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Entscheid

RRB Nr. 867/2016

Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Bezirksrat Dietikon, Beantwortung

14. September 2016Deutsch2 min

Source zh.ch

Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Bezirksrat Dietikon, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 173/2016

Sitzung vom 14. September 2016

867. Anfrage (Bezirksrat Dietikon) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 23. Mai 2016 folgende An- frage eingereicht: Gemäss einer Medienmitteilung vom 18. September 2015 hat die Justiz- direktorin den Statthalter/Bezirksratspräsidenten Dietikon «eingestellt». Am 2. Dezember 2015 entschied die Justizdirektion, den Statthalter/ Bezirksratspräsidenten Dietikon nicht wieder im Amt einzusetzen. Der Statthalter/Bezirksrat wird jedoch gemäss Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) durch die Stimmberechtigten des entsprechenden Bezirks ge- wählt.

Erwägungen

1. Welcher gesetzlichen Grundlage zufolge kann die Justizdirektorin ein vom Volk gewähltes Mitglied – notabene während eines laufenden Ver- fahrens – absetzen? Wäre nicht, wenn überhaupt, der Gesamtregierungs- rat für einen solchen Beschluss zuständig?

2. Wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten von der Zürcher Justiz behandelt oder wird aufgrund der Interessenlage der Justizdirek- tion eine ausserkantonale Behörde eingeschaltet?

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Frage, ob die angesprochene Anordnung der Vorsteherin der Di- rektion der Justiz und des Innern gesetzes- und kompetenzkonform er- gangen ist, ist Gegenstand eines laufenden Rekursverfahrens vor dem Regierungsrat, weshalb sich der Regierungsrat dazu im Rahmen der Be- antwortung der vorliegenden Anfrage nicht äussern kann. Zu Frage 2: Die Zuständigkeit für das Strafverfahren gegen den Beschuldigten liegt von Gesetzes wegen bei der Zürcher Justiz (Art. 31 Schweizerische Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Für Strafverfahren gegen höhere Mitarbeitende der Gerichte, der Verwaltung oder aus dem Bereich der

Strafverfolgung ist die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zuständig (Weisung der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren, Ziff. 4.1.2.1). Von dieser Zuständigkeitsordnung ist lediglich abzuweichen, wenn ein Ausstandgrund nach Art. 56 StPO offensichtlich gegeben ist. Dies ist beim in der Anfrage angesprochenen Strafverfahren nicht der Fall.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi