RRB Nr. 867/2012
Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. November 2012, Durchführung
29. August 2012Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. August 2012
867. Beschluss des Regierungsrates über die Durchführung der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2012 Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 4. Juli 2012 findet am 25. No- vember 2012 die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vor- lagen statt:
Erwägungen
1. Änderung vom 16. März 2012 des Tierseuchengesetzes (BBl 2012, 3457);
2. Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellen- besteuerung (IQG, BBl 2012, 5805);
3. Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Ab- kommens zwischen der Schweiz und Deutschland über Zusammen- arbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt und des Protokolls zur Änderung dieses Abkommens (BBl 2012, 5823);
4. Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich und des Protokolls zur Änderung dieses Abkommens (BBl 2012, 5825);
5. Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusam- menarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (BBl 2012, 5827). Sämtliche Vorlagen gelangen gemäss Beschluss des Bundesrates nur dann zur Abstimmung, wenn die gegen diese Vorlagen ergriffenen Re- ferenden zustande kommen; der Beschluss steht somit unter Vorbehalt. Die Referendumsfrist für die Vorlage 1 lief am 5. Juli 2012 ab. Gemäss Verfügung der Bundeskanzlei vom 16. Juli 2012 ist das Referendum gegen die Änderung vom 16. März 2012 des Tierseuchengesetzes zu- stande gekommen (BBl 2012, 7503), sodass über diese Vorlage abge- stimmt wird. Die Referendumsfrist für die Vorlagen 2–5 läuft am 27. September 2012 ab. Die Bundeskanzlei wird nach Ablauf dieser Frist über das Zustandekommen eines oder mehrerer Referenden informieren.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Abstimmungstag ab 10.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr dem kanto- nalen Abstimmungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI II.
II. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in be- sonderen Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.
III. Das Statistische Amt wird weiter beauftragt, so bald als möglich die Vorstehenden der Wahlbüros über die gemäss Feststellung der Bun- deskanzlei zustande gekommenen Referenden und demzufolge am 25. November 2012 der Abstimmung unterliegenden eidgenössischen Vorlagen zu informieren. IV. Veröffentlichung im Amtsblatt.
V. Mitteilung an das Statistische Amt als kantonales Abstimmungs- büro und an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi