RRB Nr. 860/2013
Gemeindewesen, Gemeinde Adliswil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
17. Juli 2013Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Juli 2013
860. Gemeindeordnung (Adliswil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Adliswil haben am 3. März 2013 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Teilrevision umfasst insbesondere die Integration der Schule in die Stadtverwaltung, wobei die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege neu von Amtes wegen Mitglied des Stadtrates ist, neue Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Globalbudgetie- rung, die Wahl der Betreibungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten durch den Stadtrat sowie die rechtliche Verselbstständigung der Pen- sionskasse der Stadt Adliswil.
3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Adliswil am 3. März 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Adliswil, Zürichstrasse 12, Postfach, 8134 Adliswil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi