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Entscheid

RRB Nr. 855/2018

Zivildienstgesetz, Änderung, Schreiben an das WBF

11. September 2018Deutsch5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2018

855. Änderung des Zivildienstgesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Vernehmlassungs- unterlagen zur Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG; SR 824.0) zur Stellungnahme. Aufgrund der Analyse der Bestände der Armee und der Zunahme der Zulassungen zum Zivildienst schliesst der Bundesrat eine Gefährdung des mit der Weiterentwicklung der Armee (WEA) vorgesehenen Sollbe- standes von 100 000 Armeeangehörigen mittelfristig nicht aus. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die demografische Entwicklung will er rechtzeitig Massnahmen ergreifen, um die Armeebestände zu sichern, damit die Armee die sicherheitspolitisch geforderten Leistungen erbrin- gen kann. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Zivildienstgesetzes soll der ste- tig zunehmenden Zahl der Zulassungen zum Zivildienst, der grossen Zahl von Armeeangehörigen, die nach bestandener RS aus Formationen der Armee zum Zivildienst abgehen, und dem Wechsel von Fachspezialistin- nen und Fachspezialisten sowie Kadern der Armee zum Zivildienst ent- gegengewirkt werden. Die Gesetzesänderung umfasst die Umsetzung von sieben Massnah- men. Es sind dies: – Massnahme 1: Alle zum Zivildienst zugelassenen Personen leisten min- destens 150 Zivildiensttage, wenn sie ihre Ausbildungsdienstpflicht in der Armee nicht vollständig erfüllt haben. – Massnahme 2: Für eingeteilte Angehörige der Armee (RS bestanden) gilt eine Wartefrist von zwölf Monaten zwischen Gesuchseinreichung und Zulassung (innert dieser Frist bleibt der Gesuchsteller militär- dienstpflichtig). – Massnahme 3: Für höhere Unteroffiziere und Offiziere der Armee, die nach der Kaderausbildung in den Zivildienst abgehen, dauert dieser neu wie bei allen anderen Zivildienstleistenden eineinhalbmal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste. – Massnahme 4: Mediziner dürfen ihre Zivildiensttage nicht mehr auf Pflichtenheften für Mediziner leisten. – Massnahme 5: Angehörige der Armee, die bereits alle Ausbildungs- diensttage geleistet haben, werden nicht zum Zivildienst zugelassen. Damit wird verhindert, dass sie sich der Schiesspflicht entziehen, die im Hinblick auf Assistenz- und Aktivdiensteinsätze bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht gilt.

– Massnahme 6: Zum Zivildienst zugelassene Personen müssen ab dem Kalenderjahr nach Zulassung jährlich einen Einsatz leisten. – Massnahme 7: Wer sein Gesuch aus der RS gestellt hat, schliesst den langen Einsatz von sechs Monaten (180 Tage) spätestens im Kalender- jahr, das der rechtskräftigen Zulassung folgt, ab (heute: drei Jahre). Die Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung ist ab Juli 2020 vor- gesehen. Die Phase bis zum Inkrafttreten soll so kurz wie möglich ge- halten werden, weil im Vorfeld der Umsetzung mit einer markanten Zu- nahme der Anzahl Zulassungen gerechnet wird. Gemäss erläuterndem Bericht ist eine verbindliche quantitative Aus- sage zum Umfang der Senkung der Anzahl Zulassungen zum Zivildienst nicht möglich. Es wird aber eine deutlich spürbare dämpfende Wirkung bei den Wechseln von ausgebildeten Soldaten in den Zivildienst erwartet. Falls weniger Personen zum Zivildienst zugelassen werden, werden länger- fristig weniger Zivildiensttage geleistet. Dies wird in spezifischen Tätig- keitsbereichen mit einem Rückgang entsprechender Einsätze zugunsten von Kantonen und Gemeinden verbunden sein. Auf den Zivilschutz hat die geplante Gesetzesrevision keine direkten Auswirkungen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, Generalsekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an rechts- dienst@zivi.admin.ch): Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 haben Sie uns die Vernehmlassungs- unterlagen zur Änderung des Zivildienstgesetzes zur Stellungnahme zu- gestellt. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir haben der Weiterentwicklung der Armee (WEA) und dem vor- gesehenen Sollbestand von 100 000 Armeeangehörigen zugestimmt. Wir unterstützen die Armeereform ausdrücklich und begrüssen grundsätzlich zweckmässige Massnahmen zur nachhaltigen Sicherung der Bestände der Armee, damit diese ihre sicherheitspolitisch geforderten Leistungen zu erbringen vermag. Die Armee selber kann dazu ihren Beitrag leisten, in- dem sie die Glaubwürdigkeit des Militärs und ihrer Kader sowie einen attraktiven Militärdienst gewährleistet. Soweit gesetzliche Massnahmen im Zivildienstbereich zur Sicherung der Armeebestände erforderlich sind, weisen wir daraufhin, dass auch der Zivildienst im bestehenden Dienstpflichtsystem zur Wehrgerechtigkeit beiträgt. Im Unterschied zur

Armee ist der Zivildienst jedoch nicht auf eine bestimmte Grösse ange- wiesen, um seinen Auftrag zu erfüllen. Dennoch erbringen Zivildienst- pflichtige wertvolle Dienstleistungen für die Gesellschaft, wo Mittel für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen. Am meisten Diensttage leisten Zivildienstpflichtige im Ge- sundheits- und Sozialwesen, gefolgt vom Umwelt- und Naturschutz. Vor diesem Hintergrund erachten wir insbesondere die vorgeschlagene Massnahme 1, wonach alle zum Zivildienst zugelassenen Personen mindes- tens 150 Zivildiensttage leisten müssen, wenn sie ihre Ausbildungsdienst- pflicht in der Armee nicht vollständig erfüllt haben, als geeignet, die Ab- gänge bereits ausgebildeter Angehöriger der Armee aus den Formationen substanziell zu verringern. Sie ist gegenüber den Zivildienstpflichtigen auch vertretbar. Bei anderen Massnahmen müsste klarer nachgewiesen werden, dass damit der Gleichwertigkeit von Militärdienst und Zivil- dienst bessere Nachachtung verschafft werden kann.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli