RRB Nr. 856/2018
Stabilisierung der AHV (AHV 21), Schreiben an das EDI
11. September 2018Deutsch9 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2018
856. Stabilisierung der AHV (AHV 21); Vernehmlassung
Erwägungen
Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 hat das Eidgenössische Departement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf betreffend Stabilisierung der AHV (AHV 21) eröffnet. Wegen des Scheiterns der Reform Altersvorsorge 2020 in der Volks- abstimmung vom 24. September 2017 ist der Finanzierungsbedarf der AHV noch gestiegen. Seit einigen Jahren ist die AHV defizitär. Deshalb hat der Bundesrat beschlossen, die Reformen der AHV und der obliga- torischen beruflichen Vorsorge voneinander unabhängig zu behandeln. Gemäss Angaben des Bundesrates ist angesichts der finanziellen Lage der AHV die AHV-Reform dringend und prioritär. Ausgaben und Ein- nahmen der Versicherung seien seit 2014 nicht mehr im Gleichgewicht und die Situation verschlechtere sich zusehends. Ohne Gegenmassnah- men belaufe sich das kumulierte Umlagedefizit zwischen 2021 und 2030 auf etwa 43 Mrd. Franken. Um den Stand des Ausgleichsfonds der AHV bis 2030 auf 100% einer Jahresausgabe zu halten, habe die AHV einen Finanzierungsbedarf von 53 Mrd. Franken. Grund dafür seien in erster Linie die geburtenstarken Jahrgänge der sogenannten Babyboom-Gene- ration, die in den kommenden Jahren ins Rentenalter kommen werden. Vor diesem Hintergrund verfolgt der Vorschlag des Bundesrates die Ziele, die AHV-Renten zu sichern, das Rentenniveau zu halten und die Finanzen der AHV zu stabilisieren. Gleichzeitig sollen das Rentenalter flexibilisiert und die Anreize für eine längere Erwerbstätigkeit verstärkt werden. Zur Erreichung dieser Zielsetzungen schlägt der Bundesrat die folgenden Massnahmen vor: – Anstelle eines Rentenalters von 65 Jahren für Männer und von 64 Jah- ren für Frauen soll ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren ein- geführt werden, wobei das Frauenreferenzalter schrittweise ab dem zweiten Jahr des Inkrafttretens der Revision jährlich um drei Monate erhöht werden soll. Dadurch soll bis 2030 die AHV gesamthaft um 10 Mrd. Franken entlastet werden.
– Die Erhöhung des Referenzalters bei den Frauen auf 65 Jahre soll für Frauen mit kleinen bis mittleren Einkommen nahe des Rentenalters (Jahrgänge 1958 bis 1966) bis 2030 durch Ausgleichsmassnahmen ab- gefedert werden. Als Ausgleichsmassnahmen unterbreitet der Bundes- rat die folgenden zwei Varianten: – Variante 1 mit 400 Mio. Franken: Bei dieser Variante soll für Frauen, die aus verschiedenen Gründen nicht bis 65 arbeiten können, die Frühpensionierung subventioniert werden. Dazu soll ihre vorbezo- gene Altersrente weniger stark bis gar nicht gekürzt werden. Frauen mit einem Jahreseinkommen bis Fr. 56 400 könnten sich mit 64 Jah- ren ohne Rentenverlust pensionieren lassen. Diese Massnahme kos- tet für den Zeitraum von 2022 bis 2030 insgesamt 2,1 Mrd. Franken. – Variante 2 mit 800 Mio. Franken: Nach dieser Variante sollen eben- falls reduzierte Kürzungssätze beim Rentenvorbezug angewendet werden. Zusätzlich sollen Frauen, die bis 65 oder länger arbeiten, eine höhere Rente von durchschnittlich monatlich Fr. 70 erhalten. Diese Massnahme kostet für den Zeitraum von 2022 bis 2030 insge- samt 3,8 Mrd. Franken. – Der Zeitpunkt der Pensionierung soll flexibilisiert werden, indem zwi- schen 62 und 70 Jahren die ganze AHV-Rente oder ein Teil davon be- zogen werden kann. Diese Flexibilisierung soll zusammen mit dem Re- ferenzalter 65 auch in der beruflichen obligatorischen Vorsorge veran- kert werden. Mit Beiträgen nach dem Referenzalter soll die AHV-Rente verbessert und Beitragslücken geschlossen werden können. Die Weiter- arbeit nach dem Referenzalter soll mit Anreizen gefördert werden. – Zur Sicherung der AHV soll die Mehrwertsteuer in einem einzigen Schritt zeitlich unbegrenzt um 1,5 Prozentpunkte erhöht werden. Der Grundsatz dieser Erhöhung soll durch einen Bundesbeschluss in der Verfassung verankert werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Ständerat im Juni 2018 entschieden hat, die Re- form der Unternehmenssteuer mit der AHV-Reform zu verknüpfen. Vorgesehen ist, Steuerausfälle mit Beiträgen an die AHV auszuglei- chen. Bei einer Annahme könnten damit jährlich rund 2,1 Mrd. Fran- ken zusätzlich für die Finanzierung der AHV eingesetzt und der Finan- zierungsbedarf der AHV auf 23 Mrd. Franken verringert werden. Die Mehrwertsteuererhöhung zugunsten der AHV würde damit nicht 1,5 Prozentpunkte, sondern 0,7 Prozentpunkte betragen. Unabhängig davon bleibt aber gemäss Bundesrat die Reform der AHV in jedem Fall zeitlich dringend und notwendig.
Angesichts der Dringlichkeit der Stabilisierung will der Bundesrat dem Parlament die Botschaft für die Vorlage betreffend AHV 21 bis im Früh- ling 2019 unterbreiten. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass Mitte des nächsten Jahrzehnts eine nächste Reform ausgelöst werden müsse, die sich über 2030 hinaus auswirke. Es ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagenen Massnahmen die folgenden finanziellen Auswirkungen auf Kanton und Gemeinden haben: – Durch die Erhöhung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre ver- längert sich bei diesen die Lohnbezugsphase. Es ist davon auszugehen, dass die Massnahme zu steuerlichen Mehreinnahmen führt. – Bei den Ergänzungsleistungen (EL) werden durch die Änderungen in Bezug auf den flexiblen Rentenbezug die EL-Ausgaben leicht erhöht. Gleichzeitig werden durch die Erhöhung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre und durch die vorgesehenen Ausgleichmassnahmen die Kosten gesenkt. Es wird mit einer Entlastung der Kantone von 80 Mio. bis 90 Mio. Franken gerechnet (erläuternder Bericht, S. 91). – Durch die Mehrwertsteuersatzerhöhung haben der Kanton und die Gemeinden beim Bezug von Gütern und Dienstleistungen mit Mehr- ausgaben zu rechnen. Diese Massnahme kann indirekt auch Mehraus- gaben bei den Lohnkosten zur Folge haben. Eine Erhöhung im Um- fang der Teuerung hat gemäss erläuterndem Bericht gesamtschweize- risch Mehrausgaben von rund 115 Mio. Franken zur Folge (S. 93). – Gemäss erläuterndem Bericht dürfte sich die dämpfende Wirkung der Mehrwertsteuererhöhung auf die übrigen Steuereinnahmen der Kan- tone und Gemeinde etwa im gleichen Verhältnis auswirken, wie dies beim Bund der Fall ist (S. 93). Bereits in der Vernehmlassung des Regierungsrates zur Reform der Altersvorsorge 2020 wurde festgehalten, dass der langfristigen Sicherung der Altersvorsorge grösste Bedeutung beizumessen ist. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit eines Scheiterns des damals vorgelegten ambitiösen Massnahmenpaketes hingewiesen (RRB Nr. 225/2014). Von daher und unter Berücksichtigung des Abstimmungsergebnisses vom 24. Septem- ber 2017 ist die nun vorgesehene separate Sanierung der ersten und zwei- ten Säule als sinnvoller Schritt in die richtige Richtung zu beurteilen. An- gesichts der misslichen finanziellen Lage der AHV drängt sich ausserdem die vorrangige Sanierung der ersten Säule als das wichtigste Sozialwerk der Schweiz geradezu auf. Wie in der Vernehmlassung zur Reform der Altersvorsorge 2020 eben- falls bereits festgehalten wurde, ist der Übergang vom Rentenalter von 65 Jahren für Männer und von 64 Jahren für Frauen zu einem einheitli- chen Referenzalter von 65 Jahren rein demografisch durchaus begründet. Schon damals wurde aber auch auf die bestehende Lohnungleichheit
zwischen Männern und Frauen hingewiesen. Ob die in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 5. Juli 2017 (BBl 2017, 5507) vorgesehenen Massnahmen die- sem Umstand ausreichend Rechnung tragen, erscheint fraglich. Unabhän- gig davon steht fest, dass die Frauen auch bei dieser Vorlage einen ent- scheidenden Beitrag zur Sanierung der AHV leisten sollen. Von den vor- geschlagenen Varianten der Ausgleichsmassnahmen ist die Variante 1 zu unterstützen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung zur Reform der Altersvorsorge und unter Berücksichtigung der demo- grafischen Entwicklung bestehen gegen die Einführung eines flexibleren Referenzalters mit der Möglichkeit zum Rententeilbezug keine Einwände. Nach wie vor politisch heikelster Punkt der Vorlage dürfte die vorge- schlagene Erhöhung der Mehrwertsteuer sein. Trotz der negativen Aus- wirkungen dieser Massnahme auf das Preisniveau, die Kaufkraft, den privaten Konsum, die Arbeitsnachfrage sowie das Wachstum des Brutto- inlandproduktes erscheint aufgrund der finanziellen Situation der AHV der Vorschlag einer Erhöhung der Mehrwertsteuer in Verbindung mit der Erhöhung des Rentenalters bei den Frauen derzeit der einzig gangbare Weg zu sein. Die Methode der Beschränkung der Reform der AHV auf die zentralen Elemente, mit denen die Finanzierung der Renten sicher- gestellt werden kann, erweist sich aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit als notwendig. Werden nicht rasch Massnahmen zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichts der AHV getroffen, können die Rentenleis- tungen nicht mehr sichergestellt werden. Dies hätte schwerwiegende Fol- gen für das gesamte System der sozialen Sicherheit der Schweiz.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an emina.alisic@ bsv.admin.ch): Wir danken Ihnen für die mit Schreiben vom 27. Juni 2018 eingeräumte Gelegenheit, zur Vorlage betreffend Stabilisierung der AHV (AHV 21) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Bereits in der Vernehmlassung des Regierungsrates zur Reform der Altersvorsorge 2020 wurde festgehalten, dass der langfristigen Sicherung der Altersvorsorge grösste Bedeutung beizumessen ist. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit eines Scheiterns des damals vorgelegten ambitiösen Massnahmenpaketes hingewiesen (Schreiben vom 26. Februar 2014, RRB
Nr. 225/2014). Von daher und unter Berücksichtigung des Abstimmungs- ergebnisses vom 24. September 2017 erweist sich die nun vorgesehene se- parate Sanierung der ersten und zweiten Säule als sinnvoller Schritt in die richtige Richtung. Angesichts der misslichen finanziellen Lage der AHV drängt sich ausserdem die vorrangige Sanierung der ersten Säule als das wichtigste Sozialwerk der Schweiz geradezu auf. Wie in der Vernehmlassung zur Reform der Altersvorsorge 2020 eben- falls bereits festgehalten wurde, ist der Übergang vom Rentenalter von 65 Jahren für Männer und von 64 Jahren für Frauen zu einem einheitli- chen Referenzalter von 65 Jahren rein demografisch durchaus begründet. Schon damals wurde aber auch auf die bestehende Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen hingewiesen. Ob die in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 5. Juli 2017 (BBl 2017, 5507) vorgesehenen Massnahmen diesem Um- stand ausreichend Rechnung tragen, erscheint fraglich. Unabhängig da- von steht fest, dass die Frauen auch bei dieser Vorlage einen entscheiden- den Beitrag zur Sanierung der AHV leisten sollen. Von den vorgeschla- genen Varianten für Ausgleichsmassnahmen schliessen wir uns der Va- riante 1 an. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung zur Reform der Altersvorsorge und unter Berücksichtigung der demo- grafischen Entwicklung bestehen gegen die Einführung eines flexibleren Referenzalters mit der Möglichkeit zum Rententeilbezug keine Einwände. Nach wie vor politisch heikelster Punkt der Vorlage dürfte die vorge- schlagene Erhöhung der Mehrwertsteuer sein. Trotz der negativen Aus- wirkungen dieser Massnahme auf das Preisniveau, die Kaufkraft, den privaten Konsum, die Arbeitsnachfrage sowie das Wachstum des Brutto- inlandproduktes erscheint aufgrund der finanziellen Situation der AHV der Vorschlag einer Erhöhung der Mehrwertsteuer in Verbindung mit der Erhöhung des Rentenalters bei den Frauen derzeit der einzig gangbare Weg zu sein. Die Methode der Beschränkung der Reform der AHV auf die zentralen Elemente, mit denen die Finanzierung der Renten sicher- gestellt werden kann, erweist sich aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit als notwendig. Werden nicht rasch Massnahmen zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichts der AHV getroffen, könnten Rentenleistun- gen nicht mehr sichergestellt werden. Dies hätte schwerwiegende Folgen für das gesamte System der sozialen Sicherheit der Schweiz.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli