RRB Nr. 86/2017
Haushaltsvollzug 2017, Verbesserungen
1. Februar 2017Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Februar 2017
86. Verbesserungen im Haushaltsvollzug 2017 Der Regierungsrat beschloss im Budgetentwurf 2017 – zurückgehend auf eine Massnahme der Leistungsüberprüfung 2016 –, die Lohnsumme um 0,2 % zu senken. Dabei ging er von durchschnittlichen Rotationsgewinnen von 0,6 % der Lohnsumme aus und stellte den Leistungsgruppen höchs- tens 0,4 % der Lohnsumme für Lohnmassnahmen (individuelle Lohner- höhungen und/oder Einmalzulagen) zur Verfügung. Die dadurch ange- strebten Saldoverbesserungen in den Direktionen und der Staatskanzlei (ausgenommen Bereiche mit automatischem Stufenaufstieg wie Lehrer- schaft und Kantonspolizei) sowie bei Behörden, Rechtspflege und An- stalten von 7,5 Mio. Franken wurden in die Leistungsgruppe Nr. 4950, Ver- rechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen, eingestellt. Der Kantonsrat beschloss im Rahmen der Beratungen zum Budget 2017, die in der Leistungsgruppe Nr. 4950 eingestellte Verringerung der Lohnsumme für das Jahr 2017 auf 0,4 % der Lohnsumme bzw. 15 Mio. Fran- ken zu verdoppeln, da er von Rotationsgewinnen von 0,8 % ausging. Dieser Beschluss wird wie folgt vollzogen:
Erwägungen
1. Es werden weiterhin 0,4% der budgetierten Lohnsumme für Lohnmass- nahmen (individuelle Lohnerhöhungen und/oder Einmalzulagen) ge- währt.
2. Über die gewährten Lohnmassnahmen hinausgehende Rotationsge- winne einer Leistungsgruppe dürfen nicht für andere Ausgaben ver- wendet werden. Behörden und Rechtspflege werden eingeladen, entsprechend zum Haushaltsvollzug beizutragen. Die Anstalten werden über die zuständige Direktion in Kenntnis gesetzt. Damit werden die zentral eingestellten Verbesserungen der Lohn- summe in den Leistungsgruppen der Direktionen und der Staatskanzlei sowie der Behörden, Rechtspflege und Anstalten erzielt.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Über die gewährten Lohnmassnahmen hinausgehende Rotationsge- winne einer Leistungsgruppe dürfen nicht für andere Ausgaben verwen- det werden.
II. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, der Om- budsmann und der Datenschutzbeauftragte sowie die Rechtspflege wer- den eingeladen, zum Haushaltsvollzug gemäss Dispositiv I beizutragen.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanz- kontrolle, den Ombudsmann und den Datenschutzbeauftragten, die obers- ten kantonalen Gerichte sowie die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi