RRB Nr. 850/2018
Strategie Stromnetze, Verordnungsrevisionen, Schreiben an das UVEK
11. September 2018Deutsch5 min
Source zh.ch
Strategie Stromnetze, Verordnungsrevisionen, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2018
850. Strategie Stromnetze, Verordnungsrevisionen (Vernehmlassung)
Erwägungen
Die Bundesversammlung hat am 15. Dezember 2017 das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze, die sogenannte «Strategie Stromnetze», erlassen (BBl 2017, 7909). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eröffnete am 8. Juni 2018 ein Vernehmlassungs- verfahren zu den aufgrund des Bundesgesetzes notwendigen Anpassun- gen auf Verordnungsstufe. Folgende neun Verordnungen sind betroffen: Geoinformationsverordnung (SR 510.620), Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (SR 730.05), Starkstromverord- nung (SR 734.2), Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspek- torat (SR 734.24), Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25), Niederspannungs-Installations- verordnung (SR 734.27), Leitungsverordnung (LeV; SR 734.31), Strom- versorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71), Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkos- ten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (SR 734.713.3). Mit der Strategie Stromnetze soll der Netzplanungsprozess verbessert und das Bewilligungsverfahren für Leitungsprojekte verkürzt werden. Der Re- gierungsrat hat mit Beschluss Nr. 177/2015 diese Zielsetzung in seiner Stel- lungnahme vom 25. Februar 2015 zur Strategie Stromnetze begrüsst. Die geplanten Verordnungsänderungen betreffen in erster Linie die Stromversorgungsunternehmen und geben zu folgenden Bemerkungen Anlass: Art. 9a und 9c VPeA Beim Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen bringen die Befreiung geringfügiger technischer Änderungen von der Plangenehmi- gungspflicht sowie die vorgesehenen Verfahrenserleichterungen eine Ent- lastung beim Bund und bei den Kantonen. Art. 11b LeV (Grundsatz zur anzuwendenden Übertragungs- technologie) Nach Inkrafttreten des neuen Art. 15c des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (SR 734.0; BBl 2017, 7909, S. 7911) sind Leitungen mit einer Nennspannung von unter 220 Kilovolt als Kabel auszuführen, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, die Zugänglichkeit jederzeit innert üblicher Frist gewährleistet werden kann und die Gesamtkosten im Ver-
gleich zu den Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung einen be- stimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht übersteigen. Gemäss dem kan- tonalen Richtplan sind Hoch- und Höchstspannungsleitungen (50 Kilo- volt und mehr) im Siedlungsgebiet in der Regel unterirdisch zu führen, sofern die Versorgungssicherheit nicht erheblich beeinträchtigt wird. Art. 2 Abs. 3 StromVV (Präzisierung betreffend die Strom- speicherung) Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (SR 734.7) gilt als Endverbraucher, wer Elektrizität für den eigenen Verbrauch kauft. Ausgenommen ist der Strombezug für den Eigenbedarf von Kraftwerken sowie für den Antrieb von Pumpen im Pumpspeicher- kraftwerken. Für andere Speichertechnologien fehlt eine Regelung, da diese Technologien zum Zeitpunkt des Verfassens des Stromversorgungs- gesetzes noch nicht marktreif waren. Mit Art. 2 Abs. 3 StromVV soll die Behandlung von Stromspeichern nun auf Verordnungsstufe präzisiert wer- den. Mit der vorgeschlagenen Regelung müssten für alle Speichertechno- logien, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerken, beim Strombezug Netznutzungsentgelte bezahlt werden. Dies betrifft auch den Batterie- grossspeicher der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) in Vol- ketswil und würde zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu Pumpspeicherkraftwerken führen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Sektion Elektrizitäts-, Rohrleitungs- und Wasserrecht, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an strategie.stromnetze@bfe. admin.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zu den aufgrund des Bundes- gesetzes über den Um- und Ausbau der Stromnetze (sogenannte «Strate- gie Stromnetze») notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe Stel- lung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Zu Art. 11b der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.31) In Siedlungsgebieten begrüssen wir die Verkabelung von Stromleitun- gen ausdrücklich. Aus Sicht des Landschaftsschutzes sind Erdkabel auch ausserhalb des Siedlungsgebietes zu begrüssen. Gleichzeitig kann eine Kabelleitung jedoch Boden oder Wald verändern. Zu Recht sind neben
der technischen Machbarkeit und der Wirtschaftlichkeit bei Leitungs- projekten deshalb auch die Auswirkungen auf Natur und Umwelt zu be- rücksichtigen. Bei der Anwendung des Mehrkostenfaktors zum Technologieentscheid zwischen Frei- oder Kabelleitung ist darauf zu achten, dass die Planungs- sicherheit für die Netzbetreiber gewährleistet ist. Projekte, die sich bei In- krafttreten der Strategie Stromnetze bereits in einem Plangenehmigungs- verfahren befinden, sollen deshalb noch nach der bisherigen Methode be- urteilt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich die Bewilligungs- verfahren entgegen den Bestrebungen der Strategie Stromnetze unnötig verlängern werden. Zu Art. 2 Abs. 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (SR 734.7) gilt als Endverbraucher, wer Elektrizität für den eigenen Verbrauch kauft. Ausgenommen ist der Strombezug für den Eigenbedarf von Kraftwerken sowie für den Antrieb von Pumpen im Pumpspeicher- kraftwerken. Diese Formulierung ist im Zusammenhang mit der Strom- speicherung nicht eindeutig und ist auf Gesetzesstufe zu präzisieren. Die vorgeschlagene ungleiche Behandlung verschiedener Speichertechno- logien ist zudem nicht sachgerecht. Neben Pumpspeicherkraftwerken kön- nen auch andere Speichertechnologien wie Batterien system- und netz- dienlich eingesetzt werden. Antrag: Art. 2 Abs. 3 Entwurf StromVV ist wegzulassen. Die wesent- lichen Regeln für die Speicherung von Strom sind auf Gesetzesstufe fest- zulegen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli