RRB Nr. 848/2016
Universitätsspital Zürich, Entschädigung Spitalratspräsidium, Anpassung
7. September 2016Deutsch4 min
Source zh.ch
Universitätsspital Zürich, Entschädigung Spitalratspräsidium, Anpassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. September 2016
848. Universitätsspital Zürich, Entschädigung Spitalratspräsidium
Erwägungen
(Anpassung) Nach § 9 Ziff. 6 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG; LS 813.15) legt der Regierungsrat die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Spitalrates des Universi- tätsspitals (USZ) fest. Die Entschädigung wird als Jahrespauschale aus- gerichtet und geht zulasten der Spitalrechnung. Anlässlich der ersten Wahl des Gremiums 2006 ging der Regierungsrat für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten von einer Arbeitsbelastung von rund 20 bis 30 Stel- lenprozenten aus und legte die Entschädigung auf Fr. 50 000 fest (RRB Nr. 1218/2006). In der Folge stellte sich heraus, dass die Einschätzung des Arbeitsaufwands den tatsächlichen Anforderungen an das Amt in zeit- licher und inhaltlicher Hinsicht nicht entsprach: Anlässlich der Erneue- rungswahl im Mai 2011 beschloss der Regierungsrat deshalb eine Anhe- bung der Pauschale um Fr. 10 000 auf neu Fr. 60 000 (RRB Nr. 610/2011). Bei der Erneuerungswahl 2014 blieb die Entschädigung unverändert (RRB Nr. 1335/2014). Mit der Neuregelung der Spitalplanung und -finanzierung 2012 hat sich das strategische Umfeld für das USZ grundlegend verändert: Es steht zunehmend in Konkurrenz zu privaten und anderen öffentlichen Spitälern und muss sich dem Wettbewerb um Leistungsaufträge stellen, insbeson- dere auch in der Hochspezialisierten Medizin. Das bedeutet mehr Auf- wand in der Entwicklung von Strategien, in der Zusammenarbeit mit an- deren Spitälern und Hochschulen sowie im Austausch mit der Spitaldi- rektion. Folge dieses neuen Umfelds sind auch wichtige anstehende Baupro- jekte, die einer engen Begleitung des Spitalrates bedürfen, allein schon wegen ihrer grossen Bedeutung für die Entwicklung des USZ; sie sind in der Öffentlichkeit aber auch nicht unumstritten. Konkret geht es um die Projekte Berthold/SEP (Strategische Entwicklungsplanung) und Circle. Für eine erfolgreiche Aufgleisung und Umsetzung dieser Vorhaben braucht es politisches Lobbying und eingehende Öffentlichkeitsarbeit. Diese Arbeit kann nur sehr begrenzt delegiert werden; soll sie erfolgreich sein, erfordert sie das Engagement der Präsidentin oder des Präsidenten des Spitalrates persönlich.
Die veränderte rechtliche und strategische Ausgangslage, die für das USZ wichtigen, umfangreichen Bauprojekte sowie das Lobbying, das für deren erfolgreiche Umsetzung notwendig ist, rechtfertigen eine Überprü- fung der Abgeltung für die Tätigkeit der Präsidentin oder des Präsiden- ten des Spitalrates. Eigene Einschätzungen und Erhebungen des Spital- rates des USZ zeigen, dass insbesondere für das Präsidium des Spitalrates im Vergleich zu den Jahren vor 2012 ein erheblicher zusätzlicher Aufwand notwendig ist; insgesamt ist heute und für die Zukunft von einem Pen- sum von 60 bis 80 Stellenprozenten auszugehen. Vergleiche mit anderen grossen Schweizer Spitälern bestätigen diese Einschätzungen – und zeigen gleichzeitig, dass dort teilweise deutlich hö- here Abgeltungen ausgerichtet werden: Das Präsidium des Verwaltungs- rates des Inselspitals Bern wird derzeit mit Fr. 132 000 entgolten – zuzüg- lich einer Tagespauschale von Fr. 800 für höchstens 165 Tage pro Jahr. Der Verwaltungsratspräsident des Universitätsspitals Basel erhält eine jährliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 120 000 – zuzüglich eines Sit- zungsgeldes für die Sitzungen des Verwaltungsrates und der Ausschüsse von Fr. 600 pro Halbtag. Der Spitalverbund St. Gallen vergütet das Spital- ratspräsidium mit Fr. 80 000 zuzüglich eines Sitzungsgeldes von Fr. 1000 pro Tag, was Angaben des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen zufolge insgesamt rund Fr. 120 000 jährlich ausmacht. Vor dem Hintergrund der gestiegenen Ansprüche an das Amt, dem deutlich höheren Zeitaufwand für die Bewältigung der Arbeiten und dem Vergleich mit den Abgeltungen ähnlicher Spitäler erscheint es sachgerecht, die Entschädigungspauschale für die Präsidentin oder den Präsidenten des Spitalrates des USZ ab 1. Januar 2017 auf Fr. 120 000 pro Jahr anzu- heben. Der Aufwand für die weiteren Mitglieder des Spitalrates – ein- schliesslich der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten – bewegt sich dagegen im bisherigen Rahmen, weshalb deren Entschädigung unver- ändert bei Fr. 30 000 pro Jahr bleiben soll.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat
I. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Spitalrates des USZ wird ab dem 1. Januar 2017 mit pauschal Fr. 120 000 pro Jahr entschädigt. Die Ent- schädigung geht zulasten der Spitalrechnung.
II. Mitteilung an den Spitalrat des USZ und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi