RRB Nr. 873/2016
Private Trägerschaften der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe, Beitragsberechtigung, Erneuerung
14. September 2016Deutsch8 min
Source zh.ch
Private Trägerschaften der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. September 2016
873. Private Trägerschaften der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) be- schliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 des Kinder- und Ju- gendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungs- direktion privaten Trägerschaften, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen ausrich- ten. Als zusätzliche Aufgaben gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer An- gebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allge- meine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifen- der Bedeutung. Mit Beschluss Nr. 1292/2013 anerkannte der Regierungs- rat die nachfolgend genannten im Kanton Zürich tätigen Trägerschaften ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 als beitragsberechtigt. Fristge- recht ersuchten sie um eine Erneuerung.
2. Beitragsberechtigte private Trägerschaften
2.1. Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV), Bern Die SAJV ist die Dachorganisation der Jugendorganisationen in der Schweiz. Sie setzt sich dafür ein, dass Jugendliche in ihren Kompetenzen gestärkt werden und gesellschaftliche Verantwortung übernehmen kön- nen. Seit 1991 organisiert die SAJV die eidgenössische Jugendsession. Durch die Jugendsession erhalten jährlich über 200 Jugendliche einen Einblick in die Abläufe der schweizerischen Politik. Auf diese Weise be- kommen Jugendliche eine Chance, sich über politische Prozesse und Mit- wirkungsmöglichkeiten zu informieren, was zu Motivation für weitere politische Tätigkeiten oder zu eigenem zivilgesellschaftlichem Engage- ment führen kann. Die SAJV trägt massgeblich dazu bei, dass sich Jugend- liche an politischen Entscheiden im Rahmen ihrer besonderen Interessen und Bedürfnisse beteiligen können. Die SAJV beantragt einen Beitrag aus kantonalen Mitteln von Fr. 150 pro Teilnehmerin oder Teilnehmer aus dem Kanton Zürich. In den letzten Jahren nahmen aus dem Kanton
Zürich durchschnittlich rund 30 Jugendliche teil. Damit weiterhin Jugend- liche aus dem Kanton Zürich von Angeboten der SAJV profitieren kön- nen, soll ein Betrag von Fr. 150 pro Teilnehmerin oder Teilnehmer aus dem Kanton Zürich, unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Ge- suchstellerin höchstens jedoch Fr. 15 000, ausgerichtet werden.
2.2. LIMITA, Verein zur Prävention sexueller Ausbeutung, Zürich Die Fachstelle Limita zur Prävention sexueller Ausbeutung hat zum Ziel, Kinder, Jugendliche und Menschen mit einer Behinderung besser vor sexueller Gewalt zu schützen. Dies geschieht hauptsächlich durch Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, Bildung von Fachper- sonal sowie Öffentlichkeitsarbeit. Die Tätigkeit von Limita leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des präventiven Kindesschutzes im Kanton Zürich. Es soll unter Berücksichtigung der Leistungsfähig- keit des Gesuchstellers ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 100 000 aus- gerichtet werden.
2.3. Verein infoclick.ch, Tschau.ch, E-Beratung und Jugend- information, Projektstelle Zürich Die E-Beratung und Jugendinformation Tschau.ch ist eine professio- nell geführte Online-Informations- und -Beratungsplattform für junge Menschen. Fachleute beantworten die Lebens- und Alltagsfragen der ju- gendlichen Ratsuchenden zu allen Themen, die für Jugendliche wichtig sind, und vermitteln die Hilfesuchenden nötigenfalls an lokale und kan- tonale Fachstellen. Die von Tschau.ch erbrachten Dienste leisten einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugend- hilfe im Kanton Zürich, indem die Jugendlichen mittels fundierter Infor- mation und Beratung in ihrer Selbstkompetenz gestärkt werden. Es soll unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zuguns- ten der Projektstelle Zürich ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 60 000 ausgerichtet werden.
2.4. Verein infoSekta, Informations- und Beratungsstelle für Sekten- und Kultfragen, Zürich infoSekta ist eine unabhängige Konsumentenschutzorganisation, die Beratungs- und Aufklärungsarbeit zum Thema Sekten und Kulte leistet. Angeboten werden Beratung für Betroffene und Angehörige, Fachleute und Interessierte. Ausserdem betreibt infoSekta Öffentlichkeitsarbeit, engagiert sich in der Prävention und bietet Weiterbildungen an. Die von der Informations- und Beratungsstelle infoSekta erbrachten Dienste leis- ten einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend- und Familienhilfe, insbesondere durch die Unterstützung Betroffener und Opfer und durch die Sensibilisierung von Jugendlichen und ihren Be-
zugspersonen sowie der Öffentlichkeit und der Politik für das Phänomen «Sekte» bzw. vereinnahmende Gruppierungen. Es soll unter Berücksich- tigung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 40 000 ausgerichtet werden.
2.5. Verein Pflegekinder-Aktion Schweiz, Zürich Die Pflegekinder-Aktion Schweiz ist Trägerverein der regionalen Bera- tungs- und Fachstelle in Zürich. Die Fachstelle in Zürich bietet Informa- tion, Beratung und Bildung an. Die Pflegekinder-Aktion Schweiz bietet besondere Angebote für Pflegeeltern an und vermittelt Telefonnummern und Adressen von anderen Stellen, die mit Pflegefamilien und Pflege- verhältnissen zu tun haben, und sie gibt Auskunft über weitere Grund- lagen eines Pflegeverhältnisses und über das Vorgehen bei einer Platzie- rung. Die Pflegekinder-Aktion Schweiz und die regionale Beratungs- und Fachstelle in Zürich tragen mit ihrem Engagement dazu bei, die Lebens- situation der Pflegekinder zu verbessern und dafür ein öffentliches Inte- resse zu wecken. Es soll unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zugunsten der regionalen Fachstelle Zürich ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 20 000 ausgerichtet werden.
2.6. Stiftung Pro Juventute, Beratung + Hilfe 147, Zürich Pro Juventute Beratung + Hilfe 147 ist ein Angebot der Pro Juventute Schweiz und richtet sich an Kinder und Jugendliche. Die Fachleute der Beratung + Hilfe 147 sind rund um die Uhr telefonisch, über Chat, E-Mail oder SMS erreichbar. Sie beantworten den Kindern und Jugendlichen Fragen zu Sexualität, Liebeskummer, Familienproblemen, Schule, Arbeit, Drogen, Sucht, Gewalt und weiteren Themen. Zudem bieten sie eine aktuelle Adressdatenbank mit Informationen und Adressen von verschie- denen Fachstellen an. Pro Juventute Beratung + Hilfe 147 leistet einen direkten Beitrag zur Erfüllung der Kinder- und Jugendhilfe. Es soll unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 150 000 ausgerichtet werden.
2.7. Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes, Genf Die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes Schweiz (SSI) ist die Schweizer Zweigstelle des Internationalen Sozialdienstes, eines in 140 Ländern tätigen Netzwerks. Die SSI bietet Kindern und Fami- lien, die im transnationalen Kontext mit sozialen und rechtlichen Pro- blemen konfrontiert sind, ihre Unterstützung an. Die SSI leistet einen direkten Beitrag zur Erfüllung der Kinder- und Jugendhilfe des Kantons Zürich. Die Höhe des auszurichtenden Betrags richtet sich nach dem von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirek-
toren festgelegten Verteilschlüssel, der ab 2014 eine Beitragspauschale von Fr. 70 364 für den Kanton Zürich vorsieht. Es soll entsprechend unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 80 000 ausgerichtet werden.
2.8. Stiftung OKey – für das Kind in Not, Winterthur Die Stiftung OKey ist eine Fach- und Anlaufstelle für Fachpersonen und Betroffene in Fällen von vermuteter oder nachgewiesener körper- licher oder psychischer Kindsmisshandlung und Gefährdung, Vernach- lässigung und sexueller Ausbeutung . Um die für den Kanton Zürich wich- tige Kindesschutz-Tätigkeit der Stiftung OKey einerseits zur Beratung und Unterstützung von Fachpersonen und anderseits zur Errichtung von adäquaten Massnahmen zum Schutz von direkt betroffenen Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten, soll unter Berücksichtigung der Leistungs- fähigkeit der Gesuchstellerin ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 150 000 ausgerichtet werden.
2.9. Verein Zentralstelle für Ehe- und Familienberatung, Zürich Die Beratungsstelle des Vereins Zentralstelle für Ehe- und Familien- beratung richtet sich an verheiratete, im Konkubinat oder in einer gleich- geschlechtlichen Beziehung lebende Paare und Familien. Ihre Paar- und Familientherapeutinnen und -therapeuten suchen in Gesprächen einen Weg zur Klärung der verschiedensten Probleme in Ehe, Familie und Part- nerschaft. Die Beratungsstelle bietet Paarberatung, Rechtsberatung, Me- diation und Budgetberatung an und ist Teil der psychosozialen Versor- gung des Kantons Zürich. Der Verein Zentralstelle für Ehe- und Fami- lienberatung erfüllt hinsichtlich der Beratung von Paaren mit Kindern eine wichtige Funktion in der Kinder- und Jugendhilfe des Kantons. Es soll unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 30 000 ausgerichtet werden.
3. Dauer der Beitragsberechtigung Die vorstehend genannten Trägerschaften erfüllen weiterhin die Vo- raussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Sie können da- her gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ab 2017 für die Dauer von vier Jahren als beitragsberechtigt anerkannt werden. Über die jährliche Ausrichtung der Subventionen entscheidet gestützt auf § 40 Abs. 1 KJHG in Verbindung mit § 10 der Kinder- und Jugend- hilfeverordnung vom 7. Dezember 2011 (LS 852.11) das Amt für Jugend und Berufsberatung.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der in Erwägung 2 aufgeführten Träger- schaften wird mit Wirkung ab 1. Januar 2017 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2020. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 30. Juni 2019 ein- zureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung (E) an – Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV), Gerberngasse 39, Postfach 292, 3000 Bern 13, – Limita, Fachstelle zur Prävention sexueller Ausbeutung, Bertastrasse 35, 8003 Zürich, – infoclick.ch, Projektstelle Zürich, Zentralstrasse 156, 8003 Zürich, – infoSekta, Fachstelle für Sektenfragen, Streulistrasse 28, 8032 Zürich, – Pflegekinder-Aktion Schweiz, Bederstrasse 105a, 8002 Zürich, – Pro Juventute, Thurgauerstrasse 39, 8050 Zürich, – Fondation Suisse du Service Social International, Rue du Valais 9, Case postale 1469, 1211 Genève 1, – Stiftung OKey, c/o Kantonsspital Winterthur, Brauerstrasse 15, Postfach 834, 8401 Winterthur, – Zentralstelle für Ehe- und Familienberatung, Hildastrasse 18, 8004 Zürich, – die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli