RRB Nr. 86/2019
Haushaltsvollzug 2019, Auftrag
30. Januar 2019Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Januar 2019
86. Haushaltsvollzug 2019
Erwägungen
1. Teuerungszulage Mit RRB Nr. 997/2018 wurde den Kantonsangestellten für 2019 eine Teuerungszulage von 1,0% gewährt. Dafür ist in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen, zentral ein Betrag von 54,4 Mio. Franken eingestellt. In der Rechnung 2019 fällt der Mehraufwand dezentral in den einzelnen Leistungsgrup- pen an.
2. Verbesserung im Beschaffungswesen von 40 Mio. Franken und pauschale Verbesserung von 150 Mio. Franken Der Kantonsrat hat das Budget 2019 am 18. Dezember 2018 festge- legt. Dabei hat er in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen, einerseits eine im Beschaf- fungswesen zu erzielende Verbesserung von 40 Mio. Franken eingestellt und anderseits eine pauschale Verbesserung der Erfolgsrechnung von 150 Mio. Franken beschlossen, die durch einen restriktiven Haushalts- vollzug und den Verzicht auf Wunschbedarf zu erzielen sei. In der Leistungsgruppe Nr. 4950 können diese Verbesserungen nicht umgesetzt werden. Der Regierungsrat ist bestrebt, die Verbesserungsvor- gaben von insgesamt 190 Mio. Franken durch einen restriktiven Haus- haltsvollzug zu erreichen. Er verzichtet jedoch auf detaillierte Vorgaben pro Direktion. Betreffend die Verbesserungsvorgabe von 40 Mio. Franken im Beschaf- fungswesen sollen zwecks Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für allfällige spätere Beschlüsse die benötigten Daten wie Beschaffungs- volumina und Verfahrensart durch die Finanzdirektion erhoben werden.
3. Festlegung bzw. Einladung für alle Leistungsgruppen Da die Vorgaben des Kantonsrates die konsolidierte Rechnung betref- fen, umfassen sie alle Leistungsgruppen einschliesslich der zu konsoli- dierenden Leistungsgruppen ohne Beschlussgrössen. Deshalb werden die Behörden, die Rechtspflege, die Universität, die Zentralbibliothek, die drei Hochschulen der Zürcher Fachhochschule sowie die vier kantona- len Spitäler eingeladen, die Aufträge des Kantonsrates sinngemäss zu vollziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die vom Kantonsrat pauschal in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Ver- rechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen, für die Teue- rungszulage gewährten 54,4 Mio. Franken und insgesamt als Verbesse- rungsvorgaben eingestellten 190 Mio. Franken werden nicht auf die Leistungsgruppen verteilt. Die pauschalen Verbesserungsvorgaben des Kantonsrates sind durch einen restriktiven Haushaltsvollzug in den Leis- tungsgruppen zu erreichen.
II. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, der Ombudsmann und der Datenschutzbeauftragte, die Rechtspflege, die Uni- versität Zürich, die Zentralbibliothek, die drei Hochschulen der Zürcher Fachhochschule sowie die vier kantonalen Spitäler werden eingeladen, den Beschluss gemäss Dispositiv I zu vollziehen.
III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, die geplanten Beschaffungs- volumina der einzelnen Leistungsgruppen pro Materialgruppe und pro Verfahrensart zu erheben.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanz- kontrolle, den Ombudsmann, den Datenschutzbeauftragten, die Verwal- tungskommission der obersten kantonalen Gerichte, die Universität Zü- rich, die Zentralbibliothek, die drei Hochschulen der Zürcher Fachhoch- schule, die vier kantonalen Spitäler sowie an die Direktionen des Re- gierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli