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Entscheid

RRB Nr. 857/2012

Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, Änderung, Schreiben an das UVEK

22. August 2012Deutsch3 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, Änderung, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. August 2012

857. Änderung des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung

Erwägungen

der Eisenbahnen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 unterbreitete die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen zur Stellungnahme. Die Lärmsanierung der Eisenbahnen richtet sich nach dem Bundes- gesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144). Zurzeit wird in der Schweiz ein Massnahmenpaket umgesetzt, mit dem die Lärmbelastung entlang der bestehenden Bahnstrecken vermindert wird. Bis 2015 sollen die Sanierung des Rollmaterials, der Bau von Lärmschutzwänden und der Schallschutz an Gebäuden nahezu abge- schlossen sein. Die Lärmsanierung beansprucht wesentlich weniger Mittel als ursprünglich vorgesehen. Gleichzeitig kann das im BGLE quantifizierte Ziel betreffend jener Anwohnerinnen und Anwohner, die vor grenzwertüberschreitendem Lärm zu schützen sind, voraussichtlich nicht ganz erreicht werden. Nachdem die eidgenössischen Räte im Rahmen der Gesamtschau FinöV (Bau und Finanzierung von Infra- strukturbauten des öffentlichen Verkehrs) auf eine Kürzung des Lärmsanierungskredits nicht eingetreten sind, hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation (UVEK) damit beauftragt, zusätzliche Schritte zu prüfen. Die unterbreitete Vorlage zur Änderung des BGLE umfasst die Ein- führung von Emissionsgrenzwerten für alle auf dem schweizerischen Schienennetz verkehrenden Güterwagen. Mit dieser Massnahme kann etwa die Hälfte der verbleibenden, stark lärmbelasteten Anwohner nachhaltig geschützt werden. Durch die Ein- räumung einer Übergangsfrist bis 2020 sollen die Bahnbetreiber, die Verlader und die Wagenhalter Planungssicherheit und die Möglichkeit zur Disposition erhalten. Mit der Gesetzesänderung werden zudem neuartige Massnahmen zur Lärmsenkung an der Schiene und kleine Ergänzungen beim Bau von Lärmschutzwänden ermöglicht. Ausser- dem sollen durch die Gewährung von Fördermitteln Innovationen im Bereich von lärmarmen Eisenbahntechnologien unterstützt und Inves- titionen in besonders lärmarmes Rollmaterial gefördert werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Verkehr, Sektion Grossprojekte, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen und äussern uns wie folgt: Mit den vorgeschlagenen Massnahmen kann der Bahnlärm – vor- nehmlich an der Quelle – weiter gesenkt werden. Damit werden die Prioritäten bei den Massnahmen und beim Mitteleinsatz richtig gesetzt, weil Massnahmen am Rollmaterial bzw. an der Schiene bevorzugt be- handelt werden. Wir begrüssen es, dass die bisher nicht benötigten Mit- tel für zusätzliche Lärmschutzmassnahmen zur Verfügung gestellt wer- den. Mit der Änderung des Bundesgesetzes zur Lärmsanierung an den Eisenbahnen sind wir daher grundsätzlich einverstanden. In der Vernehmlassungsvorlage ist kein Hinweis enthalten, wie mit den erwarteten Emissionsverbesserungen im Emissionsplan umgegan- gen werden soll. Mit dem bisherigen Prinzip des fixierten Emissions- plans für das Jahr 2015 besteht für die Lärmbetroffenen die Gefahr, dass die aufgezeigten Verbesserungen der Emissionen beim Rollmaterial durch zusätzliche Fahrten bis zum definierten Emissionsplafond wieder kompensiert werden. Damit würden die Lärmbetroffenen nicht im glei- chen Masse wie der Lärmverursacher von der positiven Entwicklung beim Rollmaterial profitieren. Mit der Gesetzesänderung sollte daher auch aufgezeigt werden, wie mit den Verbesserungen im Emissionsplan umgegangen wird. Dabei sollten auch die trasseeabhängigen Ab- und Zuschläge (Schienenschallabsorber, Schienenprofile, Weichen usw.) be- rücksichtigt werden.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion und die Volks- wirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi