RRB Nr. 859/2019
Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Gewaltenteilung, Beantwortung
25. September 2019Deutsch4 min
Source zh.ch
Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Gewaltenteilung, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 223/2019
Sitzung vom 25. September 2019
859. Anfrage (Gewaltenteilung) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 24. Juni 2019 folgende An- frage eingereicht: Essentiell für das Funktionieren eines Rechtsstaates sind die Trennung und die Unabhängigkeit der einzelnen Staatsgewalten. So ist die Justiz z. B. von der Verwaltung und der Regierung unabhängig. Ausserdem sind die Gerichtsinstanzen im Rahmen der Rechtsprechung (mit Ausnahme von Rückweisungen in konkreten Fällen) ebenfalls voneinander un- abhängig. Dennoch hat der Regierungsrat in jüngster Vergangenheit ver- sucht, auf die Rechtsprechung direkt Einfluss zu nehmen und hat dem Obergerichtspräsidenten sogar angetragen, er solle die Bezirksgerichte «orientieren», wie sie in einer konkreten Sache entscheiden sollen. Es stellen sich daher die folgenden Fragen
Erwägungen
1. Welche Bedeutung misst der Regierungsrat der Gewaltentrennung bei?
2. Wie kommt der Regierungsrat dazu, sich – ohne selber Partei zu sein – ungefragt zu laufenden Verfahren zu äussern?
3. Wie kommt der Regierungsrat insbesondere dazu, den Obergerichts- präsidenten zu bitten, den Bezirksgerichten de facto Weisungen zu er- teilen?
4. Welche Direktion war bei der versuchten Einflussnahme federführend?
5. Wie gedenkt der Regierungsrat sicherzustellen, dass die grundlegenden rechtsstaatlichen Regeln wieder respektiert werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet:
Im Rahmen des laufenden Strategieprojekts STR2020 werden die Strukturen und Prozesse der Zürcher Staatsanwaltschaften optimiert. In diesem Zusammenhang wurde entschieden, die Pikettdienste der Staats- anwaltschaften Zürich-Limmat und Zürich-Sihl sowie diejenigen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis im Rahmen eines befristeten Pilot- projekts (sogenannter Pilot West) zusammenzuführen. Seit dem 1. April 2019 behandeln deshalb Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die übli- cherweise nur in der Stadt Zürich tätig sind, Pikettfälle der Staatsanwalt-
schaft Limmattal/Albis. Umgekehrt leisten auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in der Stadt Zü- rich Piketteinsätze. Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten zum «Pilot West» stellte sich die Frage, ob die örtliche Legitimation der Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte für den Pilotversuch nach geltendem Recht gegeben ist. Die Direk- tion der Justiz und des Innern kam nach Auslegung der einschlägigen Ge- setzesbestimmungen zur Auffassung, dass alle ordentlichen und ausser- ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeinen Staatsanwaltschaften im ganzen Kanton Amtsbefugnis haben. Der Re- gierungsrat teilte dies dem Präsidenten des Obergerichts am 11. April 2019 mit und ersuchte um entsprechende Orientierung der Bezirksgerichte. Die III. Strafkammer des Obergerichts bestätigte in einem Beschluss vom 21. Mai 2019, dass die Übernahme und Weiterbehandlung eines Falls durch einen nicht der örtlich zuständigen Amtsstelle angehörenden, je- doch ebenfalls im Kanton gewählten und amtenden Staatsanwalt anläss- lich eines Pikettdiensts zulässig ist. Überdies hielt sie fest, dass die Über- nahme eines Falls durch einen nicht der örtlich zuständigen Amtsstelle angehörenden Staatsanwalt nichts an der örtlichen Verankerung des Ver- fahrens und namentlich nichts an der örtlichen Zuständigkeit der Ge- richte ändere (Beschluss UB190054-O/U/PFE vom 21. Mai 2019, E. 4.2; vgl. auch Beschluss UB190088-O/U/HON vom 5. Juli 2019, E. 3.4). Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 teilte der Obergerichtspräsident dem Regierungsrat im Wesentlichen mit, dass Fragen der Zuständigkeit Rechts- fragen seien, die eine im Einzelfall befasste richterliche Instanz in richter- licher Unabhängigkeit entscheide. Er habe deshalb einstweilen bewusst davon abgesehen, das Schreiben des Regierungsrates vom 11. April 2019 an die Bezirksgerichte und die III. Strafkammer des Obergerichts weiter- zuleiten. Das Schreiben sei aus seiner Sicht geeignet gewesen, den Rechts- standpunkt der Staatsanwaltschaft in absehbaren künftigen Verfahren vor den Zwangsmassnahmengerichten und dem Obergericht zu stützen und habe deshalb im Hinblick auf künftige konkrete Anwendungsfälle als unzulässiger Beeinflussungsversuch verstanden werden können. Zu Frage 1: Sowohl das Gewaltenteilungsprinzip als auch der Grundsatz der rich- terlichen Unabhängigkeit haben Verfassungsrang (Art. 3 und 73 Verfas- sung des Kantons Zürich [LS 101]; vgl. auch Art. 30 und 191c Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101]). Zu Fragen 2 und 3: Der Regierungsrat bezweckte mit seinem Schreiben vom 11. April 2019, das Obergericht und die Bezirksgerichte über die pilotweise Umstruktu- rierung der Pikettorganisation der Staatsanwaltschaften ins Bild zu set-
zen. Der Regierungsrat äusserte sich dabei nicht zu einem laufenden Verfahren. Im Zeitpunkt des Schreibens war kein diesbezügliches Ver- fahren hängig. Zu Fragen 4 und 5: Es war zu keinem Zeitpunkt eine unzulässige Einflussnahme beabsich- tigt. Die Oberstaatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht der Direktion der Justiz und des Innern (vgl. § 115 Abs. 1 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [LS 211.1].
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern).
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli