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Entscheid

RRB Nr. 871/2016

Eigenmittelverordnung, Schreiben an das EFD

14. September 2016Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. September 2016

871. Änderung der Eigenmittelverordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Das Eidgenössische Finanzdepartement hat die Kantonsregierungen mit Schreiben vom 13. Juni 2016 zur Vernehmlassung zur Eigenmittelverord- nung eingeladen. Grundlagen der Regulierungen des Finanzsektors im Nachgang zur Finanzkrise bilden unter anderem das Regelwerk «Basel III». Mit der vor- liegenden Verordnungsänderung sollen zwei Ergänzungen der internatio- nalen Rahmenvereinbarung Basel III hinsichtlich zweier Gesichtspunkte angepasst werden. Die eine bezieht sich auf die Eigenmittelunterlegung bei Derivaten, die andere auf die Eigenmittelunterlegung bei Fondsan- teilen. Die Neuregelung beruht auf Vorschlägen der Nationalen Arbeits- gruppe Basel III «Eigenmittel» (NAG) und wurde mit einzelnen Banken bereits versuchsweise erprobt. Die vorgesehene Änderung der Eigen- mittelverordnung umfasst einen neuen Ansatz für die Berechnung der für Derivate und Fondsanteile verlangten Unterlegung mit Eigenmitteln und soll Umgehungsmöglichkeiten unterbinden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD; Zustell- adresse: regulierung@gs-efd.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur Änderung der Eigenmittel- verordnung (Eigenmittelunterlegung bei Derivaten und Fondsanteilen) Stellung nehmen zu können, und äussern uns wie folgt: Wir lehnen die neuen Regelungen ab, da deren technische Umsetzung insbesondere für grössere Kreditinstitute zu erheblichem Mehraufwand führt. Zudem benachteiligen sie die Schweizer Banken gegenüber aus- ländischen Banken, insbesondere im Falle einer früheren Umsetzung als in der EU. Wettbewerbsverzerrungen sind im gegenwärtigen Umfeld zu vermeiden. Schliesslich sind weitere Verschärfungen der Bestimmungen für die Kreditinstitute auch aus grundsätzlichen Überlegungen zur admi- nistrativen Entlastung der Unternehmen abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanz- direktion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi