RRB Nr. 867/2011
Schweizerische Südostbahn AG, Infrastrukturprogramm 2011-2012, neue Ausgabe, Leistungsvereinbarung
6. Juli 2011Deutsch8 min
Source zh.ch
Schweizerische Südostbahn AG, Infrastrukturprogramm 2011-2012, neue Ausgabe, Leistungsvereinbarung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2011
867. Schweizerische Südostbahn AG (Investitionsbeitrag an Infrastrukturprogramm 2011–2012; Leistungsvereinbarung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Der Bund hat im Rahmen der Revision der Erlasse über den öffent- lichen Verkehr (RöVE) verschiedene gesetzliche Grundlagen und Be- stimmungen vereinheitlicht und auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt (Bahnreform 2 Teil 1). Das Schwergewicht der Massnahmen liegt in der Neuordnung und Harmonisierung der Infrastrukturfinanzierung. Bei Investitionen in die Infrastruktur der Privatbahnen werden – analog zu den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) – mehrjährige Leistungs- vereinbarungen (Finanzierungsvereinbarungen) abgeschlossen und die bisherige Objektfinanzierung wird von einer zeitraumbezogenen Pro- grammfinanzierung abgelöst. Es werden somit nicht mehr einzelne Projekte finanziert, sondern ganze Investitionsprogramme. Dies ermög- licht einerseits die Führung über vorgegebene Ziele und die Schaffung eines wirksamen Controllings, anderseits vergrössert es den unterneh- merischen Spielraum der Privatbahnen. Grundlage für die Programm- finanzierung ist die Verordnung über die Konzessionierung und Finan- zierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV; SR 742.120). Gemäss Art. 56 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) und Art. 17 KFEV kann der Bund einem Transport- unternehmen für die Erstellung von Anlagen und Einrichtungen Beiträge sowie verzinsliche oder unverzinsliche Darlehen gewähren. Durch die In- vestitionen sollen die Wirtschaftlichkeit, die Leistungsfähigkeit oder die Sicherheit der Transportunternehmen wesentlich verbessert werden. Die Gewährung von Bundesbeiträgen oder Darlehen an solche Investitionen setzt gemäss Art. 49 EBG die Mitwirkung der Kantone voraus. Im Jahr 2001 fusionierten die Bodensee-Toggenburg-Bahn (BT) und die Schweizerische Südostbahn (SOB) zur Schweizerischen Südost- bahn AG (SOB AG). Auch nach der Fusion wird das Streckennetz der SOB AG in Anlehnung an die Vorgängerbahnen in ein «Ostnetz» und ein «Südnetz» unterteilt, deren Investitionstätigkeit weiterhin getrennt entsprechend den Vorgängerbahnen finanziert wird. Für den Bereich «Südostbahn Ost» sind die Kantone Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen und Thurgau zuständig. Die Kantone Schwyz, St. Gallen und Zürich beteiligen sich an der Finanzierung von Investitionsvorhaben für die Strecken der «Südostbahn Süd».
2. Investitionsbedarf im Südteil des Streckennetzes der SOB AG für 2011–2014 Die SOB AG hat ihr Investitionsprogramm für 2011–2014 für das gesamte Netz mit dem Bund und den Bestellerkantonen auf die mut- masslich zur Verfügung stehenden Mittel ausgerichtet und nach folgen- den Prioritäten geordnet: 1. Sicherheit 2. Erneuerungsarbeiten 3. Modernisierung der Anlagen 4. Rationalisierung 5. Kundennutzen
6. Erweiterungsinvestitionen Für die Infrastrukturinvestitionen im Südteil hat die SOB AG einen Mittelbedarf von insgesamt rund 74,31 Mio. Franken angemeldet. Davon sollen 1,85 Mio. Franken über AlpTransit und 5,49 Mio. Franken über das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) finanziert wer- den. Von den verbleibenden 66,97 Mio. Franken kann die SOB voraus- sichtlich 30,85 Mio. Franken aus Abschreibungsmitteln decken. Die ver- bleibenden 36,12 Mio. Franken müssen vom Bund und den Kantonen Schwyz, St. Gallen und Zürich in den nächsten vier Jahren mit bedingt rückzahlbaren, zinslosen Darlehen gemäss Art. 56 EBG finanziert wer- den.
3. Verpflichtungskredit des Bundes 2011–2012 für die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur der Privatbahnen Beiträge nach Art. 56 EBG wickelt der Bund über einen Verpflich- tungskredit für die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur der Privat- bahnen ab. Die Konkretisierung der Investitionen erfolgt für die ein- zelnen Privatbahnen im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen gemäss Art. 20 KFEV. Solche Finanzierungsvereinbarungen werden üblicherweise für vier Jahre abgeschlossen und in Anlehnung an die Regelung bei den SBB für alle Bahnen einheitlich als «Leistungsverein- barungen» bezeichnet. Die vorliegende Leistungsvereinbarung wird ausnahmsweise – eben- so wie die Leistungsvereinbarung für die SBB – nur für zwei Jahre abgeschlossen. Ausgelöst wurde diese Verkürzung durch die Anpassung der Finanzhaushaltsverordnung des Bundes vom 5. April 2006 (FHV; SR 611.01), bei der künftig gewichtige Finanzierungsbeschlüsse vom jeweils neu gewählten Parlament beschlossen werden sollen. Um dies ab der nächsten Legislaturperiode (2013–2016) zu ermöglichen, hat der Bundesrat bei der Finanzierung der Bahninfrastruktur eine zweijährige
Übergangslösung beschlossen. Das im Herbst 2011 neu gewählte Parla- ment kann so 2012 über die Finanzierung der Bahninfrastruktur für den Zeitraum 2013–2016 entscheiden. Aus diesem Grund haben die eid- genössischen Räte im Dezember 2010 für die Finanzierung der Bahn- infrastruktur der Privatbahnen nur einen zweijährigen Verpflichtungs- kredit (2011 und 2012) von 1259 Mio. Franken beschlossen. Aus diesem Zahlungsrahmen finanziert der Bund auch seinen Anteil am Investitions- bedarf für den Südteil des Streckennetzes der SOB AG.
4. Programmfinanzierung im Südteil des Streckennetzes der SOB AG für 2011/2012 Der Mittelfristplan der SOB AG für die Infrastruktur enthält im Süd- teil für 2011 und 2012 insgesamt 94 grössere und kleinere Projekte mit Gesamtkosten von rund 37,1 Mio. Franken. Davon müssen 16,7 Mio. Franken mit bedingt rückzahlbaren Darlehen nach Art. 56 EBG finan- ziert werden. Die restlichen 20,4 Mio. Franken werden mit Abschrei- bungsmitteln, Mitteln aus dem BehiG oder NEAT-Mitteln finanziert. Gegenstand dieser Vorlage ist nur die Finanzierung mit bedingt rück- zahlbaren Darlehen im Umfang von 16,7 Mio. Franken in den Jahren 2011 und 2012. Die nachfolgende Tabelle zeigt die grösseren Projekte mit einem Anteil von über 0,5 Mio. Franken, die nach Art. 56 EBG zu finanzieren sind. Ort Beschrieb der Arbeiten Total in Mio. Franken Altmatt–Sattel Ersatz Fahrleitung 3,600 Biberbrugg–Neuberg Gleiserneuerung 3,825 Schindellegi–Biberbrugg Gleiserneuerung 2,155 Sattel–Steinerberg Sanierung Fahrleitungsanlage 2,400 Burghalden Gleiserneuerung 0,990 Altmatt Erneuerung Gleis und Perronanlagen P55 3,000 Südnetz Betriebs- und Leitsystem, neuer Release 0,645 Schindellegi–Feusisberg ETCS Level 1 0,575 Samstagern Weichenheizsteuerung 0,700 Bei den aufgelisteten Projekten handelt es sich teilweise um mehr- jährige Vorhaben, bei denen nicht nur 2011 und 2012 Kosten anfallen werden, sondern auch in späteren Jahren. Die späteren Kostenanteile werden mit der nächsten Programmfinanzierung beantragt werden.
5. Finanzierung des Südnetzes Die SOB AG hat mit dem Mittelfristplan für 2011 und 2012 einen Bedarf an bedingt rückzahlbaren Darlehen von insgesamt Fr. 16 737 709 angemeldet. Aufgrund der seit Langem unter den Kantonen bestehenden Kostenaufteilung bei Investitionen im Südteil sowie der heutigen Einrei- hung der Kantone gemäss Verordnung über die Anteile der Kantone an die Abgeltung und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV, SR 742.101.2) sieht die Verteilung der Lasten auf die vier beteiligten Partner Bund, Kanton Schwyz, Kanton St. Gallen und Kanton Zürich wie folgt aus: 2011 2012 in Fr. in Fr. Bund 42,18% 3 589 493 3 470 138 Kanton Schwyz 37,84% 3 220 484 3 113 399 Kanton St. Gallen 2,86% 243 396 235 303 Kanton Zürich 17,12% 1 456 971 1 408 525 Total Investitionsdarlehen 8 510 344 8 227 365 Die Anteile, die der Kanton Zürich gestützt auf § 8 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr (PVG; LS 740.1) vom 6. März 1988 in Verbindung mit Art. 49 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 zu übernehmen hat, betragen insgesamt Fr. 2 865 496 und gelten als Kostendach. Sowohl teuerungs- als auch projektbedingte Mehrkosten des Investitionsprogramms, die über das Kostendach hinausgehen, müs- sen innerhalb der verschiedenen Projekte kompensiert oder mit den ordentlichen Abschreibungsmitteln finanziert werden. Der Betrag ist der Investitionsrechnung zu belasten. Er ist im Budget 2011 sowie im KEF 2011–2014 für das Planjahr 2012 enthalten. Die Kapitalfolgekosten für diese Investitionen betragen: Kontierung Baukosten Kapitalfolgekosten Zinsen Abschreibungssatz Total 3% 4% Betrag Fr. Fr. Fr. Fr. Investitionsbeitrag an SOB Verkehrsfonds Konto 5640 0000 2 865 496 42 982 114 620 157 602
6. Leistungsvereinbarung 2011–2012 Der Bund, die beteiligten Kantone und die SOB AG schliessen gestützt auf Art. 16 und Art. 20 KFEV eine Leistungsvereinbarung (Finanzie- rungsvereinbarung) ab. Darin legen sie das Leistungsangebot und die dafür vorgesehenen Mittel für die Sparte Infrastruktur der SOB AG verbindlich fest. Gleichzeitig werden die quantitativen und qualitativen Ziele wie Sicherheitsniveau, Leistungsfähigkeit des Netzes, Produktivität usw. vorgegeben sowie Periodizität und Umfang der Berichterstattung zur Überprüfung der Zielerreichung umschrieben. In der Vereinbarung werden auch die Rahmenbedingungen und die Abgrenzungen der Finan- zierung festgelegt. Die Vereinbarung gilt für 2011 und 2012 und kann nur bei wesentlichen Änderungen angepasst werden. Dazu benötigt es aber die schriftliche Zustimmung aller Besteller. Vertragspartner sind auf Bestellerseite neben dem Bund die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Schwyz, St. Gallen, Thurgau und Zürich. Der Kanton Zürich beteiligt sich allerdings nur an den Vorhaben im Südnetz. Die SOB AG garantiert in der Leistungsvereinbarung, dass die vom Kanton Zürich gewährten Mittel ausschliesslich für das Südnetz ver- wendet werden. Für den Kanton Zürich ist die Volkswirtschaftsdirektion zum Abschluss der Leistungsvereinbarung zu ermächtigen. Die Auszahlung nach den Bestimmungen der Leistungsvereinbarung erfolgt durch den Zürcher Verkehrsverbund.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für den Anteil des Kantons Zürich am Infrastrukturprogramm 2011–2012, Südnetz, der Schweizerischen Südostbahn AG wird als Investitionsbeitrag eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 865 496 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 5920, Verkehrsfonds, bewilligt.
II. Mit der Schweizerischen Südostbahn AG, dem Bund und den Kan- tonen Appenzell Ausserrhoden, Schwyz, St. Gallen und Thurgau wird eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen.
III. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, die Leistungs- vereinbarung zu unterzeichnen.
IV. Mitteilung an das Bundesamt für Verkehr, Sektion Schienennetz, 3003 Bern, das Departement Volks- und Landwirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Sekretariat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau, das Baudepartement des Kantons Schwyz, Amt für öffentlichen Verkehr, Postfach 1250, 6431 Schwyz, das Volkswirtschaftsdepartement des Kan- tons St. Gallen, Amt für öffentlichen Verkehr, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, den Kanton Thurgau, Departement für Inneres und Volks- wirtschaft, Öffentlicher Verkehr / Tourismus, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld, die Schweizerische Südostbahn, Bahnhofplatz 1a, 9001 St. Gallen, sowie an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi