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Entscheid

RRB Nr. 858/2017

Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung, Änderung

20. September 2017Deutsch6 min

Source zh.ch

Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung, Änderung

Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (Änderung vom 20. September 2017)

Dispositiv

Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Be- rufsbildung vom 24. November 2010 wird geändert. II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Wird ein Rechts- mittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Gegen die Verordnungsänderung und Dispositiv II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeich- nen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsände- rung und der Begründung im Amtsblatt.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Markus Kägi Beat Husi

Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) (Änderung vom 20. September 2017)

Der Regierungsrat beschliesst: Die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufs- bildung vom 24. November 2010 wird wie folgt geändert: b. Berufs- § 5 c. 1 Schulen und Bildungseinrichtungen, die im Auftrag des orientierte Kantons Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterrichts durchfüh- Weiterbildung ren, können berufsorientierte Weiterbildung gemäss § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG anbieten. 2 Das Amt richtet für bewilligte Angebote pro Teilnehmerin oder

Teilnehmer eine Lektionenpauschale von Fr. 7 für höchstens 500 Lek- tionen aus. Abs. 3 und 4 unverändert.

Begrün du ng

A. Änderung von § 5c VFin BBG

Der Kanton bietet gemäss § 31 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG; LS 413.31) berufsorientierte Weiterbildung an. § 31 Abs. 2 EG BBG sieht zudem vor, dass er solche Angebote Dritter mittels Leistungsver- einbarung finanziell unterstützen kann. Voraussetzung für eine finan- zielle Unterstützung ist, dass an den Angeboten ein besonderes öffent- liches Interesse besteht und sie andernfalls – ohne Unterstützung – nicht ausreichend angeboten würden. Auf den 1. Januar 2013 wurde in der Verordnung über die Finanzie- rung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG; LS 413.312) der Vollzug von § 31 Abs. 2 EG BBG verdeutlicht. Gemäss § 5c Abs. 1 VFin BBG werden Angebote der berufsorientier-

ten Weiterbildung unterstützt, wenn die Bildungseinrichtung bereits einen Auftrag des Kantons zur Durchführung von Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterricht oder von überbetrieblichen Kursen hat. Diese Anbietenden – insbesondere die Berufsfachschulen – verfü- gen dank des Grundbildungsauftrags über qualifiziertes Lehrpersonal und können mit ihrem Angebot die vertikale Integration vom Berufs- fachschul- bzw. Berufsmaturitätsunterricht über die berufsorientierte Weiterbildung bis zur höheren Berufsbildung gewährleisten. Seit der Regelung der Finanzierung von Weiterbildungsangeboten in der VFin BBG hat sich der Weiterbildungsmarkt entwickelt. Es be- steht heute ein breites und vielfältiges Angebot an Kurz- und Teilzeit- kursen wie auch an modular aufgebauten Kursen. Mit ein Grund für die vielfältigen Angebote ist der Umstand, dass die Kurse nicht regle- mentiert sind. Zurzeit wird – mit Ausnahme eines Anbieters – nur die berufsorien- tierte Weiterbildung unterstützt, die von Anbietenden von Berufsfach- schul- bzw. Berufsmaturitätsunterricht angeboten wird, die eine Leis- tungsvereinbarung haben. Gemäss § 5c Abs. 1 VFin BBG könnten auch rund 150 Anbietende von überbetrieblichen Kursen, die eine Leistungs- vereinbarung haben, eine Unterstützung für die von ihnen angebotene berufsorientierte Weiterbildung beantragen. Die Anbietenden bzw. Trä- ger der überbetrieblichen Kurse sind in der Regel die Organisationen der Arbeitswelt, OdA (Art. 23 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz vom 13. De- zember 2002 [BBG; SR 412.10] sowie § 24 EG BBG). Die Prüfung, ob die jeweiligen Inhalte der von den überbetrieb- lichen Kursen angebotenen Weiterbildung einem besonderen öffent- lichen Interesse dienen und ob das Angebot bereits von anderen An- bietenden in ausreichendem Masse zur Verfügung gestellt wird, würde zu einem unverhältnismässig grossen Aufwand führen. Zudem fehlen objektive Kriterien für eine solche Prüfung. Neben den Angeboten an kantonalen Bildungseinrichtungen nach § 31 Abs. 1 EG BBG sollen des- halb die Subventionen an Angebote der berufsorientierten Weiterbil- dung nach § 5c VFin BBG auf die vom Kanton beauftragten Anbieten- den von Berufsfachschul- bzw. Berufsmaturitätsunterricht beschränkt werden. Wie bis anhin kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen an Bildungseinrichtungen, die keinen kantonalen Auftrag zur Durchfüh- rung von Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterricht erfüllen, Subventionen leisten (Abs. 4). Damit kann sichergestellt werden, dass bei Bedarf ein Angebot zur Verfügung steht. Da die Kurse der berufsorientierten Weiterbildung nicht reglemen- tiert sind, gibt es auch keine Vorgaben über die Kursdauer bzw. die Anzahl Lektionen. Die Bandbreite der vom Kanton finanzierten Kurse reicht

von 8 bis 1680 Lektionen. Kurzkurse umfassen im Schnitt 32 Lektionen, die modular aufgebauten Kurse und die Teilzeitkurse umfassen in der Regel zwischen 200 und 300 Lektionen. Der Kanton leistet pro Lek- tion und Teilnehmerin oder Teilnehmer eine Pauschale von Fr. 7, eine Begrenzung der subventionierten Lektionen gibt es nicht. Dies soll ge- ändert werden. Bei den Vorbereitungskursen auf die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen wurde eine Begrenzung auf 500 Lektionen bzw. Fr. 3500 pro Teilnehmerin oder Teilnehmer festgelegt (§ 5b VFin BBG in der Fassung vom 19. Dezember 2012). Da die Finan- zierung der Vorbereitungskurse neu durch den Bund erfolgt, wurde die Bestimmung aufgehoben und die Kurse werden nur noch übergangs- rechtlich finanziert. Die Begrenzung auf 500 Lektionen hat sich in der Praxis aber bewährt. Im Hinblick auf die Bandbreite der Kurse der be- rufsorientierten Weiterbildung erscheint es sachgerecht, auch für diese eine Begrenzung von 500 Lektionen pro Teilnehmerin oder Teilneh- mer festzulegen (§ 5c Abs. 2 VFin BBG). Mit der Lektionenpauschale von Fr. 7 ergibt sich somit eine Subvention von höchstens Fr. 3500 pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer. Die Abs. 3 und 4 bleiben unverändert. Eine weitere Änderung in § 5c Abs. 1 VFin BBG betrifft das Wort «kantonale». Dieses ist zu streichen, da es sich bei den Zahlungen ge- mäss § 5c VFin BBG um Subventionen nach § 37 EG BBG handelt. Solche Staatsbeiträge werden grundsätzlich nur an private Bildungsan- bietende geleistet. Die Beiträge an kantonale Institutionen stellen keine Subventionen im Sinne des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) dar. Für diese Beiträge kommen die Finanzierungsregelun- gen der VFin BBG jedoch analog zur Anwendung.

B. Inkraftsetzung

Die Änderungen in § 5c VFin BBG sollen auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten. Zurzeit hat der Kanton keine Leistungsvereinbarung über Angebote der berufsorientierten Weiterbildung mit Anbietenden, die im Auftrag des Kantons ausschliesslich überbetriebliche Kurse, aber keinen Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterricht durchführen (§ 5c Abs. 1 VFin BBG). Eine Übergangsbestimmung ist daher nicht erforderlich.

C. Finanzielle Folgen

Da zurzeit keine Anbietende von überbetrieblichen Kursen gestützt auf § 5c Abs. 1 VFin BBG subventioniert werden, ergeben sich für den Kanton weder Einsparungen noch Mehrausgaben.

D. Regulierungsfolgenabschätzung

Die Änderung der Bestimmung zur Finanzierung von Angeboten der berufsorientierten Weiterbildung zieht keine administrative Mehr- belastung für die privaten Leistungsanbieterinnen und -anbieter im Sinne des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (EntlG; LS 930.1) und der Verordnung zur admi- nistrativen Entlastung der Unternehmen vom 18. August 2010 (EntlV; LS 930.11) nach sich.