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Entscheid

RRB Nr. 854/2023

Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, Schreiben an das EDI

5. Juli 2023Deutsch3 min

Source zh.ch

Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juli 2023

854. Verordnung über die Regulierung der Versicherungs­

Erwägungen

vermittlertätigkeit (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 19. April 2023 eine Vernehmlassung betreffend die Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit eröffnet. Die Verordnung ist ein Mantel­ erlass, mit dem die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (SR 832.121) und die Aufsichtsverordnung (SR 961.011) geändert werden. Am 16. Dezember 2022 haben die eidgenössischen Räte das Bundes­ gesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit verab­ schiedet (BBl 2022 3204), mit dem die Vermittlungstätigkeit im Bereich der sozialen Krankenversicherung und der Krankenzusatzversicherung verstärkten Regulierungen unterzogen wird. Das Gesetz ermächtigt hier­ für den Bundesrat, auf dem Verordnungsweg Vereinbarungen zwischen Versicherern über gewisse Vermittlungsaspekte für allgemeinverbindlich zu erklären und Sanktionen für Verstösse gegen die verbindlich erklär­ ten Punkte der Vereinbarung festzulegen. Mit der Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit kommt der Bundesrat diesem Bestreben nach und erklärt einzelne Bestimmungen der zwischen santésuisse und curafutura am 24. Januar 2020 geschlossenen Branchen­ vereinbarung für allgemeinverbindlich. Die für allgemeinverbindlich er­ klärten Bestimmungen bezwecken die Unterbindung unerwünschter Anrufe von Versicherern bei potenziellen Kundinnen und Kunden, eine Kostenbeschränkung der Versicherungsvermittlerprovisionen und eine ausführliche Protokollpflicht von Vermittlungsberatungen in der sozialen Krankenversicherung und Krankenzusatzversicherung. Weiter sieht der Entwurf Sanktionen bei Nichteinhaltung der allgemeinverbindlich er­ klärten Bestimmungen vor. Dabei umfasst der persönliche Geltungsbe­ reich der Verordnung die Versicherungsgesellschaften; die Versicherungs­ vermittlerinnen und -vermittler sind nur indirekt betroffen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aufsicht­ krankenversicherung@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch):

Mit Schreiben vom 19. April 2023 haben Sie uns eingeladen, zur Ver­ ordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit Stellung zu nehmen. Wir danken für die Gelegenheit zur Meinungsäus­ serung. Die verfolgte Zielsetzung ist zu begrüssen und dem Verordnungs­ entwurf kann grundsätzlich zugestimmt werden. Die folgenden Aus­ führungen behandeln lediglich eine Formulierung, die aus Sicht des Kantons Zürich überprüft werden sollte. Zum Anhang: «Allgemeinverbindliche Regelungen der Vereinba­ rung zwischen santésuisse und curafutura vom 24. Januar 2020»; Ziff. 2, Provisionsgrenze Die Formulierung in der allgemeinverbindlich erklärten Ziff. 9.1. der Branchenvereinbarung ist unklar formuliert. Aus dem Wortlaut «pro Versicherten» geht nicht eindeutig hervor, ob die versicherte Person oder der Versicherungsnehmer gemeint ist. Wie im erläuternden Bericht aus­ geführt, bemisst sich die Entschädigung der Tätigkeit der Versicherungs­ vermittlerinnen und -vermittler an den zu vollziehenden Arbeitsschritten (Kontaktaufnahme, Beratungstermin, Erstellung Beratungsprotokoll). Entsprechend liegt der Schluss nahe, dass mit dem gewählten Wortlaut «pro Versicherungsnehmer» und nicht «pro versicherte Person» gemeint ist. Gerade im Zusammenhang mit Kollektivverträgen kann diese Unter­ scheidung von Relevanz sein. Eine Konkretisierung wäre zur Schaffung von Klarheit daher geboten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli