RRB Nr. 853/2012
Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen, Schreiben an das EJPD
22. August 2012Deutsch5 min
Source zh.ch
Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen, Schreiben an das EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. August 2012
853. Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen (Anhörung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 eröffnete das Bundesamt für Metrolo- gie METAS ein Anhörungsverfahren zum Entwurf für eine Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV). Die neue Verord- nung soll die bestehende Verordnung vom 15. Februar 2006 über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen (SR 941.292) und die Eichstellenverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.293) ersetzen und zusammen mit dem neuen Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz; BBl 2011, 4865) am 1. Januar 2013 in Kraft tre- ten. An den Zuständigkeiten von Kantonen und Bund (METAS) im Bereich des Messwesens ändert sich mit der neuen Verordnung nichts. Die ZMessV enthält deshalb im Wesentlichen formelle Anpassungen an das neue Messgesetz.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Metrologie METAS, Lindenweg 50, 3003 Bern-Wabern): Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 haben Sie uns im Rahmen eines Anhörungsverfahrens den Entwurf für eine neue Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen (E-ZMessV) zur Stellungnahme unter- breitet. Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Organisation des Vollzugs (Art. 4 E-ZMessV): Gemäss Art. 4 Abs. 4 E-ZMessV können die Kantone untereinander gemeinsame Vollzugsregionen bilden. Analog der Regelung von Art. 14 Abs. 2 E-ZMessV, wonach das METAS im Einzelfall von den Kantonen Eichaufträge übernehmen kann, wenn diese nicht über geeignete Prüf- mittel oder die entsprechende Fachkompetenz verfügen, sollte auch eine einzelfallweise Zusammenarbeit zwischen den Kantonen vorge- sehen werden. Wir regen deshalb an, Art. 4 E-ZMessV entsprechend zu ergänzen.
Anforderungen an die Eichmeisterinnen und Eichmeister (Art. 6 E-ZMessV): Gemäss Art. 4 Abs. 2 E-ZMessV organisieren die Kantone den Voll- zug und bestimmen für die zu erfüllenden Aufgaben die Fachstelle (Eich- amt) und die Eichmeisterinnen und Eichmeister. Eichmeisterinnen und Eichmeister müssen nach Art. 6 Abs. 2 E-ZMessV die vom METAS durchgeführte Ausbildung besuchen und das eidgenössische Diplom als «Diplomierte Eichmeisterin» oder «Diplomierter Eichmeister» besitzen. Beim METAS schliessen Sie daraus, dass für Eichtätigkeiten nur diplo- mierte Eichmeisterinnen und Eichmeister eingesetzt werden dürfen. Dies entspricht weder den Bedürfnissen der Kantone noch den Anfor- derungen an sämtliche in einem Eichamt anfallenden Tätigkeiten. Nach- dem die Kantone den Vollzug zu organisieren haben, muss es ihnen frei- stehen, neben den Eichmeisterinnen und Eichmeistern mit Diplom zusätzlich Assistentinnen und Assistenten für klar geregelte und be- schränkte Einsatzgebiete zu beschäftigen, für die als fachliche Voraus- setzungen nicht notwendigerweise der Erwerb des Diploms verlangt werden muss. Sinnvollerweise sollen diese Assistentinnen und Assisten- ten die für ihre Tätigkeit erforderlichen Schulungsmodule des METAS besuchen, allenfalls verbunden mit erleichterten Modulprüfungen. Wir beantragen Ihnen deshalb folgende Ergänzung von Art. 4 Abs. 2 E-ZMessV: «… bestimmen sie die Fachstelle (Eichamt), die Eichmeiste- rinnen und Eichmeister und das Hilfspersonal.» Dass die Forderung, wonach nur Fachpersonal mit Diplom Eichtätig- keiten ausüben darf, verfehlt ist, machen auch die Bestimmungen über die Eichstellen deutlich. Art. 28 E-ZMessV verlangt sowohl für verant- wortliche Leiterinnen und Leiter einer Eichstelle als auch für deren Per- sonal lediglich entsprechend ihrer Tätigkeit ausreichende Fachkennt- nisse. Ein Diplom wird hier nicht vorausgesetzt. In diesem Zusammen- hang fällt auch auf, dass für das Personal des METAS, das immerhin Bauartprüfungen und Ersteichungen durchführt (Art. 15 lit. a und b E-ZMessV), weder im Gesetz noch in der Verordnung fachliche Voraus- setzungen zur Ausübung seiner Tätigkeiten genannt werden. Aufgaben und Befugnisse der Eichmeisterinnen und Eichmeister (Verzeichnis; Art. 7 Abs. 3 E-ZMessV): Gemäss Art. 7 Abs. 3 E-ZMessV haben die Eichmeisterinnen und Eich- meister – wie bisher schon – ein Verzeichnis der Verwenderinnen und Verwender bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Herstellerin- nen und Hersteller von eichpflichtigen Messmitteln zu führen. Neu sol- len sie dieses Verzeichnis dem METAS kostenlos zur Verfügung stellen. Es ist nicht einzusehen und wird in den Erläuterungen zum Verord- nungsentwurf auch nicht dargelegt, weshalb das METAS eine solche Datenfülle benötigt. Ohne gesetzliche Nennung eines Grundes ist die
Weitergabe von Daten indessen nicht zulässig. Art. 8 Abs. 2 E-ZMessV verlangt denn auch, dass die Eichämter alle Informationen, die sie im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhalten, ausschliesslich für die Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen dürfen. Der 2. Teil des Satzes in Abs. 3 («… und stellen es dem METAS kos- tenlos zur Verfügung») ist deshalb ersatzlos zu streichen. Öffentliche Waagen (Art. 10 E-ZMessV): Die Bestimmung, die Art. 9 der geltenden Verordnung über die Auf- gaben und Befugnisse im Messwesen vom 15. Februar 2006 (SR 941. 292) entspricht, ist ersatzlos zu streichen. Für Waagen, die der Öffent- lichkeit zum Wägen von Gütern zur Verfügung stehen, braucht es weder besondere Instruktionen noch eine besondere Aufsicht durch die Eich- meisterinnen und Eichmeister. Wie andere Waagen auch unterstehen sie den Messvorschriften und werden periodisch kontrolliert. Ein Be- dürfnis, Benützende von öffentlichen Waagen mittels staatlich vorge- gebener Tarife zu schützen, besteht heute zudem nicht mehr, zumal die Vorschrift nicht zu verhindern vermag, dass die Zahl der öffentlichen Waagen abnimmt. Aufsicht (Art. 17 E-ZMessV): Das METAS beaufsichtigt den Vollzug des Messwesens durch die Kantone. Zu den Mitteln der Aufsicht gehören u. a. der Erlass von Weisungen an die Eichämter (Art. 17 Abs. 2 Bst. d E-ZMessV) und die Kontrolle der Normale, Prüfmittel und Einrichtungen der Eichämter (Art. 17 Abs. 2 lit. d E-ZMessV). Für die messtechnische Ausrüstung der Eichämter zeichnen demgegenüber die Kantone verantwortlich (Art. 5 E-ZMessV). Wir regen an, Art. 17 E-ZMessV dahingehend zu ergänzen, dass das METAS den Eichämtern zur Verwendung geeignete Prüf- mittel (Normale) empfiehlt. Dies würde der schweizweiten Vereinheit- lichung der Eichungen dienen und zu einfacheren Nachkontrollen füh- ren.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicher- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi