RRB Nr. 871/2011
Berufsbildungskommission, Amtsdauer 2011-2015, Wahl
6. Juli 2011Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2011
871. Berufsbildungskommission (Wahl)
Erwägungen
Die Berufsbildungskommission entscheidet gemäss § 26d Abs. 3 des Ein- führungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) über die Verwendung der Mittel des kantonalen Be- rufsbildungsfonds. Ihr gehören Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt und je eine Vertretung des Bildungsrates und der Bildungs- direktion an (§ 26d Abs. 2 EG BBG). Die Aufgaben der Berufsbildungs- kommission sind im Einzelnen in § 2 der Verordnung über den Berufs- bildungsfonds vom 22. Dezember 2010 (VBBF, LS 413,313) festgelegt. Die Entschädigung der Berufsbildungskommission richtet sich nach § 55 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111). Die neun Mitglieder der Berufsbildungskommission werden vom Regierungsrat gewählt (§ 26d Abs. 1 EG BBG). Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; sie beginnt am 1. Juli 2011 und endet am 30. Juni 2015. Wie- derwahl ist zweimal möglich. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Gemäss § 1 Abs. 1 VBBF setzt sich die Kommission aus vier Personen zusammen, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen angehö- ren. Ferner erhalten drei Personen, die Arbeitgeberorganisationen aus Branchen ohne Branchenfonds gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vertreten, Einsitz in die Berufsbildungskom- mission. Der Bildungsrat und die Bildungsdirektion stellen je eine wei- tere Vertretung. Die Berufsbildungskommission konstituiert sich selbst (§ 1 Abs. 2 VBBF). Für die Nomination von Vertretungen der Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerorganisationen wurden die folgenden Dachverbände eingela- den, Wahlvorschläge einzureichen: – Kantonaler Gewerbeverband Zürich – Vereinigung Zürcherischer Arbeitgeberorganisationen – Gewerkschaftsbund des Kantons Zürich – Kaufmännischer Verband Zürich Für die Nomination von Vertretungen der Arbeitgeberorganisa- tionen, die über keinen Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG verfügen, wurde das Arbeitgeber-Netzwerk für Berufsbildung in der Schweiz für Wahlvorschläge angefragt. Die Wahl der Vertretung des Bildungsrates kann erst nach der Wahl der Mitglieder des Bildungsrates für die Amtsdauer 2011/2015 durch den Kantonsrat erfolgen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Als Mitglieder der Berufsbildungskommission werden für die Amts- dauer 2011/2015 gewählt: – Martin Arnold, geboren 1963, Geschäftsleiter des Kantonalen Ge- werbeverbandes Zürich, c/o Kantonaler Gewerbeverband Zürich, Badenerstrasse 21, Postfach 2918, 8021 Zürich – Walter Artho, geboren 1963, Vorstandsmitglied und Finanzverant- wortlicher des Schweizerischen Verbandes der Elektromaschinen- baufirmen, c/o Artho AG, Stationsstrasse 79, 8606 Nänikon – Luzia Bertogg, geboren 1974, politische Sekretärin des Verbands Personal öffentlicher Dienste, Sektion Lehrberufe, c/o vpod Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich – Rolf Butz, geboren 1954, Geschäftsleiter des Kaufmännischen Ver- bands Zürich, c/o KV Zürich, Pelikanstrasse 18, Postfach 2928, 8021 Zürich – Lukas S. Furler, geboren 1957, Präsident der Organisation der Arbeits- welt Gesundheit Zürich und Vizedirektor des Stadtspitals Waid, c/o Stadtspital Waid, Tièchestrasse 99, 8037 Zürich – Judith Irniger, geboren 1950, Geschäftsführerin der Zürcher Hote- liers, c/o Zürcher Hoteliers, Stampfenbachstrasse 142, 8006 Zürich – Raphael Spring, geboren 1971, Rechtsanwalt, Sekretär des Verban- des Zürcher Handelsfirmen, c/o Verband Zürcher Handelsfirmen, Seegartenstrasse 2, 8008 Zürich – Angela Wiprächtiger, geboren 1975, Projektleiterin des Berufsbil- dungsfonds, c/o Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Ausstellungs- strasse 80, 8090 Zürich
II. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
III. Mitteilung an die Gewählten und an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi