RRB Nr. 864/2015
Verordnung über die universitären Medizinalberufe, Inkraftsetzung
9. September 2015Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. September 2015
864. Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV),
Erwägungen
Änderung (Inkraftsetzung) Mit Beschluss Nr. 572/2015 änderte der Regierungsrat die Verordnung über die universitären Medizinalberufe (§§ 7 Abs. 2 und §§ 24 Abs. 3 und 4 MedBV, vgl. ABl 2015-06-05). Gemäss Dispositiv II Satz 1 des Beschlusses tritt die Verordnungsänderung am 1. September 2015 in Kraft. Gemäss Dispositiv II Satz 2 wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden, wenn ein Rechtsmittel ergriffen wird. Gegen diese Verordnungsänderung wurde mit Eingabe vom 22. Juni 2015 vom Netzwerk Impfentscheid mit Sitz in Buchs SG eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht. Mit Verfügung vom 28. August 2015 entzog das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung (§§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG). Die geänderten Be- stimmungen können deshalb erneut auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzt werden. Gegen die Inkraftsetzung der Bestimmungen auf den 1. September 2015 ist eine Beschwerde denkbar. Sie wäre jedoch beschränkt auf Vor- bringen, zu denen erst der vorliegende Beschluss Anlass gab. Einer Be- schwerde ist die aufschiebende Wirkung zu entziehen, damit die Apothe- kerinnen und Apotheker einen Beitrag zur diesjährigen Grippeimpfung bzw. zur Verhinderung von Krankheitsfällen leisten können (§ 25 Abs. 3 VRG).
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 27. Mai 2015 der Verordnung über die universi- tären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 wird rückwirkend auf den 1. Sep- tember 2015 in Kraft gesetzt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten. Der angefochtene Be- schluss ist beizulegen oder zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismit- tel sind zu bezeichnen und beizulegen.
III. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Be- schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I in der Gesetzessammlung.
V. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi