachsertalstrasse wurde auf der ganzen Länge der Belag abgebrochen und mit einer Tragschicht, einer Binderschicht und einem Deckbelag erneuert. Im Ausserortsteil musste zusätzlich die Fundationsschicht ersetzt werden. Alle Schlammsammler- und Kontrollschachtoberbauten mussten erneuert und einzelne Haltun- gen der Entwässerungsleitung ausgewechselt werden. Zudem wurden die Randabschlüsse ersetzt oder ergänzt. Die Bauarbeiten im Ausserortsbe- reich begannen am 6. März 2017, jene im Innerortsbereich von Oberstein- maur am 20. März 2017. Ursprünglich war geplant, die dadurch erforder- liche Vollsperrung zwischen Steinmaur und Bachs Ende Mai 2017 aufzu- heben. Weil sich das Ersetzen der Fundationsschicht und der Strassenent- wässerung als aufwendiger herausstellte als ursprünglich angenommen und wegen ungünstiger Wetterbedingungen im Frühling dauerten die Bau- arbeiten länger als geplant. Die Vollsperrung wurde im Ausserortsteil am 10. Juli 2017 und im Innerortsteil am 29. Juli 2017 aufgehoben. Zu Frage 3: Strassenbauarbeiten sind für alle Anwohnerinnen und Anwohner und die betroffenen Gewerbebetriebe mit unvermeidbaren Erschwernissen verbunden. Das kantonale Tiefbauamt setzt alles daran, die Auswirkungen der Arbeiten so gering wie möglich zu halten und die Betroffenen recht- zeitig im Voraus zu informieren. Schadenersatzforderungen aufgrund über- mässiger Einwirkungen infolge Bauarbeiten stützen sich auf Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 ZGB (SR 210). Nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung haben die Nachbarn öffentlicher Werke vorübergehende Stö- rungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben, in der Regel entschädigungs- los hinzunehmen. Ersatz ist nur zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer be- trächtlichen Schädigung der Nachbarn führen (vgl. BGE 134 II 164). Die Einwirkungen für die von den Bauarbeiten und der Vollsperrung an der Bachserstrasse betroffenen Gewerbebetriebe sind nicht als ausser- gewöhnlich zu qualifizieren. Deshalb sind die Voraussetzungen für Ent- schädigungsleistungen nicht erfüllt. Zu Frage 4: Die offizielle Verkehrsumleitung von Bachs nach Steinmaur führte über Staatsstrassen und Gemeindestrassen. Deshalb können allfällige Schä- den an Flurwegen nicht vom Kanton übernommen werden. Werden für eine Umleitung Feldwege beansprucht, werden diese nach Beendigung der Sperrung wiederhergestellt. Zu Frage 5: Hierzu kann auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen werden. Das Tiefbauamt setzt alles daran, die Strassenbauprojekte und -sanierungen so rasch wie möglich umzusetzen und die damit verbundenen Behinde- rungen und Immissionen für alle Betroffenen so gering wie möglich zu halten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi