RRB Nr. 869/2011
Verordnung über Fernmeldedienste, Änderung, Schreiben an das UVEK
6. Juli 2011Deutsch3 min
Source zh.ch
Verordnung über Fernmeldedienste, Änderung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2011
869. Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (Anhörung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Entwurf zur Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) sowie den entsprechenden Erläuternden Bericht zur Stellungnahme. Mit der vorgesehenen Änderung soll die minimale Übertragungsrate, welche die Grundversorgungskonzessionärin im Rahmen eines Breit- bandanschlusses gewährleisten muss, heraufgesetzt werden. Gleichzei- tig soll die Preisobergrenze für einen solchen Anschluss herabgesetzt werden. Die Änderung der FDV soll ausserdem den Schutz Minder- jähriger vor im Mobiltelefoniebereich angebotenen Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten verbessern. Die Erhöhung der Übertragungsrate ist zu begrüssen und es ist ihr daher grundsätzlich zuzustimmen. Was die Festlegung einer Preisober- grenze und den Schutz von Minderjährigen anbelangt, sind jedoch Vor- behalte anzubringen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel): Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 haben Sie uns die Änderung der Ver- ordnung über Fernmeldedienste (FDV) zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die Festlegung der Grundversorgung soll – insoweit, als der Markt dies nicht leistet – die flächendeckende Bereitstellung von Fernmelde- diensten zu angemessenen Preisen sicherstellen. Gegen die Herauf- setzung der Mindestübertragungsrate ist grundsätzlich nichts einzu- wenden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang die Frage aufzuwerfen, ob es sinnvoll ist, dass in der ganzen Schweiz die gleichen Leistungen zugänglich sind (in städtischen Gebieten genauso wie beispielsweise in abgelegenen Bergregionen) und diese über den Verordnungsweg vor-
geschrieben werden. Die Kosten, die für die Sicherstellung einer flächen- deckenden Dienstleistung entstehen, könnten in sinnvolle und zu- kunftsträchtige Projekte investiert werden. Zu den einzelnen Bestimmungen: Art. 16 Abs. 2 lit. c FDV: Es ist davon abzusehen, die Technologie (fester Netzabschlusspunkt) zu definieren. Unseres Erachtens genügen qualitative und quantitative Anforderungen (Stabilität, Leistung). Zu regeln, ob es sich um einen festen Netzabschlusspunkt mit einem Sprach- kanal und festen Breitband-Internetzugang handelt oder andere tech- nische Lösungen (z. B. Empfang ohne feste Leitung, sondern über An- tennen) angerechnet werden, ist nicht Sache des Verordnungsgebers. Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz und lit. a Ziff. 4 FDV: Betreffend die vorgeschlagene Höhe der Preisobergrenze verzichten wir auf eine Stellungnahme. Wie jedoch einleitend erwähnt, erachten wir die gesetzlich vorgesehene Preisfestsetzung allgemein als sehr heikel. Unseres Erachtens sollte der Schutz der Konsumentinnen und Konsu- menten (Schutz vor missbräuchlichen Preisen) auf eine andere Art und Weise sichergestellt werden (Wettbewerbskommission, Preisüberwa- cher usw.). Art. 41 FDV: Der Schutz der Minderjährigen ist ernst zu nehmen. Die Fernmelde- dienste sollten deshalb dazu verpflichtet werden, gratis anwendungs- freundliche Schutzprogramme zur Verfügung zu stellen und Updates auch in geeigneter Form bekannt zu machen (vgl. dazu «Evaluation zum Fernmeldemarkt», Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats KVF-S vom 13. Januar 2009 [09.3002], 17. September 2010, Ziff. 9.3.3.2.3). Die unterschriftsberechtigte Person (Elternteil, gesetz- liche Vertretung) ist bei Vertragsabschluss auf diese Schutzmöglichkeit und insbesondere auf die Verantwortung hinzuweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi