RRB Nr. 854/2010
Regionaler Richtplan Oberland, Mönchaltorf, Siedlung und Landschaft, Änderung, Festsetzung
8. Juni 2010Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juni 2010
854. Regionaler Richtplan Oberland (Siedlung und Landschaft,
Erwägungen
Änderung) Mit RRB Nr. 2257/1998 wurde der regionale Richtplan Oberland neu festgesetzt. Am 3. Dezember 2009 hat die Delegiertenversammlung der Planungsgruppe Zürcher Oberland (PZO) die Änderung des regionalen Richtplanes Oberland (Siedlung und Landschaft) betreffend des beson- deren Erholungsgebietes C für eine 9-Loch-Golfanlage in Mönchaltorf zur Festsetzung durch den Regierungsrat verabschiedet. Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat der Bezirksrat Hinwil mit Beschluss vom 28. Januar 2010 nicht ein. Mit Schreiben vom 15. März 2010 ersucht die Planungsgruppe Zürcher Oberland um Festsetzung der Änderung des regionalen Richtplanes. 2003 stellte das Amt für Raumordnung und Vermessung die Mach- barkeit einer 18-Loch-Golfanlage in Mönchaltorf infrage. Die Baudirek- tion lehnte in der Folge die als planungsrechtliche Voraussetzung erfor- derliche Festsetzung eines Erholungsgebietes im regionalen Richtplan ab. Ausschlaggebend dazu war vor allem die Lage des Golfprojekts im besten Landwirtschaftsland (Fruchtfolgeflächen). Die Machbarkeitsabklärung für einen redimensionierten Golfplatz mit neun Löchern am vorgesehenen Standort in Mönchaltorf im Jahr 2007 ergab, dass diesem keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine spätere Erweiterung des Projektperimeters auf das ursprünglich für eine 18-Loch-Golfanlage vorgesehene Gebiet nicht möglich ist. Als planungsrechtliche Voraussetzungen für einen 9-Loch-Golfplatz sind die Standortfestlegung im regionalen Richtplan (Erholungsgebiet Golf), die Festsetzung einer Erholungszone Golf und der Erlass eines privaten Gestaltungsplanes einschliesslich Umweltverträglichkeitsprü- fung erforderlich. Im Rahmen dieser Verfahrensschritte werden alle raum- und umweltrelevanten Auswirkungen auf Natur, Landschaft, Wald, Boden, Gewässer, Landwirtschaft und Verkehr erfasst, mit dem Ziel, eine optimale Abstimmung der verschiedenen Interessen zu ge- währleisten und negative Auswirkungen zu vermeiden. Die raumplanerischer Abwägung aller massgeblichen Interessen ergab, dass keine Ausschlusskriterien bestehen, die eine Golfanlage am vorgesehenen Standort verhindern würden. Für die weitere Planung des Golfplatzprojektes werden neben den Bestimmungen zum Umgang
mit Furchfolgeflächen auch die verschiedenen Vorgaben des Natur- und Bodenschutzes, der Fischerei- und Jagdverwaltung sowie der Gewässer- renaturierung einzuhalten sein. Die Änderung des regionalen Richtplanes Oberland (Siedlung und Landschaft) betreffend die Festsetzung eines besonderen Erholungsge- bietes C für eine 9-Loch-Golfanlage in Mönchaltorf ist im Sinne der Er- wägungen rechtmässig, zweckmässig und angemessen (§ 5 PBG).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung des regionalen Richtplanes Oberland (Siedlung und Landschaft) betreffend die Festlegung eines besonderen Erholungs- gebietes C für eine 9-Loch-Golfanlage in Mönchaltorf wird im Sinne der Erwägungen festgesetzt.
II. Die Änderung des regionalen Richtplanes Oberland steht bei den Kanzleien der Regionsgemeinden und bei der Baudirektion (Amt für Raumordnung und Vermessung, Stampfenbachstrasse 12, Zürich) jeder- mann zur Einsicht offen.
III. Dieser Beschluss ist von der Baudirektion gemäss § 6 lit. a PBG im Dispositiv öffentlich bekannt zu machen.
IV. Mitteilung an die Planungsgruppe Zürcher Oberland (Sekretariat: Marti Partner Architekten und Planer AG, Hofackerstrasse 13, 8032 Zürich), die Kanzlei der Baurekurskommissionen, das Verwaltungs- gericht sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi